Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190011289
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001128
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-11
- Tag1900-11-28
- Monat1900-11
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
23 auf die verschiedenen Bände der »Geschichte der Wissenschaften in Deutschland-, jenes großen, auf Veranlassung und mit Unter stützung König Maximilians II, von Bayern durch die historische Kommission bei der Kgl, bayerischen Akademie der Wissenschaften herausgegebenen Sammelwerkes; 8 militärische Werke sind an zwei Stellen aufgeführt, 11 kommen auf die -Historische Biblio thek», und einige 70 sind vergriffen, so daß, nach Abzug einiger Sonderabdrucke, etwa 700 Verlagswcrke übrig bleiben. Deren alphabetische, bibliographisch genaue Aufzählung füllt die Seiten 1—104, Was die in der -Wissenschaftlichen Uebersicht- vorkommenden Fächer betrifft, so ist am stärksten vertreten X,: Pädagogik, Schul wesen, Schulbücher, mit 281 Titeln, Es folgen dann UI, Bau- und Jngenicurwissenschaft, Technologie, Landwirtschaft re, mit 128 Titeln, darunter altangesehene Zeitschriften, wie -Journal für Gasbeleuchtung und Wasserversorgung- mit 43, -Gesundheits- Ingenieur- mit 23, -Zeitschrift für das gesammte Brauwesen» (vor her: -Der bayerische Bierbrauer») mit 22, die -Elektrotechnische Zeitschrift- (vorher: -Zeitschrift für angewandte Elektricitätslehre» und -Centralblatt für Elektrotechnik») mit 22 Jahrgängen, Eine verhältnismäßig neue Industrie vertritt die -Zeitschrift für die gesamte Kälte-Industrie-, sie zählt 7 Jahrgänge, Unter den Werken sind besonders stark vertreten solche über Elektrizität und Magnetismus. An Zahl nicht viel schwächer ist II: Naturwissenschaften, Mathematik, Medizin u, dergl,, mit 106 Titeln, darunter das »Archiv sür Hygiene-, begründet von Pettenkofer mit 38, die -Zeitschrift sür Biologie- mit 25 Bänden, die großen geologisch- paläontologischen Werke Zittels, das heute noch geschätzte, obwohl 1865 erschienene Werk über die Steinkohlen Deutschlands von Geinitz, Fleck und Hartig, 7 Bände aus der oben genannten -Ge schichte der Wissenschaften in Deutschland-, nämlich Kopp, Ent wicklung der Chemie; Carus, Geschichte der Zoologie; ferner Ger hardt, Mathematik; Hirsch, Medizin; Kobell, Mineralogie; Sachs, Botanik, und Wolf, Astronomie. Daneben findet man Werke anderer berühmter Verfasser, wie die des Pharmakologen L, A, Büchner, des Botanikers A, W, Eichler, des Irrenarztes B. v, Gudden, des Botanikers Nägeli, des Hygienikers und Cholera forschers Petteykofer, des Physiologen und Anthropologen Joh. Ranke, des Geographen Fr, Ratzel u, a, V: Geschichte, Länder- und Völkerkunde hat nur 42, nach Ausschluß der kriegsgeschichtlichen gar nur 34 Werke aufzuweisen, aber unter diesen sehr bedeutende. Da sind vor allem die -Histo rische Zeitschrift-, von H, v, Sybel begründet, mit 56 Bänden, ihr Anhang, die -Historische Bibliothek-, mit 11 Bänden, -das Bayer land- mit 11 Jahrgängen zu nennen, dazu die -Geschichte der Wissenschaften in Deutschland- mit 23 Bänden (daraus apart Peschels Geschichte der Erdkunde in zwei Auflagen (vergriffen) und Wegcles Geschichte der Historiographie), 4 Bände des gleichfalls auf Veranlassung und mit Unterstützung des Königs Maximilian II, von Bayern durch die historische Kommission der k, bayerischen Akademie der Wissenschaften herausgegebenen Werkes «Deutsche Reichstagsakten-, und zwar aus den Jahren 1376—1400, 1410— 1420, daneben Werke der Geschichtsforscher G, v, Below, I, v, Sybel, A, Kluckhohn, dessen Vorträge und Aufsätze in der Wissenschaftlichen Uebersicht nebenbei als Gesammelte Schriften Vorkommen, der Geographen bezw, Reisenden E, Naumann (Mace- donien), C, Peters (Afrika), Fr, Ratzel, Auch l: Rechts- und Staatswissenschaft, Politik rc,, hat unter 40 Titeln sehr angesehene aufzuweisen, voran Seufferts -Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe- mit 55, und die seit 1895 in I, C, B, Mahrs Verlag übergegangene Kritische Viertel jahrsschrift für Gesetzgebung rc, mit 36 Bänden, dann 3 Bände aus der Geschichte der Wissenschaften, nämlich Bluntschli, Staats recht; Roscher, National-Oekonomik und Stintzing, Rechtswissen schaft, daneben mancherlei Bavarica und Veröffentlichungen für den praktischen Juristen, VII: Kriegswissenschaft und Militärwesen, enthält unter 25 Nummern (meist Bavarica) fünf Regimentsgeschichten, Bücher für den praktischen Dienst, M, Jähns, Geschichte der Kriegswissenschasten in drei Teilen (Geschichte der Wissenschaften Bd, 21), u, a. VI: Philosophie und Theologie, Kirchliches, enthält unter 22 Titeln, von denen neun Sondertitel aus -Stimmen aus der Katholischen Kirche» sind, außer den vier Bänden aus der Geschichte der Wissenschaften: Dorner, Protestantische Theologie; Latze, Aesthetik; Schmid, Katholische Kirche Deutschlands und Zoller, Deutsche Philosophie, Manches zur Unfehlbarkeitsfrage, Schriften von und über Döllinger, u, dgl,, ferner Historisch-Polemisches von -Quirinus-, -Janus-, Reinkens u, a. Aus IV: Sprach- und Litteraturwissenschaft, Philologie, mit 14 Titeln sind ebenfalls drei Bände aus der Geschichte der Wissen schaften hervorzuheben: Benfey, Sprachwissenschaft, Bursian, Klas sische Philologie und Raumer, Germanische Philologie; ferner die dreibändigen -Denkmäler des klassischen Altertums-, bearbeitet von Arnold, Assmann u, a,, Schmellers Bayerisches Wörterbuch und Steubs Oberdeutsche Familiennamen, Die kleinsten Gruppen mit zehn bezw, neun Titeln sind VIII: Schöne Litteratur, Kunst rc, und IX: Verschiedenes, unter elfterer Nummer das schon oben unter V aufgeführte elfbändige «Bayer land-, der von Paul Heyse in Verbindung mit anderen heraus gegebene 24bändige Deutsche Novellenschatz, der ebenso starke Neue Deutsche Novellenschatz, der 14 bändige Novellenschatz des Aus landes (alle drei an W, Warschauer in Berlin verkauft), und in IX u, a, das seit 1884 ein Jahr um das andere erscheinende Hof- und Staats-Handbuch des Königreichs Bayern, Kleine Mitteilungen. Die Verpflichtung zur Annahme eingeschriebener Briefe, — Infolge der Entscheidung von Hamburger Gerichten in einer Sache, deren entscheidender Punkt in der Beantwortung der Frage lag, ob jedermann, also auch im nichtkaufmännischen Verkehr, ihm zukommende eingeschriebene Briefe annehmen müsse, wenn er sich nicht etwa möglichem Schaden aussetzen wolle, war die Kölnische Zeitung um Auskunft ersucht worden. Der Inhaber eines Abzahlungsgeschäftes in Hamburg hatte an den Vermieter des Käufers einen eingeschriebenen Brief gerichtet, in dem er mit teilte, die vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Möbel seien noch nicht des Mieters, sondern des Briefschreibers Eigentum und daher nicht dem Mietpfandrecht unterworfen. Der Vermieter aber hatte die Annahme des Briefes verweigert, weil er den Grundsatz hatte, von niemandem, mit dem er nicht in Geschäfts verbindung steht, eingeschriebene Briefe anzunehmen. Das Amts