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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1900
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- 06.11.1900
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- Deutsch
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8582 Nichtamtlicher Teil. 258, 6. November 1900. pflichtet, dem Verleger das Empfangene herauszugeben, d. h. ihm den Kaufpreisanspruch gegen den Kunden abzutreten, oder, wenn dieser schon gezahlt hat, den vollen erhaltenen Preis, nicht nur den Buchhändlerpreis herauszuzahlen (B.G.-B. 88 812, 816 Abs. 1). Weiter ist auch der Sortimenter, da er über den Umfang seiner Ermächtigung nicht wohl im Zweifel sein kann, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Hand lung, der unberechtigten Veräußerung fremden Gutes, zum Schadenersatz verpflichtet (B.G.-B. Z 823). Das hat namentlich dann Bedeutung, wenn der Kunde zahlungsunfähig, und deshalb dem Verleger mit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs gegen den letzteren nicht gedient ist. Der Verleger kann alsdann zwar nicht den Betrag des vom Kunden geschuldeten Ladenpreises, aber doch Ersatz seines Schadens fordern, der freilich nur gleich dem Wert des veräußerten Gutes, nicht gleich dem Buchhändlerpreise ist. Doch kann der Verleger statt dessen den letzteren fordern, wenn er den Verkauf über oder unter dem Ladenpreise nachträglich genehmigt; denn damit wird derselbe nachträglich giltig (B G.-B. Z 185 Abs. 2), und es wird so auch der Eintritt der Bedingung, unter der der Sortimenter vom Verleger gekauft hat (Weiterveräußerung mit Ermächtigung des Verlegers), nachträglich herbeigeführt; der Sortimenter wird also Käufer und schuldet von der Genehmigung ab den Buchhändlerpreis. o) Es könnte sich endlich fragen, ob der Verleger bei Nichteinhaltung des Ladenpreises auch berechtigt sei, das weiter gelieferte, noch unverkaufte Konditionsgut zurück zufordern und die Lieferung von Fortsetzungen einzustellen. Aus dem Gesetz läßt sich weder das eine, noch das andere entnehmen; das letztere steht ihm nach Z 6. b. 2. der Buch händler-Verkehrsordnung frei; doch ist es sehr fraglich, ob es Usance ist. Will also der Verleger sicher gehen, so wird er gut thun, sich beides bei der Lieferung vorzubehalten. Da gegen bedarf es der Androhung einer Einstellung anderer Lieferungen für Fälle der Verschleuderung nicht, da der Ver leger zu solchen überhaupt nicht verpflichtet ist. 2. Das Konditionsgeschäft begründet schließlich noch einige Verpflichtungen auf beiden Seiten, die weder aus dem bedingten Kauf, noch aus der Ermächtigung zur Weiter veräußerung abgeleitet werden können, aber doch augen scheinlich nur auf Nebenvereinbarungen, nicht auf selb ständigen, im Konditionsgeschäft außerdem enthaltenen Ver trägen beruhen. Dahin gehört die Pflicht des Verlegers, das Konditions gut mit Ausnahme von Disponenden bis zum Kommissions termin im Besitz des Sortimenters zu belassen, — dahin die Pflicht des letzteren, dasselbe bis zur Weiteroeräußerung oder Remission aufzubewahren und, da dies mit der Sorg falt des ordentlichen Kaufmannes zu geschehen hat (H.-G.-B. 8 347), wohl auch gegen Feuer- und Wassergefahr versichern zu lassen (Buchhändl. Verkehrsordnung Z 11 ch. Diese Pflichten haben eine gewisse äußere Aehnlichkeit mit denen aus Ge brauchsleihe (B.G.-B. ZZ 598, 604), Verwahrung (B.G.-B. 8 688) und Lagergeschäft (H.-G.-B. 8 416); doch sind solche Verträge im Konditionsgeschäft wegen seiner völlig ab weichenden Zweckbestimmung offenbar nicht enthalten und daher die betreffenden Pflichten nicht nach den Grundsätzen jener Verträge, sondern nur nach den allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältniffe und Handelsgeschäfte zu beurteilen. Eine rein usancemäßige, durch das neue Recht nicht be rührte Grundlage hat die Verteilung der Kosten und Gefahr des Transportes, dergestalt daß der Verleger, wie der Sorti menter für die Versendung zwischen ihm und seinem Kom missionär einzustehen haben (Buchhändl. Verkehrsordnung 8 20 s.), zufällige Verluste am Kommissionsplatz aber vom Sortimenter und den beteiligten Kommissionären zu tragen sind, — sowie die Regelung der Transportkosten und -gefahr bei direkter Versendung (Buchhändl. Verkehrsordnung 88 21 bis 23), die übrigens, was den Fall direkter Versendung des Konditionsgutes an den Sortimenter betrifft, mit den Grund sätzen des B.G.