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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1900
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- 1900-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1900
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9572 Nichtamtlicher Teil. 279, 1. Dezember 1900. Nichtamtlicher Teil. Eine Verschiebung der Regelung des Verlagsrechts? Während die Thronrede unter den dem Reichstage im Laufe der gegenwärtigen Session Angehenden Gesetzentwürfen den Gesetzentwurf über das Urheberrecht erwähnt hat, schweigt sie bezüglich des Gesetzentwurfs über das Verlagsrecht, und hieraus ist allgemein gefolgert worden, daß diese Vorlage das Parlament während dieser Session vermutlich nicht! beschäftigen werde. Dieser Schluß scheint gerechtfertigt, wir werden also unter Umständen uns noch für die Dauer eines Jahres mit der Fortdauer des bestehenden Rechts zustandes vertraut machen müssen, wohl oder übel. Es giebt Personen genug, die diese Verzögerung der Kodifikation des Verlagsrechts bitter beklagen und schwer empfinden, sie gehen zum Teil in ihren Anschauungen so weit, die Behauptung aufzustellen, daß das Verlagsrecht weit wichtiger sei als das Urheberrecht, und daß, wenn schon einmal aus praktischen Gründen, deren Berechtigung übrigens bezweifelt wild, die Verabschiedung beider Ent würfe in einer Session nicht möglich erscheine, die Gesetz gebung sich zu gunsten der Priorität des Verlagsgesetzes hätte entscheiden sollen. Dieser Standpunkt kommt dem schon alsbald nach der Veröffentlichung des Urheberrechts entwurfs in der Kritik von namhafter Seite vertretenen nahe, der dahin ging, daß die Rcichsgesetzgebung Veranlassung habe, beide Materien gleichzeitig und äußerlich in einem Ge setze vereinigt zur Verabschiedung zu bringen. Es hat seiner Zeit nicht an Bekämpfung dieser Anschauung gefehlt; mit überwiegender, Mehrheit sprach sich die Kritik dagegen aus. Wenn nun die verbündeten Regierungen der Ansicht sind, daß die Umbildung des Urheberrechts der Regelung des Verlagsrechts vorzugehen habe, so kann man sich hiermit auch vom Standpunkte der buchhändlerischen Interessen ein verstanden erklären. Es kann hier davon abgesehen werden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Geschäftslage des Reichstags es überhaupt gestattet haben würde, ihm zwei auf die doch ziem lich schwierigen Fragen des Buchhandelsrechts bezügliche Entwürfe in derselben Session vorzulegen; für die Verneinung der Frage können Erwägungen angeführt werden und sind angeführt worden, deren Gewicht auch von demjenigen nicht verkannt werden kann, der der Ansicht ist, daß die Thätig- keit des Parlaments dessen ganzer Leistungsfähigkeit nach in Anspruch genommen werden dürfe. Daß die Umbildung des Urheberrechts einerseits einen dringlicheren Charakter hat als' die Kodifikation des Verlagsrechts, und daß weiter das Ver- ^ lagsgesetz in verschiedenen Punkten das Urheberrechtsgesetz zur Voraussetzung hat, wird keinem Fachmanne zweifelhaft sein. Je eher der bedeutsame Unterschied zwischen dem inter nationalen, auf dem Berner Vertrag und der Pariser Zusatz akte beruhenden Urheberrecht und dem nationalen, in der deutschen Gesetzgebung enthaltenen beseitigt wird, um so besser für den litterarischen Verkehr und den Buchhandel. So wünschenswert es auch an sich ist, daß wir recht bald in den Besitz eines guten, den heutigen Verhältnissen gerecht werdenden Verlagsgesetzes kommen, so ist doch gegenüber dem soeben erwähnten Vorteil kein übermäßiger Wert darauf zu legen, ob die Fertigstellung nun ein Jahr später oder früher erfolgt. Man kann aber weiter in der Verschiebung der Vor legung des Verlagsgesctzentwnrfs auf die nächste Session des Reichstags einen wesentlichen Nachteil um deswillen nicht erblicken, weil in betreff einer ganzen Anzahl von Vor schlägen desselben die Ansichten noch sehr auseinandergehen Gewiß giebt es auch im Urheberrechtsgesetz noch Punkte und Bestimmungen