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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1900
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- Deutsch
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9188 Nichtamtlicher Teil — Sprechsaal. 270, 20 November 1900, Der Verlangzettel giebt den Preis des Buches, von dem 2 Explre. gebunden seitens des Sortimenters — bar mit 40°/g — bestellt wurden, auf broschiert 1 gebunden 1 ^ 50 H an. Aufgedruckt auf dem Verlangzettel ist ferner die Notiz! Einband 40 H netto. Die Barfaktur lautete ursprünglich über 1 ^4 80 H. Diese Ziffer ist aber aus gestrichen und durch 2 ^ ersetzt. Aus diesen Umständen scheint zur Genüge hervor zugehen, daß der Streit sich um die Frage dreht! Ist das gebundene Exemplar fraglichen Buchs mit 40 " g zu ra- battieren, oder ist der Verleger berechtigt, broschierte Exem plare mit 40 »/<> Rabatt und den Einband netto mit 40 H zu berechnen. Die Antwort, die dem Gerichte gegeben wurde, lautete, daß der Verleger vollständig im Rechte war, die Einbände nur mit 20 °/o zu rabattieren, weil aus dem Inhalt des vom Verleger hergestellten Verlangzettels, insbesondere aus den aufgedruckten Worten: »Einband 40 H netto« für jeden Buchhändler klar und deutlich die Willensmeinung des Ver legers, von den Einbänden nicht auch 40»/g Rabatt zu ge währen, hervorgeht. Als Schiedsgericht ist der Hauptausschuß in der Klage sache der Witwe A. gegen den Kaufmann L. angerufen worden und ist dem Rufe gefolgt, nachdem beide Parteien ausdrücklich erklärt hatten, den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Es handelte sich um Ansprüche, die Klägerin gegen den Beklagten aus dem Verkaufe des Geschäfts ihres verstorbenen Gatten herleitete. Dieses Geschäft bestand in Bücherrevisionen, in Vermittelung von An- und Verkäufen von Geschäften rc. Nach dem Vertrage sollte die Klägerin von den zum^Abschluß gelangenden Bücherrevisionen, Ge schäftsabschlüssen, An- und Verkaufsvermittelungen, soweit sich solche auf die seitherigen Kunden bezogen, 25 der Einnahmen des Beklagten erhalten. Der Beklagte ist mit diesen Zahlungen in Verzug geraten, weil er berechtigt zu sein glaubte, diese 25°/o um die gehabten Auslagen, sowie um den Wert seiner Arbeitszeit zu kürzen. Zu einem Schiedsspruch ist es nicht gekommen, viel mehr gelang es den Bemühungen des Hauptausschusses, beide Parteien zu einem Vergleich zu bewegen, der im wesentlichen die Ansprüche der Klägerin befriedigte. Vom hiesigen Landgericht I, zweite Kammer für Handels sachen, ist an den Vorstand der Korporation das Ersuchen gerichtet worden, eine geeignete Persönlichkeit namhaft zu machen, die als Geschäftsführer und Liquidator der hiesigen Firma C. R. in Thätigkeit treten könne. Der Vorstand hat als ganz besonders geeignete Persönlichkeit den Buchhändler und gerichtlichen Sachverständigen Herrn H. Hoefer empfohlen. Das Gericht hat den Vorschlag angenommen und Herrn H. Hoefer zum Geschäftsleiter eingesetzt. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Beschlagnahmte Druckschriften. — Zu der bereits mitgeteilten Beschlagnahme der im Verlage von Cäsar Schmidt in Zürich erschienenen Broschüre: -Meine Beziehungen zu Sr. Majestät Kaiser Wilhelm II., von der geschiedenen Gräfin Wedel- Bsrard- ist neuerdings zu bemerken, daß diese Broschüre jetzt vielfach mit den Titelumschlägen! -Frei-Land: Ein Menschenrecht. Von A. Drexlcr in Luzern. Zürich, Verlag von Cäsar Schmidt, 1894- und -Ein deutscher Handelsherr. Roman von S. Kohn. Zürich, Verlag von Cäsar Schmidt, 1896» verbreitet wird. Die gerichtliche Beschlagnahme ist auch auf diese Titel ausgedehnt worden. (Lpzgr. Ztg.) ^Nobel-Institut in Stockholm. — Der Litterar- und Kunsthistoriker Professor Karl Marburg ist zum Bibliothekar des Nobel-Instituts in Stockholm ernannt worden. (Sprechsaal.) Znm Warenhaus-Buchhandel. (Vgl. Nr. 266 d. Bl.) Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung in Nr. 266 des Börsenblattes voin 15. November d. I. teilen wir hierdurch mit, daß die Firma A. Glas Filiale, Nächst, in Berlin IV., Pots- damcrstraße 27, nunmehr thatsächlich durch Kauf an Herrn Os wald Saupc übergegangen ist. Dem mitunterzeichneten W. Challier hat der zwischen Herrn Oswald Saupe als Käufer und Herrn Alfred Michow als Verkäufer unterm 16. d. M. ab geschlossene Kaufkontrakt Vorgelegen. Nachdem die Firma A. Glas Filiale, Nächst das in den Satzungen vorgesehene Sühnegeld bezahlt, und nachdem der jetzige Inhaber der Firma einen Sicherheitswechsel von 300 ^ bei uns hinterlegt und sich den Vereinssatzungen rückhaltlos unterworfen hat, steht nichts im Wege, daß die mit der Firma A. Glas Filiale, Nächst abgebrochene Geschäftsverbindung wieder aus genommen werde. Berlin, 19. November 1900. Der Vorstand des Vereins der Berliner Musikalienhändler. W. Challier. M. Raabe. D. Charton. »Eine neue Zeitschrift von August Hettler.« (Vgl. Nr. 264 d. Bl.) Zu der Mitteilung, daß August Hettler wieder eine neue Zeitschrift ins Leben ruft, bemerken wir, daß bis heute noch keine der früher erschienenen, von uns bezogenen Zeitschriften vollständig vorliegt, bezw. daß wir unser Geld nicht zurückerhielten. Von einer Klage haben wir absehen müssen, weil der Mann un faßbar ist. Vom -Historischen Literaturblatt-, das 26 Nummern im Jahre umfassen soll, sind im ganzen seit 1898 17 Hefte erschienen, da von 8 Hefte im Jahre 1898/99, und vom Oktober 1899 bis September 1900 9 Hefte. Wir bezahlten also 26 Nummern für ein Jahr und erhielten 17 Nummern innerhalb zwei Jahren. Von der -Zeitschrift für geschichtlichen Unterricht- sind 1898 Heft 1 und 2 erschienen, seitdem nichts. Es sollten jährlich 12 Hefte herauskommen. Coblenz, November 1900. W. Groos Hofbuchhandlung (L. Meinardus). Zweierlei Recht? Giebt es zweierlei Recht für Sortimenter und Verleger? Die Herren Verleger behaupten, ich sei, obwohl ich ohne Aktiva und Passiva gekauft habe, für die Schulden meines Vorgängers haftbar, da ich die Firma meines Vorgängers wciterführte. Dagegen verweigert ein Verleger die Rückzahlung eines Gut habens an meinen Vorgänger, da er ohne Aktiva und Passiva gekauft habe. Zwickau i/S. Gerh. I. Müller. Ansichtssendungen aus Antiquariatskatalogen. Da vermutlich ähnliche Vorkommnisse wie der untenstehende Fall schon anderen Kollegen passiert sind, so bitte ich um gefällige Aussprache. Aus einem meiner Kataloge erbat sich ein Stadtmagistrat eine Ansichtssendung alter Städtebildcr und Portraits. Ich habe auf der ersten Seite meines Kataloges den ausführlichen und gesperrt gedruckten Vermerk, daß alle Ansichtssendungen nach Ab lauf von 24 Stunden zurückgehen müssen, da ich im anderen Falle die Annahme verweigere. Trotzdem behielt die Behörde die Blätter über vier Wochen und bot mir schließlich statt des Katalog preises von 20 ^ — 12 wahrscheinlich mit Rücksicht auf das glänzende Leben, das der Buchhandel heutzutage führt. Mein erneuerter Hinweis auf die Bestimmung in meinem Kataloge wurde nicht weiter beachtet, letztere für -irrelevant- erklärt. Auf weitere Vorstellungen hüllte sich die hohe Behörde in Schweigen. Wie kann man sich gegen solche Hebelgriffe schützen? Daß solche Hinweise in Katalogen belanglos sind, ist mir bekannt,' doch geht der Gesetzgeber noch weiter, indem er selbst Vorschriften auf den Fakturen nicht anerkennt. Man kann doch nicht mit jedem Kunden erst einen notariellen Vertrag schließen: so und so lange darfst du die Blätter behalten — und anderseits: wo bleibt das Geschäft, wenn jeder Käufer die Stiche mehrere Wochen behalten wollte? Ich bitte um freundliche Beantwortung. Braunschweig. Wilhelm Scholz.
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