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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1900
- Sprache
- Deutsch
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9486 Nichtamtlicher Teil — Sprechsaal. pH 277, 29. November 1900. in Hannover, 429 in Magdeburg, 397 in Dresden, 309 ^ in Hamburg und 296 in Chemnitz. Die Zahl der beförderten Telegramme (ausschließlich Durch gangsdepeschen) beträgt 1'/, Millionen, nämlich über 686 Tausend aufgegebene und 739 Tausend eingegangene, oder täglich 1880 und 2025, zusammen 3905 Stück. Auf jeden Leipziger kommen jähr lich 1,7 Telegramme in Abgang und 1,g in Eingang. — -Mit Recht konnte hiernach der Vorsitzende der Leipziger Handelskammer bei der Begrüßung des Herrn Staatssekretärs von Podbielski in Leipzig darauf Hinweisen, daß Leipzig zu den besten Kunden der Reichspost gehört. Arbeiterversicherung. — Das Reichsgesetzblatt Nr. 55 vom 26. November veröffentlicht die kaiserliche Verordnung (vom 22. No vember 1900) betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbciterversicherung (vgl. Z 106, Absatz 6 des Jnvaliden-Ver- sicherungsgesctzes (Reichs-Gesetzblatt 1899, S. 463j und H 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Vl. 1900, S. 335j). Eine zweite kaiserliche Verordnung bestimmt als Zeitpunkt, von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung an die Stelle der bisherigen, nach Berufsgenossenschaften errichteten Schieds gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfall versicherung treten, den 1. Januar 1901. Aufhebung der Disciplinarstrafe Professor Hans Delbrücks. — Professor Hans Delbrück, der Historiker an der Universität Berlin, war vor mehr als Jahresfrist wegen einer scharfen Verurteilung einer Regierungs-Maßnahme — es handelte sich um den Gesetzentwurf zum Schutze der Arbeitswilligen —, die er in den von ihm herausgegebenen -Preußischen Jahrbüchern» veröffentlicht hatte, im Disciplinar-Verfahren zu einem Verweise und einer Geldstrafe von 500 verurteilt worden. Beide Strafen find, wie jetzt bekannt wird, im Gnadenwege aufgehoben worden, und zwar ohne daß Professor Delbrück ein Gnadengesuch ein gereicht hat. Neue Marinetafeln des Kaisers. — Der Deutsche Kaiser hat dem Reichstage mehrere neue Marinetafeln zugesendet, auf denen die Kriegsschiffe nachgetragcn sind, die seit dem Jahre 1897 zu den Flotten Englands und Frankreichs und zu der russischen Ostsecflotte hinzugekommen sind. Drei weitere Tafeln ver anschaulichen die Stärke und Zusammensetzung der Flotten, die im September in den ostasiatischen Gewässern lagen. Alle Tafeln tragen die kaiserliche Unterschrift: -Nachgetragen und korrigiert. September 1900. Wilhelm, I. li.» Die Tafeln sind im Konferenz zimmer des Reichstagspräsidiums im Reichstagsgebäude aufgestellt. Technische Hochschule in Berlin-Charlotten bürg. — Der Besuch der Technischen Hochschule in Berlin-Charlottenburg weist für diesen Winter wieder einen Zuwachs auf. Bis jetzt er- giebt sich eine Gesamtziffer von annähernd 4000, gegen 3804 im vorigen Winter. Die Aufnahmen sind noch nicht abgeschlossen. -Bismarck-, Verein jüngerer Buchhändler in ! Göttingen. — In der diesjährigen Hauptversammlung am ! 5. September wurde zum Vorsitzenden Herr Otto Hapke (i/H. j Dieterich'sche Univ.-Buchhandlung) neu gewählt, als Schriftführer und Kassenwart Herr Heinrich Hunke (i/H. Deuerlich'sche Buch- l Handlung) wieder gewählt. Am 17. und 18. November feierten wir unser drittes ^ Stiftungsfest, das durch eine -Festkneipe» am 17. November ein- ^ geleitet wurde. Der Vorsitzende begrüßte die zahlreich erschienenen / Gäste, unter denen sich dieses Mal auch mehrere unserer Herren Prinzipale befanden, in einer längeren Ansprache, die vor allem die Verdienste Bismarcks, dessen Namen unser Verein trägt, würdigte und auf die Bedeutung des eisernen Kanzlers für das kommende Jahrhundert hinwies. Namens der Gäste sprach Herr Verlags buchhändler Or. Wilhelm Ruprecht. Auch dessen Rede, die in ein Hoch auf den Verein ausklang, wies darauf hin, daß schon der stolze Name des Vereins an sich ein ganzes Programm ent halte, das zur Treue für Beruf und Vaterland auffordere. Der übrige Teil des Abends verlief bei reicher Abwechselung in äußerst gehobener