gericht und das Landgericht in Hamburg haben in dem Prozesse über die Ausübung des Mietpfandrechtes entschieden, daß jener Einschreibebrief als zur Kenntnis des Vermieters gekommen zu gelten habe, da es nur eine Folge des eigenen fehlerhaften Ver haltens des Adressaten gewesen sei, daß der Brief nicht zu seiner Kenntnis gekommen ist. In einem solchen Falle hätten die Grund sätze von Treu und Glauben nicht blos auf solche Parteien An wendung zu finden, die im Vertragsverhältnis oder im kaufmän nischen Verkehr miteinander stehen, sondern ganz im allgemeinen. Die Kölnische Zeitung, der der Wortlaut der Urteile nicht vorliegt, vermeidet aus diesem Grunde ein Eingehen auf den besonderen Fall und antwortet nur im allgemeinen wie folgt: -Als Regel glauben wir den Satz aufsteüen zu müssen, daß an sich niemand verpflichtet ist, ihm zugesandte Briefe, seien sie eingeschrieben oder nicht, anzunehmen, und weiter glauben wir feststellen zu sollen, daß, weil für die Regel eine solche Verpflich tung zur Annahme nicht besteht, aus der Nichtannahme auch keine civilrechtlichen Nachteile für den Adressaten entstehen können. In dem oben bezeichneten Falle hätte der Inhaber des Ab zahlungsgeschäftes zur Sicherung seiner Möbel gegen das Miet pfandrecht sofort den Weg einer gerichtlichen Zustellung ein- schlagen sollen, nachdem der eingeschriebene Brief als unbestell bar zurückgekommen war. Daß diese allgemeine Regel nicht bloß juristisch, sondern auch sachlich durchaus gerechtfertigt ist, ergicbt sich daraus, daß jedermann einen Anspruch darauf haben muß, sich nicht bloß vor mündlichen, sondern ebenso auch vor schrift lichen Zudringlichkeiten zu schützen. Sehr oft werden zudring liche Gesuche unter Beifügung von Belagsurkunden, Verkaufs anerbietungen, ja selbst boshafte Schmähungen u, s. w, in ein geschriebenen Briefen versandt, deren Annahme für viele Em pfänger recht lästig werden kann. Wer den Inhalt von außen zu erkennen glaubt, wird unter allen Umständen richtig handeln, wenn er die Annahme solcher Sendungen verweigert. Wir er innern uns, daß Fürst Bismarck als Reichskanzler öffentlich er klärt hat, daß er keinerlei eingeschriebene Briefe selbst oder durch seine Beamten annehme, sofern nicht auf dem Umschläge der Ab sender sich genannt habe; er übte dabei nur sein unbestreitbares Recht aus, die Annahme eingeschriebener Briefe zu verweigern- Aber von dieser allgemeinen Regel giebt cs Ausnahmen, aller dings nicht in dem Sinne, daß jemand auf dem Wege gericht licher Klage zur Annahme einer eingeschriebenen Sendung ge zwungen werden kann, wohl aber insoweit, daß aus der Nicht annahme eingeschriebener Briefe für den Verweigerer der An nahme Rechtsnachteile entstehen können. Beispielsweise werden bei einer Reihe von Verträgen, Mietsverträgen, Verträgen über Handlungen u. s, w, rechtsverbindliche Abreden dahin getroffen, daß die Absendung eines eingeschriebenen Briefes genügen soll, sei es, um gewisse Fristen zu wahren, sei es, um bestimmte Rechts verhältnisse hervorzurufen. In solchen Fällen muß der Vertrag schließende den Inhalt derartiger eingeschriebener Briefe gegen sich gelten lassen, auch wenn er die Annahme des Briefes ver weigert hat. Dasselbe gilt sür den gesamten kaufmännischen Verkehr, Wer innerhalb der Grenzen dieses Verkehrs einen ein geschriebenen Brief anzunehmen sich weigert, wird den Inhalt so gegen sich gelten lassen müssen, als wenn er thatsächlich zu
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder