Nichtamtlicher Teil. Der interne und der internationale Schutz des Urheberrechts. Von Professor Ernst Köthlisberger. (Fortsetzung ans Börsenblatt Nr. 196, 240, 243, 246, 248, 252.) Nachdruck verbot«,,. II. Schutzfristen, Schuhbedingungen und Förmlichkeiten ferner: Pxru. (>W- Oesterreich s. Seite 8634.) Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedin gungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be merkungen 1. Werke mit Autor namen. 2. Anonyme und Pseu donyme Werke. 3. Nachgelassene Werke. 20 Jahre nach dem Tode des Autors. Um das Eigentum an einem Buche, Stiche, einer Karte und musikalischen Komposition beweisen zu können, muff ein Exemplar in der öffentlichen Bibliothek, wo eine solche existiert, und ein anderes Exemplar im Archiv der Präfektur des Departements, wo die Auflage erscheint, hinterlegt werden. Einsprüche gegen das Eigentumsrecht und Anstände werden durch die Gerichte beurteilt. Der Autor, der seinen Namen nicht kundgeben will, hat auf der Präfektur ein verschlossenes und versiegeltes Cou vert zu hinterlegen, das seinen Namen enthält. I. Landesgesetz. Dieses definiert die Autoren, aus welche es Anwendung findet, nicht näher. II. Vertragsrecht. Peru ist dem Ver trage von Montevideo beigetreten und durch diesen mit Argen tinien, Paraguay und Uruguay verbunden. Die Autoren dieser Länder müssen die Förmlichkeiten in Peru (wahrscheinlich) nicht erfüllen. 30 Jahre zu Gunsten der rechtmähigen Eigentümer. Portugal- Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerk» ugen 1. Werke mit Autor namen. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. 3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. liebersetzungsrecht. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. 50 Jahre von der Ver öffentlichung desjeni gen Bandes oder Hef tes an, wodurch das Werk vollständig wird. 30 Jahre von der voll ständigen Veröffent lichung des Werkes au zu Gunsten des Verlegers. 50 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes zu gunsten des Verlegers eines sicher bekannten Au tors. Wie unter 1. Da gegen für fremde Au toren nur 10 Jahre mit Benutzungssrist von 3 Jahren. Sobald der Autor oder seine Rechtsnach folger sich zu erkennen geben und ihre Exi stenzgesetzlich beweisen, tritt der volle Schutz (siehe unter 1) zu ihren gunsten ein. Um im Genüsse des Autorrechts stehen zu können, muff der Autor oder der Eigentümer eines Werkes der Liltcratur noch vor dessen Er- j scheinen 2 Exemplare in der öffent lichen Bibliothek in Lissabon hinter legen; sür ein dramatisches oder musikalisches oder von dramatischer Litteratur und Tonkunst handelndes Werk hat die Hinterlegung bei dem Kgl. Konservatorium in Lissabon zu erfolgen, und sür Lithographieen, Stiche, Abgüsse oder sür Werke über Kunst bei der Akademie der schönen Künste in Lissabon. Hier können auch statt der 2 Exempläre der Kunstwerke die Originalzeichnungen derselben hinterlegt werden. Die be treffenden Eintragungen müssen mo natlich im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Auszüge aus dem Re gister bilden einen Präsumtivbeweis für das Eigentumsrecht. Die fremden Au toren werden in ihrem Uebersetzungsrecht von 10 Jahren nur ge schützt, wenn sie inner halb 3 Jahre von der Uebersetzung des Ori ginalwerkes an eine Uebersetzung erscheinen lassen. I. Landesgesetz. Mit dem Portugiesi schen Autor wird gleich gestellt der fremde Schriftsteller, in dessen Heimat der Por tugiese gleich behandelt wird wie der Einhei mische. II. Vertragsrecht. Portugal hat Lit- terarverträge mit Bel gien, Brasilien, Frank reich, Spanien und den Vereinigten Staaten abgeschlossen. Die nebenstehende» Förmlichkeiten müssen erfüllt werden von den Autoren Brasiliens und der Vereinigten Staaten. Für die Werke der Autoren Belgiens und Frank reichs ist eine beson dere Eintragung auf dem Ministerium des Inner» in Lissabon vorgesehen. Die Autoren Spa niens sind nur an die Erfüllung der gesetz lichen Vorschriften in einem der beiden Ver tragsländer gehalten. 2. Juristi sche Personen: Der Staat oder ein öf fentliches Institut. L.ä5. DerUeber- setzer eines gemein freien Werkes hat während 30 Jahre das ausschlieffliche Vervielsältigungs- recht auf seine Uebersetzung. 1151