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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1900
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- 29.11.1900
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- Deutsch
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9484 Nichtamtlicher Teil. 277. 29. November 1900. geistigen Inhalt desselben Kenntnis zu nehmen, diesen aber^ lediglich als eine an die Person des Empfängers gerichtete Mitteilung zu betrachten und zu behandeln. Man bezeichnet diesen höchst persönlichen Charakter der brieflichen Mitteilung und ihres geistigen Gehaltes als das Briefgeheimnis. Das Briefgeheimnis gegen unbefugte Eingriffe zu schützen, ist die Aufgabe der Rechtsordnung. Als ein unbefugter Ein griff in das Briefgeheimnis erscheint aber nicht jede Mit teilung des Briefinhalts an Personen, an die der Brief nicht gerichtet ist. Es sind hier auszuscheiden die auf die verschiedenartigste Weise möglichen Indiskretionen, d. h. die private Bekanntgabe vom Briefinhalt au einen Dritten, der hierdurch Einblick in die Gedanken, Verhältnisse und Be ziehungen des Briefschreibers erhält. Gegen diese Art von Verletzung des Briefgeheimnisses muß sich der Briefschreiber selbst schützen dadurch, daß er eben nur solchen Personen, die sein Vertrauen verdienen, schriftlich seine Anschauungen kundgiebt, seine Verhältnisse und diejenigen anderer offenbart. Das Interesse an Aufrechterhaltung des Briefgeheim nisses im Korrespondenzoerkehr zwischen zwei Personen wird meist ein gegenseitiges sein. Wo dies nicht der Fall ist, wird man die Gefahr der unbefugten Mitteilung des brieflich Uebermittelten an Dritte wirksam nur durch vorherige Ver einbarung ausschließen können, und zwar durch eine Ver einbarung, durch die an die weitere Bekanntgabe des Briefes irgend ein Rechtsnachteil (Aufgabe der Beziehung, sofortige Kündigung, Konventionalstrafe) geknüpft wird. Die Rechtsordnung verleiht Jnteressenschutz gegen Ver letzung des Briefgeheimnisses erst dann, wenn dieses durch öffentliche Mitteilung des Briefinhaltes, sei es ganz oder zum Teil, sei es in wörtlicher Wiedergabe oder im Auszug, für den Briefurheber (Verfasser) verletzt wird. Dieser Jnter essenschutz ist ein Produkt der allerneuesten Zeit. Er hat sich als eine wahlberechtigte Forderung des Verkehrslebens, als notwendig und unerläßlich gezeigt gegenüber mißbräuchlichen Verwendungen, die Briefe rein privater oder geschäftlicher Natur erfahren haben dadurch, daß man deren Inhalt den Interessen fremder, dritter Personen dienstbar machte und die darin gemachten Mitteilungen öffentlich bekannt gab, ohne nur im geringsten nach dem Briefurheber und dem von diesem verfolgten Endzweck seiner Mitteilung zu fragen. Dies konnte um so leichter und um so rücksichtsloser geschehen, als wir in Deutschland bis zur Stunde noch kein Gesetz haben, das den Urheber eines Briefes gegen öffentliche Bekanntgabe seines brieflichen geistigen Eigentums schützt in jenen Fällen, in denen von einem Brief als »Schriftwerk mit litterarischer Zweckbestimmung« im Sinne unseres Urheberschutzgesetzes nicht gesprochen werden kann. Und doch ist auch der Brief, der nicht litterarischen Bestimmungszweck hat, das Erzeugnis einer individuellen geistigen Thätigkeit. Nur das Interesse, gegen die Veröffentlichung solcher Briefe geschützt zu sein, ist ein anderes. Es liegt nicht auf dem eigentlichen Urheberrechts- und Urheberrechtsverwertungs-Gebiet, dem Feld der litterarischen Verbreitung, sondern es wurzelt in der unbeschränkien Be herrschung des persönlichen Wirkungskreises, hauptsächlich darin: Es soll dem kraft des Willens des Briefurhebers dem Briefe gegebenen Bestimmungszweck vom Briefempfänger nicht entgegengehandelt werden. Dies ist aber unbestreitbar der Fall, wenn der Inhalt des Briefes anderen zugänglich gemacht wird durch öffentliche Bekanntgabe ohne vorheriges Sich- vergewissern beim Briefverfasser, daß er gegen die Art der Veröffentlichung jenes geistigen Bestandteiles seines persön lichen Wirkungskreises nichts einzuwenden habe. Bislang ist es nicht möglich, denjenigen zur Rechenschaft vor das gerichtliche Forum