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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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9248 Nichtamtlicher Teil. kaum in ihren ersten Anfängen; heute haben sie sich zu einer Höhe der Technik entwickelt, die die fast unbegrenzte Möglichkeit der mechanischen Nachbildung in größter Vollendung und mit ver hältnismäßig geringen Kosten gewährt. Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Natur, die der Urheber mit großem Aufwand von Zeit, Arbeit und Kosten her gestellt und die der Verleger etwa in der teueren Technik des Holzschnittes reproduziert hat, können jetzt — anders als im Jahre 1870 — auf mechanischem Wege, durch Zinkätzung, Auto typie und dergl., mit Leichtigkeit und ohne wesentlichen Kosten aufwand nachgebildet werden. Angesichts dieser Thatsache erscheint eine um so genauere Prüfung erforderlich, ob die im Anschluß an das bisher geltende Recht in den neuen Entwurf anfgenommenen Paragraphen den berechtigten Interessen des Urhebers und Verlegers genügenden Schutz gewähren. Diese Frage muß verneint werden, wie sich durch einen kürzlich vorgekommenen typischen Fall unschwer be weisen läßt. sEs folgt hier eine Darstellung deS oben erwähnten Falles von »»genehmigter Nachbildung von Abbildungen aus wissenschaftlichen Werken. Wir übergehen diese, indem wir die Leser auf die frühere Besprechung der Angelegenheit im Börsenblatt verweisen. Red.j Dieses Gutachten*) stützt sich im wesentlichen darauf, daß ein strafbarer Nachdruck nicht anzunehmen sei, weil sich die Entnahme der Abbildungen ans den drei genannten Werken bei der großen Anzahl der Illustrationen dieser Werke nur als Beifügung ein zelner Abbildungen charakterisiere. Die Konsequenz dieses Gutachtens würde sein, daß in Zukunft ein Verleger ungestraft und ohne Mühe und Kosten seine Ver lagswerke im reichsten Maße mit Illustrationen ansstatten kann, wenn er nur vorsichtig genug ist, diese Illustrationen ans einer genügend großen Anzahl von Werken zusammenznsuchen. Es erscheint dringend geboten, daß solcher Möglichkeit durch die Fassung des geplanten Gesetzes ein Riegel vorgeschoben werde. Wir haben daher, unter Zuziehung einer größeren Anzahl bedeutender Verleger wissenschaftlicher Werke den Z 22 des Ent wurfes zum Gegenstände einer besonderen Beratung gemacht, deren Ergebnis wir uns im Nachstehenden vorzutragen gestatten. Wir verkennen nicht, daß ein gewisses Allgemeininteresse daran besteht, daß die Möglichkeit der Entlehnung von Abbildungen aus anderen Werken nicht völlig ausgeschlossen, auch nicht allzu sehr eingeschränkt wird. Im Interesse der Weiterverarbeitung und Weiterverbreitung der Forschungsergebnisse auf wissenschaftlichem und technischem Ge biete muß insbesondere die Uebernahme von Abbildungen aus seltenen, schwer zugänglichen oder kostspieligen Spezialwerken und Monographieen in zusammenfassende, sowie in billigere, für größere Kreise berechnete Werke unter gewissen Einschränkungen, wie das Gesetz sie vorsieht, gestattet sein. Aber wir glauben um Schutz der berechtigten Interessen des Autors und Verlegers in den zahl reichen Fällen bitten zu müssen, in denen das alleinige Motiv für die Uebernahme von Abbildungen aus fremden Werken in der Leichtigkeit und Billigkeit der mechanischen Reproduktion sowie in der zu eifrigen Verfolgung des eigenen geschäftlichen Interesses zu finden ist. Die Nachbildung von Illustrationen, die wir nach dem Vor stehenden für unberechtigt halten, würde sich unseres Erachtens gesetzgeberisch einmal dadurch treffen lassen, daß die in 8 22 ge währte Nachdrucksmöglichkeit an die Voraussetzung geknüpft würde, daß die Art und Weise der Beschaffung, der Auswahl, der Zu sammenstellung oder Gruppierung der entliehenen Bilder eine gewisse selbständige geistige Thätigkeit erkennen lasse. Wir würden diese etwa finden im planmäßigen Sammeln und Sichten von Illustrationen, namentlich auch von solchen, die *) Des Königlichen Litterarischen Scichverständigen-Vereins zu