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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1905
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- Deutsch
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W 6, S. Januar 1905. Nichtamtlicher Teil. 221 Schramm. Der ältere Voß durfte als Besitzer des Privilegs über dessen Substanz ohne Hinzuziehung der Erben dispo nieren, durfte es aber nur irgend einem seiner Erben, auf welche Art es auch sei, zuwenden. Also war die Über tragung an seinen ältesten Sohn durchaus gültig. Dessen Vermögen erbte — bis auf den Pflichtteil — seine Witwe. Daran konnte der angestrengte Prozeß der Kinder des alten Voß nichts ändern. Denn der Verkaufskontrakt zwischen Vater und Sohn war in verbindlichster Form geschlossen. Und in der Quittung, die der Vater dem jüngern Voß bei der geschehenen Anzahlung ausstellte, und des weitern in dem Anträge, den der ältere Voß beim General-Direktorium am 12. Januar 1791 gestellt hatte, sah das Stadtgericht eine klare Erläuterung zu dem strittigen Kaufkontrakte, sah darin die Bestätigung, daß in der Tat der Vater seinem Sohn die Buchhandlung und das Zeitungsprivileg mit allen Rechten verkauft hatte. Es war darum unerheblich, sollte sich etwa der alte Voß nach Abschluß dieser Kontrakte selbst noch gesprächsweise als den Eigentümer bezeichnet haben. Mit dem Hausverkauf war es ebenso. Auch hier wurden die Kinder des ältern Voß mit ihrem Anspruch, sie seien die alleinigen Besitzer, durch drei gerichtliche Erkennt nisse abgewiesen (9. Januar 1797, 28. Juni 1798 und ü. Mai 1799). Gegenüber der wiederholten, schriftlich ausgesprochenen Willensmeinung des ältern Voß, die den stattgehabten erb lichen Verkauf betonte, war es gleichgültig, was der alte Voß für den Fall, daß er seinen Sohn überlebte, vielleicht beachtet wissen wollte. Darüber enthielten die Kontrakte vom 30. Dezember 1790 keine Bestimmungen. Privilegien und Haus gehörten also zur Erbmasse des jüngern Voßi Anne Rosine Schramm standen davon zwei Drittel zu, den Erben des ältern Voß, der außerehelichen Tochter des ver schollenen George Carl Voß, dem Leutnant Ernst Ludwig Voß, den Kindern der verwitweten Caroline Henriette Luise Flöricke, geborenen Voß, und den Kindern der Marie Friederike Voß, verehelichten Münzdirektor Lessing, zusammen der Pflichtteil, das restliche Drittel. Aber ganz ergebnislos für die Erben des ältern Voß war der hartnäckige Prozeß, den sie gegen ihre Schwägerin in seltner, aber begreiflicher Erbitterung führten, nicht. So eine Art von Kodizill zu dem Testament des jüngern Voß hatte sich in dessen Nachlaß gefunden. Es war ein Zettel, den der Stadtsyndikus Köls entworfen, den der in der Buchhandlung angestellte Sander geschrieben, und den der jüngere Voß genehmigt und statt seiner Unterschrift mit seinem Geschäftsstempel selbst versehen hatte. Eine Schwäche im Arm zwang ihn, in seinen letzten Lebenslagen sich statt der eignen Unterschrift eines Stempels mit seinem Namen zu bedienen. Aus diesem Zettel stand: »ich schlage zur Berechnung des Pflichtteils meines Vaters die Handlung, das Zeitungs-Privilegium und das Haus meiner Frau für meinen Einkaufspreis eigentümlich zu.« — Wollte nun auch der jüngere Voß, im Besitz des Vermögens, das sein Vater erarbeitet, seinen Vater oder dessen Erben nur mit der gesetzlichen Portion an seinem Nachlasse abfinden, wollte er dieser Berechnung den sehr billigen Einkaufspreis zugrunde gelegt haben und so die Liebe, die fein Vater zu ihm gehabt hatte, vergelten, seine Absicht erreichte er in diesem Punkte nicht. Bekundeten auch drei Zeugen, daß er den Nachzettel selbst gelesen und unterstempelt hätte, so war das Kodizill doch ungültig; denn es war nicht von Anfang bis zu Ende eigenhändig vom Testator geschrieben, was der jüngere Voß selbst in seinem Testament vom Jahre 1788 für die Gültigkeit nachträglicher