Stimmung. Da auch der zweite Festtag, der uns zu gemeinsamem Mittagsmahl und Ausflug vereinigte, aufs beste verlief, dürfen wir unser Fest als ein wohlgelungenes bezeichnen, das allen Teilnehmern noch lange in froher Erinnerung bleiben wird. 2. S p r e ch s a a l. Zur Verkehrsordnung. Die Firma in Ll. erkannte die Summe der ihr von mir im Rechnungsjahre 1899 gemachten Sendungen an, auch gingen wir bis auf eine Rücksendung im Laufe des Jahres, die ich nicht hatte, gleichlautend. Da die Absendung durch Avis nachwies, der Kommissionär den Empfang auch be- / (tätigte, ich aber fragliches Rechnungspaket nicht erhielt, auch / nachträglich keine Faktur vorsinde, so verlangte ich von dem ^ Kommissionär Erledigung auf Grund der Vcrkehrsordnung, i da auf dem Kommissionsplatze verloren gegangen. Der Kom missionär verlangt nun, ehe er zahlt, Nachweis von mir, daß! sein Kommittent die Sendung, der das zurückgesandte Buch ent- ^ stammt, wirklich von mir verlangt hat, mit der Begründung, daß er als Kommissionär für unverlangte Sendungen (Rücksendung von Teilen solcher?), selbst wenn sein Kommittent die Sendung anerkannt hat, nicht haftbar wäre. Ich habe ihm dieses Recht be stritten, da die Nichthaftbarkeit für unverlangte Sendungen sich nur auf den Sortimenter bezieht, nicht aber auf den Kommissionär, der ja bei Rücksendungen seines Kommittenten gar nicht prüfen kann, ob der Inhalt Teile aus unverlangten Sendungen enthält. Bin ich also verpflichtet, dem Kommissionär den Nachweis zu liefern, daß die Sendung, aus der die Rücksendung stammt, ver langt war? L. L., 2 Weitere Antwort auf die »Rechtsfrage« machen, was Sie wollen. Im günstigen Falle, d. h. wenn Sie den Prozeß gewinnen, wird der Kaufvertrag vom Gericht als nichtig erklärt und sind beide Teile verpflichtet, das Erhaltene zurückzugeben. Das Urteil hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs (H 142) die Bedeutung, daß der Kauf als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Streng genommen würden Sie hiernach die Zeitschrift von einem Tage zum andern zur Verfügung stellen dürfen, denn gegenüber einem arglistigen Kontrahenten hat man keine Pflichten. Um aber für den Fall, daß das Gericht die Handlungsweise des Gegners milder beurteilen sollte, sicher zu gehen, und um Ihrerseits coulant zu verfahren, möchte cs sich empfehlen, dem Verkäufer eine angemessene Frist, bis zu der Sie die Zeitschrift fortführen, zu setzen, jedoch nur unter der Voraus setzung, daß er Ihnen für die durch die folgenden Nummern ent stehenden Ausgaben Sicherheit gewährt. Einer Zeitschrift, die zwar keinen Gewinn abwirft, aber einen Kreis von Beziehern sich erworben hat, wird in der Regel Vermögenswert beizumessen sein, der durch plötzliches Nichterscheinen des Blattes auf Null reduziert werden könnte. Gr.-Lichterfelde. vr. W. Brandts, i/Fa.: Gesetzverlag Schulze L Co. Zum Artikel »Irrtum bei Bestellung«. (Vgl. Nr. 273, 276 d. Bl.) in Nr. 272 d. Bl. (Vgl. auch Nr. 276 d. Bl.) Sie möchten die unter falschen Vorspiegelungen Ihnen ver kaufte Zeitschrift nicht weiter erscheinen lassen. Sie können die Zeitschrift meines Erachtens, sobald Sie dem Verkäufer mitgeteilt haben, daß Sie den Verkauf aus dem angegebenen Grunde an fechten, sofort zur Verfügung stellen. Denn zwei Fälle sind möglich. Der ungünstigste Fall ist der, daß Sie Ihren Prozeß verlieren, weil das Gericht die falschen Vorspiegelungen nicht für erwiesen oder die erwiesenen nicht für erheblich ansieht. Dann behalten Sie die Zeitschrift und können natürlich damit Herrn R. L. in S. -Der Herr- ist meiner Ansicht nach im Recht, und Sie haben ihm nur dankbar zu sein, daß er Ihre Bestellung mit genügendem Rabatt sogleich erledigte, ohne erst durch Rücksendung des Zettels mit der kühlen Bemerkung -Nicht mein Verlag- eine Verzögerung herbeizuführen. Daß Sie aus Irrtum die Bestellung an ihn richteten, konnte -der Herr» nicht wissen. Cs wäre ja auch nicht unmöglich gewesen, daß Sie mit dem betreffenden Verleger nicht in Rechnung standen oder auch gegen bar von ihm nicht beziehen wollten und darum die Bestellung an eine andere Firma richteten. Jeder muß die Folgen seines Irrtums tragen. D. 8ns.
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