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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1900
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- Deutsch
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^ 270, 20. November 1900. Nichtamtlicher Teil. 9137 in L. Nachkommen zu sollen, und hat geantwortet, daß seiner Meinung nach, gemäß Z 2 und 3 der Verkehrsordnung, für den Fragesteller, sofern er nicht Mitglied des Börsenvereins sei und auch nicht durch eine besondere Erklärung die Ver kehrsordnung ausdrücklich anerkannt habe, Anzeigen im Börsen blatt nicht verbindlich seien. Anscheinend in der gleichen Klagesache ist auch vom Amtsgericht der freien und Hansestadt Lübeck an den Vorstand der Korporation das Ersuchen um ein Gutachten gelangt: binnen welcher Zeit der Leipziger Kommissionär eines Verlagsbuchhändlers Büchersendungen der Sortiments buchhändler dem Verleger weitersenden und binnen welcher Zeit der Verlagsbuchhändler nach Eingang dieser Sendungen sie geprüft haben muß. Das abgegebene Gutachten ging dahin, daß auf Grund der ZZ 30 — 32 der »Buchhändlerischen Verkehrsordnung« der Leipziger Kommissionär verpflichtet ist — wenn nichts anderes vereinbart wurde — dem Verlagsbuchhändler die ihm von dem Sortimenter zugehenden Pakete unverzüglich zu über senden, sowie daß anderseits der Verleger die Verpflichtung hat, die Prüfung der der Rücksendung des Sortimenters bei gegebenen Faktur ohne Verzug vorzunehmen. Der erste Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht II in Berlin ersucht in dem Vorverfahren gegen A. wegen Nach drucks unter Einsendung der Akten um eine gutachtliche Aeußerung, ob dem A. Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Das Gutachten des Hauptausschusses, das der Vorstand zu dem seinigen gemacht hat, lautete: Die Frage, ob dem A. Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, muß unbedingt bejaht werden. Der Thatbestand war folgender: Beklagter A. ist Herausgeber und Verleger der »All gemeinen Korrespondenz für Politik und Feuilleton«, einer Wochenschrift, aus der Tagesblätter gegen vereinbartes Abonnement das Material für ihre Feuilletons entnehmen. In Nr. 12 der »Allgemeinen Korrespondenz« befindet sich eine Novellette unter dem Titel »Der Beweis« von F. C. in deutscher Uebersetzung von L. W., die denn auch in ver schiedenen Tagesblätteru zum Abdruck gelangt ist. Der Schriftsteller F. C in Paris, der Verfasser ge nannter Novelle, sowie der Schriftsteller W. L., an den C. das Uebersetzungsrecht aller seiner Werke übertragen hat, haben Strafantrag wegen Nachdrucks gegen A. gestellt. A. behauptet, in gutem Glauben gehandelt zu haben; er habe ein für allemal seinen! Uebersetzer den Auftrag ge geben, nur berechtigte Uebersetzungen zu senden, und dem gemäß annehmen müssen, daß die gesandte Uebersetzung von C's »Ua Lrenve«, »Der Beweis«, eine berechtigte gewesen sei. Der Uebersetzer Herr L. W. bestätigt die Behauptung des Beklagten und fügt zu seiner eigenen und des Beklagten Entlastung noch hinzu, daß die No vellette »Ua Ursuvsr in einem Unterhaltungsblatt ohne die Notiz »Rsproäuetton st traäuotion intreäites« seinerzeit erschienen sei, und daß es ferner üblich, erst nach vollendeter Uebersetzung und nach geschehener Veröffentlichung der selben wegen des Autorisations-Honorars mit dem Ver fasser zu verhandeln. Begründet ist dieses Gutachten in folgender Weise: Dem Beklagten A. müssen in seiner Eigenschaft als Herausgeber einer Feuilleton-Korrespondenz, der vielfach mit Uebersetzungen aus dem Französischen rc. zu thun hat, die Bestimmungen der Berner Konvention vom 9. September 1886, insbesondere deren Zusatz-Akte vom 4. Mai 1896 durchaus bekannt sein. Letztere ist für den