8866 Nichtamtlicher Teil. 264, 13 November 1S00. Schwei;. (beschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen 1.Werke mitAutor- nainen. 2. Werke, heraus gegeben von einer puristisch. Person. 3. Nachgelassene Werke. 30 Jahre nach dem Tode des Autors. 30 Jahre nach dem Tage der Veröffent lichung. 30 Jahre nach dem Tage der Veröffent lichung. 4. Anonyme und Pseudonyme Werke. 5. Periodica. Wie unter 1. Der Autor kann sich der Wiedergabe von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln — Artikel politischen Inhalts sind gänz lich frei — nur midersetzen, wenn er in dem betreffenden Tagesblatt oder der Zeitschrift ausdrücklich deren Abdruck ver boten hat. 6. Uebersetzungs- recht. 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers, sosern er innerhalb der 5 ersten Jahre nach Erscheinen des Originalwerks eine Uebersetzung ver öffentlicht. Der Urheber wird in diesem Rechte geschützt, wenn er davon binnen 5 Jahren nach Er scheinen des Originalwerkes Gebrauch macht. 7. Aufführungs recht. Wie unter 1. Der Autor eines drama tischen, musikalischen oder dramatisch - musikalischen Werkes kann die öffentliche Aufführung desselben an spe zielle Bedingungen knüpfen, sofern er diese an der Spitze des Werkes veröffentlicht (siehe Bemerkungen). Förmlichkeiten Die Autoren haben keine Förm lichkeit zu erfüllen, können aber nach Belieben ihre Werke im eid genössischen Amt für geistiges Eigentum eintragen lassen (Ge bühr: 2 Franken). Die vom Bund, einem Kanton, einer suristischen Person oder Ge sellschaft herausgegebenen und die nachgelassenen Werke müssen innerhalb 3 Monate nach ihrer Veröffentlichung beim eidgenössi schen Amt für geistiges Eigen tum eingetragen werden (Gebühr 2 Fr.). Zur leichtern Konsta tierung seiner Rechte kann der Anmeldende ein Exemplar, eine Reproduktion <z B. Photographie) oder Kopie des Werkes hinter legen. Der Verleger anonymer oder pseudonymer Werke darf deren Eintragung verlangen, ohne den wahren Namen des Autors an- zngeben. Fakultative Eintragung (siehe Bemerkung). Erteilung des Schutzes Be merkungen I. Landesgesetz. Dieses findet An wendung aus die Werke der in der Schweiz wohnhaften Autoren, welches ihr Erschei nungsort sei; ferner aus die in der Schweiz erschienenen Werke, deren Autoren im Aus lande wohnen, endlich auf im Auslande ver öffentlichte Werke fremder, nicht in der Schweiz wohnhafter Autoren, sofern der Urheber von in der Schweiz erscheinenden Werken in jenem Laude wie der Einheimische behandelt wird. II. Vertragsrecht. 1 und 5. Die fakultative Eintragung wird sehr wenig benutzt. (Die Einiragungen werden im Handels amtsblatt veröffentlicht. Aus Verlangen wird gegen eine Gebühr von 2 Franken ein Auszug aus dem Register zugestellt.) ää. 2 Ju ristische Per sonen : Der Bund, die Kan tone, Vereine Die Schweiz ist der Berner Uebereinkunft, der Zusatzakte und De klaration beigetreten. Die Verbandsautoren sind daher nur zur Erfüllung der Förm lichkeiten des Ur sprungslandes und der Bedingungen, welche die Berner Konvention vorsieht, verpflichtet. Das Bundesgesetz findet auf die Autoren dcrVercinigtenStaate» Anwendung (Prokla mation des Präsidenten derVercinigtcnStaaten voml. Juli 1891); diese sind den gleichen Be dingungen und Förm lichkeiten unterworfen wie die Schweizer. ^ck 7 Nach dem Bundes- gcricht muh der Autor sichdiescs Recht durch eincnbcsondern Vermerk Vor behalten. 8. Photographteen. S Jahre vom Tage der Eintragung an. Erzeugnisse der Photographie und andere ähnliche Werke ge nießen den Schutz nur, wenn sie binnen 3 Monaten von der Ver öffentlichung an beim eidgenössi schen Amt für geistiges Eigen tum eingetragen werden.