genug, bezüglich deren eine Meinungs- Übereinstimmung nicht vorhanden ist, allein trotzdem gehen die Urteile hierüber bei weitem nicht in dem Maße aus einander wie bei dem Verlagsgesetzentwurf. Es erklärt sich dies einerseits dadurch, daß bei der Um bildung des Urheberrechts die Gesetzgebung auf dem Boden eines bereits seit drei Jahrzehnten geltenden Gesetzes steht und dieses nur zu verbessern und fortzubilden hat, wogegen ihr bei dem Verlagsgesetze die Aufgabe obliegt, auf Grund von Rechtsübung und Gewohnheitsrecht ein neues gesetzliches Recht zu schaffen; anderseits ist aber auch der Umstand wohl zu beachten, daß die Jnteressen-Gegensätze sich bei dem letzteren weit schärfer und minder vermittelt einander gegen überstehen als bei dem elfteren. Es ist zu hoffen, daß die weitere Diskussion dazu beiträgt, auch hierbei eine Aus gleichung der Meinungsverschiedenheiten bis zu einem ge wissen Grade herbeizuführen, und diese Hoffnung erscheint um so berechtigter, als ja schon jetzt zu konstatieren ist, daß eine Annäherung der beiderseitigen Auffassungen statt- gesunden hat Die Vertagung der Kodifikation des Ver lagsrechts um die Dauer von höchstens einem Jahre kann um deswillen auf die endgiltige Formulierung des Gesetzes sogar günstig und vorteilhaft einwirken, und wir glauben, daß man auch seitens der litterarischen wie der buchhänd lerischen Kreise in der Hauptsache dieser Ansicht ist. Die Hauptaufgabe dieser Kreise während der gegen wärtigen Session des Reichstags muß nun darin erblickt werden, mit größter Aufmerksamkeit den parlamentarischen Verhandlungen über das Urheberrechtsgesetz zu folgen, damit einerseits den in dem Entwürfe noch nicht berücksichtigten Wünschen vielleicht noch Rechnung getragen, anderseits aber eine Verschlechterung der Vorlage verhindert wird. Wenn auch vorerst noch nicht zu ersehen ist, daß von irgend einer Seite der Versuch hierzu gemacht wird, so ist dies doch um so weniger vollständig ausgeschlossen, als manche Vorschläge des Entwurfs das politische Gebiet nahe berühren, und ander seits bekannt ist, daß an der Bearbeitung solcher Vorlagen sich regelmäßig nur ein sehr, sehr kleiner Teil des Reichs tags zu beteiligen pflegt. Zum hundertjährigen Geschäftsjubiläum des Mnstkalirn-Vorlags L. F. Peters in Leipzig Wer kennt nicht die -Läition llotsrs-?! Man wird gewiß nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß es viele Personen giebt, die von dem Bestehen dieser Musikalien-Ausgabe unterrichtet sind, trotzdem sie niemals eigenhändig musiziert haben. Diese Popu larität, die die Firma C. F. Peters in Leipzig, die heute in der Lage ist, ihr hundertjähriges Geschäftsjubiläum zu feiern, in der ganzen Welt bekannt gemacht, ihrem Nanien einen so guten Klang verliehen hat, hat sich diese besonders dadurch er rungen, daß sie es unternahm, die klassischen Meisterwerke der Tonkunst in einer wohlfeilen Ausgabe zum Gemeingut aller Kulturnationen zu machen. — Bevor wir jedoch auf diesen Abschnitt und den damit verbundenen Aufschwung im Geschäftsleben der berühmten Firma näher eingehen, wollen wir zunächst einen Blick auf die Entwickelungsperiode des Verlages werfen. Am 1. Dezember 1800 eröffneten Franz Anton Hoffmeister und Ambrosius Kühuel gemeinschaftlich unter der Bezeichnung -llursau cko Nrwigus» einen Musikalienverlag in Leipzig und wurden hiermit die Begründer der nachmaligen Firma C. F. Peters. Nur vier Jahre blieben die beiden Männer zu gemeinsamer Thätigkeit ver einigt; Hoffmeister trat nach diesem Zeiträume aus dem Geschäfte aus, während Kühnel es bis zu seinem, am 18. August 1813 er folgten Tode allein weiterführte. Seine Erben verkauften es an den Buchhändler Carl Friedrich Peters, der ihm den Namen »Lursau äs Nrwigus von C. F. Peters» gab. Peters starb am 20. November 1827 und hinterließ das Geschäft seiner Tochter Anna, von der es am 1. November 1828 Carl Gotthelf Siegmund Böhme erwarb, der
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