Berlin. Red. 272, 23 November 1900. in seltenen oder schwer erreichbaren Werken verstreut sind; sie wäre auch schon dann anznnehmen, wenn die übernommenen Ab bildungen ans dem vorhandenen Material verständnisvoll als die für Erläuterung des Textes besonders geeigneten ansgewählt worden sind; sie wäre dagegen zu verneinen, wenn die reprodu zierten Abbildungen planlos ans der Zahl der zur Verfügung stehenden Originale heransgegriffen worden sind oder die Auswahl der entlehnten Abbildungen offenbar ausschließlich nach der größeren oder geringeren Leichtigkeit der Erlangung derselben getroffen worden ist. Sobald sich also in der Uebernahme von Abbildungen aus fremden Werken eine eigene geistige Thätigkeit offenbart, gönnen wir dieser gern ihr Verdienst und der Allgemeinheit den Nutzen; gegenüber dem planvollen Plündern der Originalwerke aber wüßten wir keinen Grund, aus dem das Gesetz den Urheber und Verleger zur Duldung verpflichten müßte. Wir gestatten uns daher die Bitte auszusprechen, dem Z 22 des Entwurfes einen entsprechenden Zusatz anzufügen, und wir glauben, daß dies um so eher geschehen kann, als dadurch kein neues Moment in das Gesetz hineingetragen wird, sondern nur einem Gedanken, der bereits in dem Z 18, Ziffer 1 nnd 2 An erkennung gesunden hat, eine entsprechende Ausdehnung gegeben wird. Weiter glauben wir noch einen anderen Gesichtspunkt geltend machen zu dürfen. Der Begriff der »einzelnen Abbildungen« ist unseres Er achtens schon nach Z 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 — und so auch in Zukunft nach dem Entwürfe — nicht lediglich nach dem Verhältnis zur Gesamtzahl der Abbildungen des Original werkes zu beurteilen, sondern ebensowohl nach der Gesamtzahl der in dem nachgebildeten Werk enthaltenen Illustrationen. Sinn und Zweck der angezogenen Paragraphen fordert diese Auslegung, und der Wortlaut widerstreitet ihr zum mindesten nicht. Der König liche Litterarische Sachverständigen-Verein zu Berlin hat jedoch in dem eingangs erwähnten Gutachten bewiesen, daß auch eine andere Auffassung möglich ist. Wir müssen es daher für zweckmäßig erachten, durch eine entsprechende Fassung des 8 22 des Entwurfes jeden Zweifel über die Feststellung des Begriffes der einzelnen Abbildungen auszuschließen. Endlich würde nach unserer Ueberzengung auch eine Ver schärfung der Verpflichtung zur Quellenangabe dem sachlich un begründeten Nachdruck entgegenzuwirken imstande sein; einmal, weil sie die Beurteilung nnd Kontrolle der Entlehnung erleichtert, dann insbesondere auch, weil sie für den Verleger eine Mahnung sein wird, seine Berechtigung zur Entnahme der Abbildungen sorg fältiger zu Prüfen nnd diese selbst auf das thatsächliche Be dürfnis zu beschränken. Wir begrüßen es daher mit Dank, daß der 8 24 des Ent wurfes durch das Erfordernis der deutlichen Quellenangabe den berechtigten Wünschen, die im Verkehre in dieser Richtung laut geworden sind, einigermaßen Rechnung trägt. Wir bitten indes, erwägen zu wollen, ob man auf diesem Wege nicht noch einen Schritt weiter gehen und den Inhalt der Verpflichtung zur Quellenangabe dahin präzisieren könnte, daß deutliche Angabe der Quelle, insbesondere des Autors und Titels des Werkes sowie der Ausgabe und der Seitenzahl erfordert würde. Im Anschluß an die vorstehenden Ausführungen zu 8 22 des Entwurfes gestatten wir uns schließlich noch darauf hinzu weisen, daß die Fassung dieses Paragraphen auch für die Zukunft zu Zweifeln darüber Anlaß geben kann, inwieweit einzelne, selbst ständig erschienene Abbildungen gegen Nachdruck geschützt sind. In Uebereinstimmung mit dem im Börsenverein der Deutschen Buchhändler gebildeten Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht sind wir der Ueberzengung, daß für den Schutz selbständig er schienener Einzelabbildungen dieselben Voraussetzungen zu gelten haben wie für Abbildungen in bereits erschienenen Werken. Wir bitten zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig erscheine.
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