Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190011223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001122
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-11
- Tag1900-11-22
- Monat1900-11
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
271, 22. November 1900. Nichtamtlicher Teil. 9189 E. Pierson's Verlag in Dresden. 9224 von Menstssv, Iw »lwscliiwlwodvm 1 ^sb. 2 Lilvsbtsr, Lins geblickt« Kssobiebto 2 .//!; Asb. 3 Vkula, Iw 2aubo5ALrtsll 1 ^ 50 Asb. 2 ^ 50 tVsrnseli, Ois üssoblsobtsr. — I>s.u UlF 1 ^ 50 -t; ssb. 2 .-r 50 Schmid L Francke Verlag in Bern. 9229 Die Schweiz im XIX. Jahrh.: III. Bd. 18 geb. 21 — do. Kplt. 50 geb. 59 Heinrich Schmidt ä, Carl Güntlicr in Leipzig. 9230 Lrieto Uapoloov I. g,n lossxbins u. Lrisls losspbinsns s.n Uor- tsnss 5 Asb. 6 Union Deutsche Berlagsgesellschaft in Stuttgart. 9222 Xllsrs, Unter äsntsobsr I'Is.Ags. 32 Paul Waetzel in Freibnrg i/B 9219 Großh. Friedrich, Reden. Von Krön. Ca. 7 50-); geb. ca. 9 Warner, Orchideen. Ca. 2 50 -H; geb. ca. 3 ^ 50 Hebel, Alemannische Gedichte. Geb. 5 Barack, Hillern, Hoffmann u. A. Schwarzwaldgeschichten. I. 3 ^ geb. 4 — do. — II. 3 geb. 4 Starck, Gebetbuch. Erste Neubearbeitung. Geb. Prachtbd.3^bOH. Geb. einfacher 3 Vogel, Frau Mär. Geb. 2 ^ 50 <). Westdeutsche Verlagsanstalt E. G. m. b. H. in Siegen. 9221 Lund, Schleswig-Holsteinische Sagen. 2 Bände L 75 H; in 1 Bd. kart. 1 25 >z. Zuckschwerdt L Co. in Leipzig. 9228 von Kunowski u. Fretzdorf, Der Krieg in Südafrika. 3. Theil 4^l. Nichtamtlicher Teil Korporation der Berliner Buchhändler. Jahresbericht über die Zeit von Oktober 1899 bis Oktober 1900, erstattet in der Hauptversammlung am 31. Oktober 1900 vom derzeitigen Vorsteher Leonhard Simion. (Im Auszuge mitgeteilt.) (Schluß aus Nr. 270 d. Bl.) Im vorigen Jahresbericht konnte mitgeteilt werden, daß Hauptausschuß und Vorstand sich mit dem Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Tonkunst beschäftigt haben, eme Einigung aber über die Forderungen, die der Berliner Buchhandel an ein solches Gesetz stellen müßte, noch nicht erzielt sei. Nach dem eine Kommission aus Mitgliedern des Vorstandes und Hauptausschusses die Angelegenheit vorberaten, fand eine ge meinsame Sitzung dieser beiden Organe unserer Korporation statt, in der die nachstehende Eingabe an das Kaiserliche Reichs-Justizamt festgestellt wurde: Der »Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der Litteratur und der Tonkunst« fordert in der »Vorbemerkung« die beteiligten Berufskreise zu einer Würdigung der amtlichen Vorschläge auf. Der Unterzeichnete Vorstand der Korporation der Berliner Buch händler hat es für seine Pflicht erachtet, in einer Reihe von Sitzungen den »Entwurf« einer eingehenden Besprechung zu unterziehen, und gestattet sich, das Ergebnis dieser Beratungen nachstehend dem Kaiserlichen Reichs-Justizamt mit dem Er suchen um thunlichste Berücksichtigung zu überweisen. Zu K 5 wird gebeten, dem Verleger eine Schutzfrist von zwei Jahren — vom Abschluß des betreffenden Jahr ganges oder Bandes ab gerechnet — zuzugestehen. Begründung: Eine Fristbestimmung zum Schutze des Verlegers erscheint geboten, da es sonst Vorkommen könnte, daß ein Verfasser, der unter erheblichem Kosten aufwand seitens eines Verlegers für einen Beitrag ge wonnen ist, sofort nach Erscheinen dieses Bandes den Bei trag in einem anderen Sammelwerk oder in einer Buch ausgabe veröffentlichen läßt. Hierdurch kann aber der ge schäftliche Erfolg desjenigen Sammelwerks, das zuerst diesen Beitrag als Original gebracht hat, völlig vernichtet werden. Zu ß 9 wird vorgeschlagen, den letzten Satz wie folgt zu fassen: »Eine örtliche Beschränkung ist jedoch nur in der Weise zulässig, daß die Befugnis zur Vertretung eines Werkes 1 für außerdeutsche Länder und für das Gebiet des deutschen Reiches geteilt eingeräumt werden kann.« Begründung: Nach dem Entwurf ist es zulässig, auch innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches die aus schließliche Befugnis zur Verbreitung eines Werkes in unendlich viele Teile zu zerlegen. Die Ausübung eines solchen Rechtes würde den Buchhandel auf das schwerste schädigen. Bei Büchern wie bei Musikalien hat sich bisher in keiner Weise ein Bedürfnis geltend gemacht, die Ver breitung von in einem Teile des Deutschen Reiches er schienenen Werken in anderen Teilen des Deutschen Reiches zu verhindern, während allerdings — vorzugsweise bei Musikalien — dem Auslande gegenüber mehrfach ein ge trenntes Verlagsrecht vorhanden und daher der Wunsch berechtigt ist, derartigen im Auslande hergestellten Werken die Verbreitung im Jnlande zu untersagen. Zu K 12 wird gebeten, die Worte im ersten Absatz »und gewerbmäßig zu verbreiten« zu streichen. Begründung: Aus der Begründung des Entwurfs (8. S. 33, 34) geht hervor, daß die Verbreitungsbefugnis des Urhebers als eine überaus weitgehende gedacht worden ist, daß z. B. dem Urheber das Recht zustehen soll, zu verbieten, daß rechtmäßig angekaufte Exemplare in Leih bibliotheken verliehen werden. Durch eine derartige Aus dehnung der Urheberrechte werden aber nicht nur die Leih bibliotheken auf das schwerste geschädigt; es tritt auch eine Verkümmerung wesentlicher Kulturinteressen ein, indem eine Quelle, aus der sich jedermann auf leichtem Wege Belehrung und geistige Förderung schaffen konnte, in Zu kunft verstopft werden soll. Zu 8 16, 3 wird gebeten, die Worte »in Zeitungen oder Zeitschriften- zu streichen. Begründung: Durch den Zusatz »in Zeitungen und Zeitschriften« kann unter Umständen das Sonder-Erscheinen wichtiger öffentlicher Verhandlungen vollständig unmöglich gemacht werden, 1. weil es häufig an einer Person fehlen wird, die be rechtigt ist, die Sonderausgabe zu genehmigen; 2. weil es völlig in der Hand der betreffenden Persön lichkeit liegt, die Erlaubnis zu versagen. Da das Publikum ein berechtigtes Interesse hat, wichtige Verhandlungen — es sei besonders an oft viele Tage währende Gerichtsverhandlungen erinnert — im Zu sammenhang zu erhalten, ist eine Fassung des Gesetzes in einer Form wünschenswert, daß eine derartige Heraus gabe nicht von einzelnen beteiligten Personen verhindert werden kann. Zu 8 18, 3 wird gebeten, hinter dem Worte »Unter- 1223'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder