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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1900
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- Deutsch
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264, 13. November 1900. Nichtamtlicher Teil. 8867 Spanien Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten 1. Werke mit Autor namen. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. 3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 80 Jahre nach dem Tode des Autors. Ist das Autorrecht vom Autor übertra gen worden, so kehrt, 25 Jahre nach seinem Tode, das Eigentum auf 25 Jahre in den Besitz seinerNoterben, wenn er solche hat, zurück. Keine besondere Schutz frist. 80 Jahre nach dem Tode des Verlegers Der Veröffentlicher scheint dem Autor gleichgestellt zu sein. Der Verleger wird als Autor behandelt, bis die Autorschaft durch gesetzlichen Be weis dargelegt wird und der Autor in seine Rechte tritt. Innerhalb eines Jahres von der ersten Veröffentlichung an hat der Interessent sich auf der Provinzialbibliothek und da, wo eine solche nicht besteht, auf der Sckundarschul-Biblio- thek der Provinzhauptstädte einzufinden und 1. drei gebundene Exem plare, auf deren Titelblatt die Unterschrift des Eigentümers oder seines Vertreters steht, zu hinterlegen, 2. zur Eintragung in ein provisorisches, vom Bibliothek direktor geführtes Register vorzuweisen: eine Unterzeich nete Erklärung auf stempel freiem Papier, worin die Art und die Besonderheiten des Werkes verzeichnet sind, fer ner einen Wohnsitzschein und eine legalisierte Abschrift der Vollmacht oder der schriftlichen Autorisation; 3. sich eine Empfangsbe scheinigung und einen Ein tragungsschein geben zulassen. Damit geht er zum Ctvil- gouverneur, um diesen zu ver anlassen, die stattgefundene Eintragung dem Ministerium de Fomento in Madrid mitzuteilen und zwei der hin terlegten Exemplare dem Mi nisterium und der National bibliothek zu senden. Gegen den provisorischen Eintrags- schein stellt das Ministerium nach erfolgter Eintragung in das Generalregister einen definitiven Eintragungsscheiu aus. Die Eintragungen wer den veröffentlicht. Für dramatische und musi kalische Werke, die aufgeführt, aber nicht gedruckt sind, ge nügt es, dem Generalregister bureau ein handschriftliches Exemplar des littcrarischen Teiles und eben ein solches der Melodieen mit entsprechen der Baßbegleitung einzurei chen. Gravüren, Lithographieen, architektonische Pläne, geo graphische und geologische Har ten, überhaupt jede Zeichnung künstlerischer oder wissenschaft licher Art, sind zu hinterlegen und einzutragen. Die Urheber von Karten, Plänen oder wissenschaftlichen Zeichnungen haben zu erklä ren, daß diese ihrer geistigen Arbeit zu verdanken sind, und sie haben dieselben zu unter zeichnen, indem sie durch aus ihre Person bezügliche Akten stücke ihre Identität feststellen. Dagegen sind von Eintragung und Hinterlegung befreit: Ge mälde, Statuen, Flach- und (Fortsetzung umseitig!) Erteilung des Schutzes Bemerkungen I. Landesgesetz. Dieses anerkennt das Eigentum an fremden Werken, vorausgesetzt, daß die Nation, welcher die fremden Autoren an gehören, den Eigentümern spanischer Werke vollstän dige Gegenseitigkeit, d. h. die durch das spanische Gesetz zugesicherten Rechte gewährt. Die Vertreter Spaniens im Auslande nehmen gegen Empfangs schein die vom Gesetz ver langten Exemplare an, so fern sie von den genügend beglaubigten Aktenstücken begleitet sind, und leiten sie sofort au das Mini sterium de Fomento weiter; dieses läßt durch die gleiche Vermittlung den definitiven Eintragsschein den Interessenten znstellen. Diejenigen, welche spa nische, aber im Auslande gedruckte Bücher nach Spa nien einführen wollen, haben drei Exemplare zu hinterlegen. II. Vertragsrecht. Spanien ist der Berner Uebereinkunft, dem Zusatz vertrag uud der Deklara tion beigetreten; die Ver bandsautoren haben daher nur die Förmlichkeiten des Ursprungslandes und die Bedingungen der Berner Konvention zu beobachten. Separatlitterarverträge hat Spanien geschlossen mit Belgien, Columbien, Costa- Rica, Ecuador, Frankreich, Guatemala, Italien, Me xiko, den Niederlanden, Salvador und den Ver einigten Staaten. Die Autoren von Co lumbien, Costa-Rica, Ecuador, Portugal und Salvador sind von der Erfüllung der durch das spanische Gesetz vorge schriebenen Förmlichkeiten befreit, wahrscheinlich auch die Autoren von Guate mala (der Vertrag ist hier über nicht deutlich, aber er enthält die Meistbegünsti gungsklausel). Dagegen müssen die Autoren Mexi kos und diejenigen der Vereinigten Staaten diese Förmlichkeiten beobach ten, und zur die Auto ren der Niederlande sind besondere Förmlichkeiten (Eintragung in Madrid, Hinterlegung von 1 Exem- 1. Die Not erben, welche 2b Jahre post mortsm aucto ris wieder in den Be sitz der vom Autor abgetretenen Rechte ge langen, haben deren Eintragung zu bewerk stelligen, indem sie vor her die ihre Berechti gung beweisenden Ak tenstücke vorlegen. Lck 2. Juristische Personen: Der Staat, seine Korporationen, diejenigen der Pro vinzen und Gemein den, die wissenschaft lichen, litterarischen und künstlerischen In stitute, sofern sie ge setzlich gegründet sind. 3. Den Auto ren gleichgestellt wer den die Verleger nicht herausgegebener Werke ohne bekannten Eigen tümer oder solcher Werke, die von be kannten Autoren her rühren, aber gemein frei geworden sind. Gemeinfrei werden schon veröffentlichte Werke, die, trotzdem keine Exemplare mehr durch Kauf erhältlich sind, von ihren Eigen tümern nicht wieder verlegt werden, ob gleich sie von der Re gierung zu einer Neu auslage innerhalb eines Jahres aufgefordert worden sind. SiebeimndseLzlgster Jahrgang. 1182
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