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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1905
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- Erscheinungsdatum
- 09.01.1905
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- Deutsch
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222 Nichtamtlicher Teil. oV 6, 9. Januar 1905. milie — wie sie der Kapitän Voß auffaßte — auf immer abkommeu«. Für ihn war der Erwerb der Zeitung ein Risiko; denn Vermögen hatte er wenig, zumal bei seiner Liebe zum Spiel, die ihn mehrfach in Schulden gestürzt hatte. Um sich nicht zu belaufen, wollte er zuvor versichert sein, daß ihm auch das Privileg bestätigt würde, daß kein neues Zeitungsprivileg vom Könige vergeben werden sollte, daß kein bestehendes eine weitere Ausdehnung erführe, kurz, daß das alte Bossische Privileg mit allen Rechten unge schmälert fortbestehen würde. Aber der König Friedrich Wilhelm III dachte hierüber anders als der Kapitän Voß, und das General-Direktorium gab sein Gutachten dahin ab; die Konfirmation des Privi legs könne nur geschehen, wenn sämtliche Erben, die Alt- Vossischen wie die Jung-Vosfischen, »sich der Weglassung des in dem ihnen angefallenen Privilegs aufgenommenen ausschließlichen Rechts unterwerfen.« — Bestand ein ausschließliches Recht, daß die Rüdiger-Vossische Zeitung die einzige Zeitung in Berlin sein sollte, seit Begründung der Haude und Spenerschen Zeitung (1740) tatsächlich auch nicht mehr, so gab doch die Klausel im Rüdigerschen Privileg dem Be sitzer bisher jedesmal, wenn ein andrer sich um eine Zeitung bemühte, ein Einspruchsrecht, das verschiedentlich mit Erfolg geltend gemacht worden war. Jetzt erklärte das General- Direktorium, daß es »das gemeine Beste nicht leidet, daß sich der Staat durch Bestätigung solcher ausschließenden Rechte die Hände binden lasse«; allem Nachteil, der durch die Beseitigung dieser Klausel entstehen könnte, müßten die Besitzer des Privilegs »durch Industrie, wozu sie verpflichtet sind, abhelfen«. Das für den jeweiligen Besitzer sehr praktische und vor teilhafte Recht des Widerspruchs mußte also fallen, wenn auch das Generaldirektorium eine Erhöhung der jährlichen Abgabe, die der König ins Auge gefaßt hatte, nicht befür wortete. Selbstverständlich sollten die neuen Besitzer des Vosstschen Privilegs aber, ebenso wie die Spenersche Zeitung, verpflichtet bleiben, alle öffentlichen Nachrichten, die ihnen deshalb zugestellt würden, unentgeltlich einzurückeu (Gut achten des Generaldirektoriums vom 7. September 1799). Diese Entscheidung abzuwarten, die der König durch Kabinetsorder vom 13. September 1799 billigte, war für alle Beteiligten wichtig. Denn der Wert des Privilegs wurde dadurch in gewisser Weise bestimmt. Wer das Zeitungsprivileg hätte, und ob es öffentlich versteigert würde oder nur im Kreis der Vosstschen Erben, war dem Publikum völlig gleichgültig. Es konnte ihm auch gleichgültig sein, ob der Buchhändler Carl Spener das Privileg vor dem Verkauf erst abschätzen sollte Da nach dem Wortlaut des alten Privilegs aber die Zeitung im Besitz der Erben, oder eines Erben, bleiben sollte, und ein gemeinschaftlicher Betrieb des Zeitungswesens durch alle Erben, bei der geringen verwandtschaftlichen Neigung, die sie gegeneinander hegten, ausgeschlossen war, so fand die Ver steigerung unter den Jung-Vossischen und Alt-Vosstschen Erben statt. Bei dieser Gelegenheit zeigte sich, daß auch die Alt-Vosstschen Erben untereinander keine geschlossene Partei bildeten. Hatte der Kapitän Voß die Absicht, das Zeitungs privileg selbst zu erwerben, hatte er vornehmlich in Schrift sätzen die Alt-Vossischen Interessen vertreten und gewisser maßen als Sachwalter seiner beiden Schwestern gehandelt, — der Münzdirektor Lesstng aus Breslau hatte für sich, als Mann der Marie Friederike Voß, auch verschiedene Schriftstücke