Bestimmungen zur Be dingung gemacht hatte. Voß hatte — als er nicht mehr Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. schreiben konnte — versäumt, den Nachtrag zu seinem Testament vor Notar und Zeugen zu Protokoll zu erklären. Darum brauchten sich die Alt-Vossischen Erben nicht mit einer Taxe über die Buchhandlung, die Zeitung und das Haus zu begnügen, sondern konnten nach den Bestim mungen des Allgemeinen Landrechts zur Ausmittelung des Pflichtteils ihres Vaters den Verkauf des Mobiliars und Jmmobiliars fordern; zumal der fragliche Nachzettel nur von drei Stücken — wenn auch den wesentlichsten — des Nachlasses den Wert nannte. In diesem einen Punkt er stritten die Alt-Vossischen Erben gegen ihre Schwägerin eine siegreiche Entscheidung. Die Frage war von Bedeutung. Statt des Anteils an den festgesetzten, außerordentlich niedrigen Verkaufspreisen, statt dieses Anteils, den der alte Voß seinen Kindern gngedacht hatte, statt der Einkaufspreise, die der junge Voß der Berechnung des Pflichtteils zugrunde legen wollte, gebührte ihnen ein Drittel des brüderlichen Besitzes. Und der Wert dieses Besitzes, an dem sie parti zipieren sollten, durfte nicht mehr durch schwankende Taxen bestimmt werden, sondern mutzte durch den Verkauf selbst ermittelt werden. Immerhin war Anne Rosine Schramm die reiche Erbin geworden, und noch ehe der Prozeß endgültig entschieden war, hatte sie sich mit dem vormals russischen Oberst-Leut nant von Möller vermählt. Sie war die reiche Erbin; denn die Zeitung wie die Buchhandlung stellten einen weit Hähern Wert dar, als sie der ältere Voß einst veranschlagt hatte. Für das Zeitunqsprivileq allein forderte Frau von Möller 75 000 Taler. Die frühere Köchin des alten Voß, die von den über lebenden Kindern nicht als Verwandte geehrt wurde, legte keinen Wert auf sogenannte Vossische Familien-Traditionen. Praktisch und nüchtern in Geldfragen, wie die Zeit über haupt, betrachtete sie die ererbten Privilegien lediglich als einträgliche Wertstücke. — Ihr gegenüber standen die drei noch lebenden Kinder des ältern Voß, deren Sache der Kapitän Ernst Ludwig Voß führte. Er war ein tapferer Offizier, war dekoriert, durch die mitgemachten Kampagnen am Rhein Invalide geworden und hatte darum mit dem Range eines Kapitäns den Abschied bekommen. Dieser Hauptmann Voß war besonders bemüht, seine und seiner Geschwister, der Alt-Vossischen Erben, Interessen während des Prozesses wahrzunehmen. Er hatte auch niemals ver hehlt, daß er das Zeitungsprivileg wieder an die Vossische Familie bringen wollte, und glaubte, daß er als einziger männlicher Erbe berufen sei, die Zeitung zu übernehmen. Wenn es nach ihm gegangen wäre, durften bei der Sub- hastation des Privilegs nur die drei noch lebenden Kinder des alten Voß auf die Zeitung bieten, und Frau von Möller wäre nach dem so ausgemittelten Werte für ihren Anteil abzufinden. Einen solchen Antrag, der allen Ernstes verlangte, die Hauptbesitzerin des Privilegs, die ehemalige Schramm, dürfe auf das Privileg selbst nicht bieten, reichte der Kapitän Voß dem General-Direktorium ein. Der Hauptmann Voß war kein Jurist und verriet seine Absicht, das Zeitungsprioileg so billig wie möglich an sich zu bringen, sehr deutlich. Trotz schöner Worte von dem alten Familien besitze, den er der Familie erhalten wollte, wußte er doch das Geld zu schätzen, besonders wenn er es einer unlieb samen Verwandten geben sollte. Eine öffentliche Subhastation mußte den Preis steigern. Darum war sie dem Kapitän Voß nicht erwünscht. Fand die Versteigerung nur unter den Erben statt, und bot die frühere Köchin mit, die ein »anständiges« Gebot forderte, so konnte das Privileg, das durch unglückliche Familienver hältnisse schon zu zwei Dritteln den Alt-Vossischen Erben verloren gegangen war, ebenfalls »von der Vossischen Fa- 3l
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