zu ziehen, der einen Brief nicht- litterarischen Charakters von mir veröffentlicht und in irgend >iner Weise, sei es durch Publikation in einer Druckschrift, sei es durch öffentlichen Vortrag, sei es durch Erzählung oder Vorlesung in einer Gesellschaft bekannt giebt. Gegen solche Eingriffe in die persönliche Interessensphäre konnte inan in Ermangelung gesetzlicher Schntzbestimmungen nur ankämpfen, wenn sich aus der Art der Bekanntgabe, in Verbindung mit dem Inhalt des Briefes, zugleich ein anderes Vergehen, z. B. eine Beleidigung, Kreditgefährdung, unlauterer Wettbewerb, Betrug oder ähnliches konstruieren ließ. Dies soll künftig mit dem Inkrafttreten der revidierten Urheberrechtsgesetzgebung anders werden. Diese erkennt in dem jetzt vorliegenden Entwürfe einen Schutz des Brief geheimnisses gegen unbefugte Mitteilung allgemein, mithin auch bei Briefen mit nicht-litterarischem Bestimmungszweck an. Die ohne Erlaubnis des Briefurhebers erfolgende öffentliche Mitteilung (in irgend welcher Form) von noch nicht erlaubter Weise veröffentlichten Briefen an Dritte, ganz oder zum Teil, wörtlich oder dem Inhalte nach, soll künftig verboten sein, zu Schadenersatz verpflichten, als ein Vergehen gegen das Urheberrecht gelten und mit Geldstrafe (bis zu 1500 ^) bestraft werden, wenn Strafantrag gestellt wird. Der Brief urheber kann als Schadensersatz im Strafverfahren einen Bußanspruch bis zu 6000 ^ gegen den Bekanntgeber geltend machen. Die öffentliche Mitteilung von fremdem Briefinhalt irgend welcher Art an Dritte ohne Einwilligung des Vrief- urhebers, in welcher Form sie auch geschehe, stellt sich somit, wenn bewußter Weise bewirkt, in Zukunft als eine Rechts verletzung und speziell als ein Eingriff in das Urheberrecht dar, der civil- und strafrechtliche Haftung nach sich zieht. Damit wäre also allen Briefindiskretionen in Form der öffentlichen Mitteilung ein Riegel vorgeschoben. Nur solche Mitteilungen aus Briefen in öffentlicher Form, die in Wahr nehmung berechtigter eigener oder fremder Interessen gemacht sind, insbesondere zur Widerlegung unrichtiger öffentlicher Behauptungen, sollen auch fernerhin straflos bleiben und eine Entschädigungspflicht nicht nach sich ziehen. Damit ist gesagt, daß die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses für den Brief empfänger und jeden Dritten schwindet, wenn die Veröffent lichung des Briefinhaltes dazu dienen soll, öffentlich aufge stellte Behauptungen richtig zu stellen oder eigene oder fremde Interessen irgend welcher Art öffentlich wahrzunehmen. Es verbleibt also hier noch ein ziemlich weiter Spielraum für straflose Benutzung fremder brieflicher Mitteilungen in der breitesten Oeffentlichkeit. Der Mißbrauch, der mit Veröffent lichung von Briefen zu Reklamezwecken getrieben wird, dürfte z. B. als eine Mitteilung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen oder zur Widerlegung unrichtiger öffentlicher Be hauptungen der Konkurrenzreklame nicht gut zu fassen sein. Es ist aber zulässig, daß der Briefurheber die Nichtverwen dung seiner Briefe zur öffentlichen Wahrnehmung von Inter essen des Briefempfängers oder Dritter zur Bedingung macht. Alsdann wird der mißbräuchliche Benutzer des Briefes für die aus der Veröffentlichung für den Briefurheber sich ergebenden Nachteile diesem gleichfalls entschädigungspflichtig. Aus der Verletzung des Briefgeheimnisses kann er aber beim Bruch der Bedingung nicht bestraft werden, weil die im eigenen berechtigten oder im öffentlichen Interesse zur Widerlegung unrichtig aufgestellter öffentlicher Behauptungen begangene Verletzung des Briefgeheimnisses erlaubt ist. Dem Schutz des Briefgeheimnisses vor Veröffentlichung stellt das revidierte Urheberrecht den Schutz jedweder per sönlichen Handaufzeichnung, die noch nicht öffentlich bekannt gegeben ist, ohne Rücksicht auf den Inhalt vollkommen gleich. Hierunter fallen auch geschäftliche Aufzeichnungen jeder Art, wie: Handnotizen über Bezugspreise, kurz, das ganze hand schriftliche Haus- und Geschäfts-Archiv, auch wenn dieses aus irgend einem Grunde, z. B auf dem Wege der Korre-
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