in der Abschrift vom General-Direktorium er beten, um über die Streitfrage unterrichtet zu sein. Und jetzt, bei der Subhastation des Zeitungsprivilegs überbot die Frau des Münzdirektors Lesstng ihren Bruder, den Kapitän Voß. Für das Meistgebot von 59000 Talern wurde ihr das Zeitungs privileg am 18. Dezember 1801 zugeschlagen. Als die Kauf summe am 1. Juni 1802 erlegt wurde, übergab Frau Oberstleutnant von Möller die Originalprivilegien von 1722 und 1751, wie die ihrem verstorbenen Manne, dem jllngern Voß, erteilte Konfirmation vom 17. Januar 1791 und ließ sich darüber quittieren. Der Münzdirektor Karl Gotthelf Lessing, der Bruder Gotthold Ephraims, und seine Frau hatten bei weitem nicht das Vermögen, um das Privileg mit eigenen Mitteln zu er werben. Deshalb verband sich der Münzdirektor mit zwei Männern, »durch deren Einsicht und Eifer die Sache — wie er sagte — nicht nur glücklich fortgesetzt, sondern auch zum Besten des Publikums mit angemessenen und gemeinnützigen Verbesserungen nach und nach begleitet werden kann«. Es waren das der Oberkonsiftortalrat Gedicke und der Buch drucker länger, der sich lange schon um eine eigne Zeitung bemüht hatte. Gedicke trat zwar bald von der geplanten Verbindung, an der er anfangs tätig teilnehmen wollte, zurück, schoß aber Geld vor. Unger hingegen machte zur Bedingung, daß das Privileg auch auf ihn und steine Erben, nicht nur auf die Frau des Münzdirektors und deren Erben gerichtet würde. Das konnte nur durch die Gnade des Königs geschehen; denn der Buchdrucker und Professor an der Akademie der Künste Unger gehörte in keiner Weise zu den Vosstschen Erben. Also wandte sich Lesstng in seiner Verlegenheit an den König selbst und stellte am 9. April 1802 Friedrich Wilhelm III. vor; »Jeder Sachverständige ist überzeugt, daß durch den Beitritt des Uugers nicht nur die Zeitung, son dern auch das ganze Publicum dabei gewinnt«. »Weder ich noch mein Weib — schrieb er — haben Vermögen genug, die übrigen Vosstschen Erben baar zu be friedigen, auch wüßte ich keinen geschicktern und betrieb samem Mann als besagten Unger. Noch weniger geschieht einem der Vosstschen Erben der geringste Eintrag; vielmehr der Vorteil, daß sie sogleich bezahlt und ohne alle Weit- läuftigkeit abgefunden werden können«. »Euer Königliche Majestät flehe ich daher in aller sub- missester Unterthänigkeit an dem Unger die Mitprivilegirung ans das Vossische Zeitungs-Privilegium aus allerhöchster Milde und Gnade zu gewähren.« Lesstngs Bitte war nicht unbillig, zumal er durch seinen Münzdienst an Breslau gebunden war und die Zeitung nicht überwachen konnte. Und nur im Vertrauen auf Ungers Tüchtigkeit und unter der Bedingung, daß Unger mitprivilegiert würde, hatten die Verwalter des Moses Jsaacschen Fideikommisses 86 000 Taler Kurant herge liehen, die im Hqpothekenbuch an erster Stelle auf das Zeitungsprivileg eingetragen werden sollten. Der König gewährte Lesstng die Bitte. Die Kabinetts-Order, die er am 12. April 1802 dem Minister von Voß sandte, lautet; »Mein lieber Staats-Minister von Voß! Der Münz- Director Lesstng aus Breslau bittet in der anliegenden Eingabe, den Prosesfor Unger zu Berlin auf das seiner Ehe frau gehörige Vossische Zeitungs-Privilegium mit privilegiren zu lassen, und Ich befehle Euch daher, dieses Gesuch, für dessen Bewilligung, falls Supplicant auf ein exolmivum Verzicht leisten und die unentgeltliche Einrückung öffent licher Nachrichten übernehmen will, die Billigkeit zu sprechen scheint, nochmals in Erwägung zu ziehen, und wenn sonst kein Hinderniß, als etwa das obwaltet, daß das Privilegium durch Ausdehnung auf einen Kompagnon später erlöschen würde, demselben zu deferiren, da dieses Hinderniß bei der wegfallenden Eigenschaft eines Lxelusivi ! nicht von großer Erheblichkeit sein kann; im entgegen-
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