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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1905
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- Erscheinungsdatum
- 05.01.1905
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- Deutsch
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IS2 Nichtamtlicher Teil. 4, 5. Januar 1905. Nichtamtlicher Teil Die Unterlastungsklage im Urheberrecht. Während seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge setzbuchs von der Unterlassungsklage sowohl zum Schutze des Eigentums als auch andrer Rechte, insbesondere auch der sogenannten Individualrechte, ein ziemlich ausgiebiger Ge brauch gemacht wird, begegnet man der Unterlassungsklage im Verhältnis nur selten auf urheberrechtlichem Gebiete. Gegenüber Eingriffen in das Urheberrecht, begangen durch Vervielfältigung, gewerbsmäßige Verbreitung eines Werks oder öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhaltes, bedient man sich in den meisten Fällen der Schadenersatzklage, während die Bedeutung der Unterlafsungsklage demgegenüber bei weitem zurücktritt Und doch ist die praktische Wichtig keit der Klage auf Unterlassung keineswegs zu unterschätzen; vielfach wird dem Interesse des Berechtigten an der soforti gen oder doch möglichst baldigen Verhinderung der rechts widrigen Antastung des Urheberrechts sogar nur durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Rechnung ge tragen werden können, zu dessen Durchführung der Erlaß einer einstweiligen Verfügung herbeigeführt werden kann. In § 36 des Urheberrechtsgesetzes wird allerdings nur der Schadenersatzanspruch des Berechtigten normiert und zwar als Rechtsfolge der vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver letzung des geschützten Exklusivrechts; allein selbstverständlich wollte der Gesetzgeber hiermit nicht den Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Tuns als Folge dieses ausschließen. Es ist ein allgemein anerkannter Rechts grundsatz. daß, wenn das Gesetz als Folge einer Verletzung eines Rechts den Anspruch auf Ersatz des Schadens aufstellt, auch ohne ausdrückliche Zulassung der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Tuns gegeben ist. Schadenersatzanspruch und Unterlassungsanspruch verhalten sich zu einander wie das Größere zu dem Kleineren oder, anders ausgedrllckt, wie das Mehr zu dem Minder. Der Anspruch auf Ersatz des ent standenen Schadens ist der größere und weitergehende, der Anspruch auf Unterlassung der kleinere und minder weit reichende. Es wäre nun eine durch Nichts, aber am aller wenigsten durch Rücksichten auf die ausgleichende Billig keit zu rechtfertigende Inkonsequenz des Gesetzgebers gewesen, wenn er zwar die größere aber nicht die kleinere Rechtsfolge der schadenstiftenden Handlung hätte zulassen wollen. Hiervon kann keine Rede sein, und deshalb stimmen Theorie und Praxis vollkommen darin überein, daß die Unterlafsungsklage geltend gemacht werden kann, wenn auch und obwohl das Gesetz nur den Anspruch auf Schadenersatz als Rechtsfolge nennt. Dies gilt selbstverständlich nicht minder für jedes Spezialgesetz, wie auch für das Bürgerliche Gesetzbuch, und es unterliegt daher keinem Bedenken, daß auf Grund des H 36 des llrheberrechtsgesetzes die Unter lassungsklage geltend gemacht werden kann, sei es allein, sei es in Verbindung mit der Schadenersatzklage. Nunmehr ist aber, wie erwähnt, der dem Berechtigten nach H 36 zustehende Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens davon abhängig, daß demjenigen, gegen den sich dieser Anspruch richtet, eine Verschuldung zur Last fällt, sei es eine vorsätzliche, sei es eine fahrlässige. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit nicht anwendet bezw. außer acht läßt. Es ist also auch die llnter- lassungsklage mit Erfolg nur dann durchzuführen, wenn das schuldhafte Verhalten in diesem Sinne, also Vorsatz oder Fahr lässigkeit, gegeben ist. Es fragt sich nur, ob in allen Fällen die Unterlassungsklage durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seite des Beklagten bedingt ist, oder ob es auch Fälle gibt, in denen diese ohne Rücksicht aus die Verschuldung des Be klagten geltend gemacht werden kann. Diese Frage ist zu bejahen. Allerdings, auf das Urheberrechtsgesetz kann die Klage auf Unterlassung, die selbst von dem fahrlässigen Verhalten auf seiten des Verklagten unabhängig ist, nicht gestützt werden, wohl aber auf das Bürgerliche Gesetzbuch Z 1004. Dieser bestimmt: »Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträch tigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unter lassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist - In dieser Vorschrift ist die sogenannte negatorische Klage geregelt, die sich als ein Ausfluß des Eigentumsrechts erweist und dazu dient, das Eigentum — im weitesten Begriff des Wortes — in seiner ganzen Ausdehnung jeglicher Störung gegenüber zu verteidigen. Es ist nicht zweifelhaft, daß die Verschuldung auf seiten des Störers keine Voraussetzung für die Klage bildet; diese richtet sich auch gegen denjenigen, der in gutem Glauben an seine Befugnis die Störung des Eigentümers in seinem Eigentum bewirkt, und es ist vollkommen nebensächlich, besser gesagt, vollkommen bedeutungslos, ob der Störer durch tatsächlichen Irrtum oder durch Rechtsirrtum zu seiner Meinung veranlaßt wurde. Wer sich des negatorischen Rechtsbehelfs zur Abwehr eines Angriffs gegen sein Eigen tum bedienen will, braucht nur nachzuweisen, daß ihm an einer bestimmten Sache das Eigentum zusteht und er in der Ausübung des Eigentumsrechts gestört worden ist, ohne daß die Störung in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht. Derjenige, der zu der Ausübung des Ur heberrechts an einem Werke ausschließlich befugt ist, wird durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, die ohne seine Zustimmung geschieht, in der Verfügung über sein Eigentum gestört. Man kann gegen diese Konstruktion nicht einwenden, daß sie zu einer Qualifikation des Urheber rechts als eines geistigen, also eines materiellen Eigentums führe, während doch die moderne Auffassung die Eigen tumstheorie in Ansehung des Urheberrechts beseitigt habe und in diesem nur ein Individual- beziehungsweise Persöulichkeitsrecht mit einem allerdings ausgeprägten vermögensrechtlichen Charakter erblicke. Dieser Ein wand ist zurückzuweisen. Die alte Streitfrage, ob das Urheberrecht Eigentum im eigentlichen Sinne ist oder nur in uneigentlichem Sinne, spielt für das moderne Recht keine irgendwie erheblich zu nennende Rolle mehr, denn auch diejenigen, die die Unterstellung unter den tradi tionellen Eigentumsbegriff bestreiten, geben doch gern zu, daß die Rechtswirkungen des Urheberrechts nach gewissen Richtungen hin diejenigen des Eigentums im eigentlichen Sinne sind. Allein es bedarf des Eingehens auf diese Streitfrage für die Anwendung des Z 1004 nicht, denn mit Rücksicht auf seine eminenten vermögensrechtlichen Beziehungen gehört das Urheberrecht zu dem Eigentum eben sowohl wie das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht, und anderseits wird der zur Ausübung des Urheberrechts ausschließlich Befugte durch die nicht genehmigte Verviel fältigung und Verbreitung eines Werks in der Verfügung über das Eigentum an den rechtmäßig hergestellten Verviel fältigungen beeinträchtigt. Es wäre auch ein sonderbarer, mit den vorhandenen Bedürfnissen nicht zu vereinbarender Zustand, wenn gegen denjenigen, der zwar das Urheberrecht fortgesetzt verletzt, aber nicht in schuldhafter Weise, der Berechtigte, sich keines Rechts-
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