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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1905
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- Deutsch
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^5 12. 16. Januar 1905. Nichtamtlicher Teil. 507 Ausfuhr aller Bücher aus Italien. (Vgl. 1904 Nr. 18. 253, 2.^7. 261. 268. 278. 284, 298 d. Bl.) — In der von Herrn Leo S. Olschki in Florenz herausgegcbenen Monarsschrift »I^a Libüolllia.« (Oktober-November 1904) bringt der Herausgeber einen »Offenen Brief an den Minister des öffentlichen Unterrichts »über die Un zuträglichkeiten des italienischen Gesetzes betreffend die Ausfuhr von alten Büchern. Indem wir dessen Inhalt nachstehend wieder geben, sind wir in der Lage mitzuteilen, daß Herr Olschki für Sonnabend den 7. d. M. vom Minister zu einer persönlichen Be sprechung nach Rom geladen war. Über deren Ergebnis hoffen wir bald weiteres zu hören. Der Brief lautet in deutscher Über setzung: G S'^d^ß"ch Jh d W"ch d ' l Namens —. sich mit dieser brennenden Frage zu beschäftigen, die Mißfallen in allen Teilen der Welt erregt, Italien nicht aus geschlossen. Erlauben Sie mir — indem wir die Handels- Exemplare werden selten. Ein unnützes Buch ohne irgend welchen Wert findet keine Abnehmer und dient schließlich als Makulatur. Infolgedessen werden die Exemplare gleichfalls selten, schließlich ganz selten und verschwinden endlich. Da hat man dasselbe Re stehen. In den zollfiskalischen Einteilungen der »alten Bücher- kann es sich also nicht darum handeln, die Ausfuhr von »Meister werken der Kunst- ins Ausland zu beschränken, sondern es handelt sich nur um Bücher von literarischer oder typographischer Seltenheit. Der Begriff der Seltenheit ist sehr dehnbar, während das Gesetz geglaubt hat. ihn durch ein paar Zahlen sestlegen zu können. Es sagt (Bestimmungen über die Ausführung des Ge setzes vom 27. Juni 1903, Nr. 242, über die Ausfuhr antiker Kunstgegenstände mit königlichem Dekret vom 17. Juli 1904, Nr. 431, Artikel 255), daß die Bücher vor 1500 nicht nur mit der Ausfuhr versehen sein müssen, sondern daß man auch 6 bis 20A Ausfuhrzoll zu bezahlen hat, als ob dadurch unwider ruflich festgestellt wäre, daß die Bücher, die vor 1500 gedruckt sind, alle von großer Seltenheit wären, außerdem von entsprechender Schönheit und künstlerischem Wert. Wenn man mir die Aufgabe stellte, eine Zusammenstellung von Büchern aus dem 10 Lire übersteigt, so könnte ich diese sehr umfangreich macken. Das Gesetz bestimmt außerdem, daß die von 1501 bis 1800 ge druckten Bücher, die für das Ausland bestimmt sind, den nicht selten sind. Welcher Irrtum! Welcher Fehler! Wie offenbart Ich könnte eine sehr große Anzahl von Ausgaben des sechzehnten Jahrhunderts nennen, die einen außerordentlich hohen Wert haben; aber ich will mich darauf beschränken, hier nur zu er- aus dem Jahre 1507 rc., das »Indretto äi tutta. va-vi^arion?« aus dem Jahre 1504, das »HaaärirpAio äs! ^rerri- aus dem Jahre 1508, von dem kürzlich ein Exemplar in Nom bei einer Auktion für 25000 Lire verkauft worden ist, usw. usw., und wenn ich wollte, würde es mir nicht schwer fallen, auch eine umfangreiche Aus wahl der wertvollen Ausgaben des 17. und 18. Jahrhunderts zu treffen. »Anderseits werden Euer Exzellenz wissen, daß es unter den Bückern, die von 1501 bis 1800 gedruckt worden sind, eine be deutende Menge von geringem oder gar keinem Wert gibt, so- Ausland schicken muß. so ist man durch das Gesetz gehalten, ihn erst einer Nationalbibliothek des Königreichs vorzulegen mit der Bitte um Ausfuhrerlaubnis, um den Vermerk »NuIIa Osta- zu erhalten. des Gesetzes vom 27. Juni 1903, Nr. 242 über den Export der Dekret vom 17. Juli 1904, Nr. 431, Art. 256b). Das Zertifikat kostet dem Exporteur 1 L. 20 c. (Art. 280 der gleichen Bestimmung). Ferner muß die Nationalbibliothek, nachdem sie die Prüfung vollzogen hat, das Paket schließen und es mit Blei versichern. Dafür erhält sie vom Einsender für jedes Stück 15 Centesimi (Art. 285 der gleichen Bestimmung). »Die Absurdität des Gesetzes liegt also klar auf der Hand. Ich hoffe, daß Euer Exzellenz darauf hinwirken werden, es so schnell wie möglich abzuschaffen. »Die Unzufriedenheit der Gelehrten hat keine Grenzen mehr. Wenn ein Fremder einen Band braucht, der sich in Italien be findet, so muß er darauf verzichten, da niemand ihm diesen schicken kann, ohne Unanehmlichkeiten und beträchtliche Spesen zu haben. Wenn anderseits ein italienischer Gelehrter einen Band muß, so bringt ihn dessen Rücksendung in Verlegenheit, usw. »Es ist unnötig, Euer Exzellenz mit noch mehr Beispielen zu belästigen, die sich ohne weiteres in großer Anzahl darbieten. Ich erlaube mir noch, Ihnen zu sagen, was ich kürzlich im Börsen blatt für den deutschen Buchhandel geäußert habe gegen den Vorschlag einer Firma, der dahin ging, die Ausfuhr jeden Buches aus Italien gegen mäßige Vergütung zu vermitteln. Ich wider riet den italienischen Kollegen, sich diesen Vorschlag zunutze zu machen, um auf diese Weise sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegzusetzen, und ersuchte sie, sich zu gedulden und Vertrauen in die italienische Regierung zu haben, da diese gar nicht anders handeln könne, als schleunigst Bestimmungen abzuschaffen, die unerträglich und schädlich seien nicht nur für den Handel, sondern auch für anklagt, sich an die Spitze einer rückschrittlichen Bewegung gesetzt zu haben. Mit vorzüglicher Hochachtung Florenz, Dezember 1904. ganz ergebenst (gez.) Leo S. Olschki.- bürg eine Anzahl öffentlicher, gut besuchter deutscher Schulen. Da sind besonders die vier großen Kirchenschulen bei der St. Annen-, der St. Petri-, der St. Katherinen- und der reformierten Ge- Früher bestanden noch zwei deutsche Privatgymnasien, die aber der Zeitströmung zum Opfer gefallen sind und seit 10 Jahren die
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