-B. über den (unbedingten) Kaufvertrag wesentlich übereinstimmt (88 447, 448). III. Das Ergebnis wäre dahin zusammenzufasien: 1. Das Konditionsgeschäft ist Verkauf seitens des Ver legers an den Sortimenter zum Buchhändlerpreise unter der aufschiebenden Bedingung, daß dieser entweder das Konditionsgut zum Ladenpreise weiterveräußert oder das nicht abgesetzte Konditionsgut bis zum Remisstonstermin an den Verleger nicht zurückstellt. 2. Es begründet daneben einige unbedingte Rechte und Pflichten, darunter: g.) eine Ermächtigung des Sortimenters, das Gut für eigene Rechnung zum Ladenpreise zu verkaufen; b) eine Pflicht des Verlegers, es dem Sortimenter bis zur nächsten Ostermesse zu belassen, — des Sorti menters, es bis zur Weiterveräußerung oder Remission aufzubewahren, — Verpflichtungen, die aber nur auf Nebenbestimmungen des bedingten Kaufvertrages, nicht auf selbständige Rechtsgeschäfte, wie Leihe oder Ver wahrung, zurückzusühren sind. vr. 8. Kieme Mitteilungen. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Landes- als Preß- gericht in Laibach hat mit dem Erkenntnisse vom 25. Oktober 1900, Pr. VII 21, die Weiterverbreitung der nichtperiodischen aus ländischen Druckschriften: 1. Naturrecht oder Verbrechen? Ueber Liebe zum gleichen Ge schlecht (urnische Liebe) von Johannes Guttzeit. Zweite ver besserte und vermehrte Auflage. Verlag von Wilhelm Besser, Leipzig, 2. Das Geschlechtsleben des Weibes. Eine physiologisch - soziale Studie mit ärztlichen Rathschlägen von Frau Or. msä. Anna Fischer-Diickelmann. Vierte vermehrte und verbesserte Auflage. 1901. Verlag von Hugo Bermiihler, Berlin, nach ZA 305 und 516 St.-G. verboten. Auskunftstelle für den deutschen Außenhandel. — Auf die Umfrage des Deutschen Handelstages bei seinen Mit gliedern (den Handelskammern, kaufmännischen Korporationen rc.), ob die Errichtung einer Auskunststelle für den Außenhandel für erstrebenswert gehalten werde, haben sich bisher ziveiundzwnnzig Handelskammern rc. für die Errichtung der Auskunftstelle, ein- unddreitzig dagegen oder doch nicht dafür erklärt, während acht eine vermittelnde Stellung einnahmen. Unter den Befürwortern befinden sich als bedeutendere Körperschaften Berlin, Oppeln, Halle, Wiesbaden, ferner die Kaufmannschaften in Sorau, Heilbronn, Pforzheim, Göttingen, Lauban; unter den Gegnern Hamburg, Leipzig, Danzig, Hannover, München, Chemnitz, Elberfeld, Saar brücken, Lennep, Ludwigshasen, Bayreuth, Flensburg, Konstanz, Minden, Sagan. Die vermittelnden Körperschaften, darunter Köln, Düsseldorf, Altona, Straßburg, Zittau, treten dafür ein, daß eine Auskunftstelle mit beschränkten Zielen errichtet werden möge, wobei hauptsächlich daran gedacht wird, daß die Auskunft den Inhalt amtlicher Veröffentlichungen (Gesetze, Verordnungen, ins besondere Zolltarife) zum Gegenstand haben soll, während Mit teilungen zur Anbahnung geschäftlicher Verbindungen weniger in Betracht kommen könnten oder gänzlich auszuschließen seien. Annahme an hoher Stelle. — Aus dem Kabinett Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ging dem Verfasser des soeben in Gustav Quiel's Verlag in Wiesbaden erschienenen Buches: -Rheinwanderung-, Gedichte und Balladen von E. Kuntze, fol gendes Schreiben zu: -Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben mich be auftragt, Ihnen für die Uebersendung Ihrer schönen Rhcinlieder Allerhöchstihren besten Dank auszusprechen.- (gez.) Frhr. v. Mirbach. Das Grillparzerhaus in Wien. — Der Wiener Stadt rat hat beschlossen, von dem zum Umbau kommenden Wohnhause Grillparzers, Innere Stadt, Spiegelgasse 21, durch einen Wiener Künstler ein größeres Aquarell für die städtischen Sammlungen anfertigen zu lassen.
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