Verlagsbuchhandel und den Zeitungsverlag von so ein schneidender Bedeutung geworden, daß sie — insbesondere einen Zeitungsverleger, der die Uebersetzungen zu bringen pflegt — in jedem einzelnen Falle zu größter Ge wissenhaftigkeit und Vorsicht mahnt. — Während auf Grund der Berner Konvention vom 9. September 1886 der Schutz vor unbefugter Uebersetzung nur zehn Jahre währte, von der Veröffentlichung des Originalwerks an gerechnet (Art. 5), und während Zeitungsartikel nur unter der Voraus setzung geschützt waren, daß das Verbot des Abdruckes oder der Uebersetzung an der Spitze des betreffenden Ar tikels oder an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitung ausdrücklich vermerkt war (Art. 7), hat die Zusatz-Akte vom 4. Mai 1896 den Uebersetzungsschutz ausgedehnt auf die ganze Dauer des Urheberrechtsschutzes am Original (vorausgesetzt allerdings, daß der Urheber innerhalb zehn Jahre vom Tage des Erscheinens des Originals an eine Uebersetzung veröffentlicht hat) und hat ferner Feuilleton- Romane und Novellen, die in Zeitungen erscheinen, vor Abdruck und Uebersetzung geschützt, ohne daß das Abdrucks und Uebersetzungsverbot erst noch besonders an der Spitze des Romans, der Novelle oder der Zeitung vermerkt zu werden braucht. Ein Zeitungsverleger wie der Beklagte A. muß das wissen, und es ist in jedem einzelnen Falle seine Pflicht, sich zu überzeugen, ob eine ihm zum Abdruck angebotene Uebersetzung in der That von ihm abgedruckt werden darf. Es genügt nicht, wie der Beklagte es gethan hat, im all gemeinen zu bestimmen, daß ihm sein Uebersetzer nur berechtigte Uebersetzungen zusenden soll, er hat in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob und aus welchem Grunde bezw. auf Grund welcher »Autorisierung« er zum Abdruck berechtigt ist. Thut er das nicht, so läßt er es an der nötigen Vorsicht und Gewissenhaftigkeit fehlen, er handelt also fahrlässig. Auch in der Wahl seines Vertreters, des Uebersetzers L. W-, hat es Herr A. an der nötigen Vor sicht fehlen lassen. Aus dem Schriftsätze des genannten Herrn vom 17. Juni d. I. (Bl. 15 »et.) geht zur Evidenz hervor, daß er durchaus ungeeignet ist, auf einen so ver antwortungsreichen Posten gestellt zu werden. — Ein Mann, der die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht kennt, der als Uebersetzer von der Existenz der Zusatz- Akte vom 4. Mai 1896 keine Ahnung hat, der zu behaup ten wagt, daß es Gebrauch sei, erst nachzudrucken und dann mit dem Autor sich zu einigen, einem solchen Manne darf ein gewissenhafter Verlagsbuchhändler nicht ohne wei teres, nicht ohne die ernsthafteste Nachprüfung in jedem einzelnen Falle trauen. Wenn auch dem Beklagten A. Glauben geschenkt werden darf, daß er nicht »vorsätzlich« gehandelt hat, Fahrlässigkeit muß ihm unbedingt zur Last gelegt werden. Vom König!. Amtsgericht Berlin I Abt. 13 ist der Vor stand der Korporation um ein Gutachten ersucht worden, ob es im Buchhandel Usance ist, daß die auf dem Bestell zettel vermerkten Preise nur für das Publikum bestimmt sind, daß aber dem Verlagsbuchhändler (hier Kläger), der ein gebundenes Werk bestellt, nur der Preis für das bro schierte Werk berechnet wird, daß ferner der Rabatt von 40 °/g sich nur auf den Preis für das broschierte Werk, nicht aber auch auf den Preis für den Einband (40 H) bezieht. Die Frage ist so wirr gestellt, daß Vorstand und Haupt ausschuß unmöglich eine Antwort hätten geben können, wenn nicht aus den Anlagen — einer Faktur des Verlegers mit aufgeklebtem, aus einem Rundschreiben des Verlegers heraus geschnittenen, vom Sortimenter unterschriebenen Verlang zettel — der Kern des Streitpunkts ersichtlich geworden wäre. 1217»
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