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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1900
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- 1900-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1900
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- Deutsch
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258, 6. November 1S00. Nichtamtlicher Teil. 8581 nicht nur nach wie vor giltig weiter veräußern, sondern er wird auch durch Nichtremission Eigentümer; das in der Zwischenzeit begründete Recht des Dritten wird durch den Eintritt der Bedingung, durch die Nichtremission, hinfällig, weil es sich mit dem unbedingt gewordenen Eigentum des Sortimenters nicht verträgt. Ebenso steht es im Fall einer Pfändung des Konditionsgutes für Gläubiger des Verlegers, — ebenso beim Ausbruch eines Konkurses des letzteren; der Sortimenter behält trotzdem die Wahl zwischen Zahlung des Preises und Remission, und wenn er die letztere unterläßt, so kann weder ein Gläubiger des Verlegers das Konditions gut angreifen, noch der Konkursverwalter dessen Herausgabe zur Masse fordern. II. Mit dem Vorstehenden ist im wesentlichen das er schöpft, was sich aus dem im Konditionsgeschäft enthaltenen bedingten Kauf und aus der bedingten Eigentumsübertragung am Konditionsgut ergiebt. Dagegen sind hiermit die für das Konditionsgeschäft überhaupt geltenden Grundsätze keines wegs erschöpft. 1. Ja, es muß befremden, daß der wirtschaftliche Haupt zweck desselben, nämlich die Herbeiführung eines Absatzes des Konditionsgutes, nach der Auffassung, die im Konditions geschäft dem Wesen nach einen bedingten Kauf sieht, so wenig in den Vordergrund tritt. Hätte der Verleger nur die Er wartung, daß der Sortimenter das nicht abgesetzte Gut nicht remittieren und damit zum festen Käufer desselben werden solle, so würde ihm nicht eiufallen, es in Kondition zu geben; was ihn hierzu in erster Linie bestimmt, ist die Hoff nung auf Absatz, nicht auf Nichtremission des nicht abge setzten Gutes. a) Sollte daraus nicht hervorgehen, daß der Sorti menter durch das Konditionsgeschäft nicht nur ermächtigt wird, das Gut zu veräußern, sondern auch verpflichtet, sich um den Absatz zu bemühen? Diese Frage ist oft bejaht worden, und auf den ersten Blick mag die Bejahung beinahe selbstverständlich erscheinen. Wollte man sich dieser Meinung anschließen, so würde das Konditionsgeschäft neben dem bedingten Kauf einen Arbeitsvertrag enthalten, bei dem die zu leistende Arbeit des Sortimenters seine Bemühung um den Absatz ist. Freilich dürfte man dabei nicht an einen Dienstvertrag denken, weil bei diesem die Arbeit auch im Falle der Erfolglosigkeit belohnt wird (B.G.-B. Z 611), son dern eher an einen Werkvertrag, bei dem das »Werk«, der Erfolg, eben der Absatz wäre (B.G.-B. 8 631), oder an einen Gesellschaftsvertrag, bei dem der Beitrag des Verlegers in dem Konditionsgut, der des Sortimenters in seiner Bemü hung um den Absatz bestände und der Gewinn unter beide geteilt wird; freilich würde dann von den einzelnen Bestim mungen des B.G.-B. über den Gesellschaftsvertrag (88 706 ff.) kaum eine anwendbar sein, da die für das Konditionsgeschäft geltenden Usancen denselben durchaus widersprechen. Aber die Frage, ob der Sortimenter zu Bemühungen verpflichtet sei, ist vom juristischen Standpunkt aus zu verneinen. Der buchhändlerische Verkehr hat die sich aus der Annahme einer solchen Verpflichtung ergebenden prakti schen Rechtsfolgen niemals gezogen, weil sie unpraktikabel sein würden. Eine Verpflichtung zu bloßen Bemühungen ist schon an sich wenig greifbar, wenn der Verpflichtete nicht unter der Aufsicht des Berechtigten thätig wird. Vollends würde der Verleger, da sich die Thätigkeit des Sortimenters meist an einem seiner Kontrolle gänzlich entzogenen Orte voll zieht, so gut wie niemals beurteilen können, ob jener einer Verpflichtung zu Bemühungen um den Absatz nachgekommen ist oder nicht; wollte er das letztere behaupten und Schaden ersatz fordern, so wäre seine Klage wegen der Unmöglichkeit, eine Nachlässigkeit beim Vertriebe zu beweisen, von vorn herein aussichtslos. Er bedarf daher eines andern, im vor liegenden Fall besser als eine derartige rechtliche Verpflichtung funktionierenden Mittels, um den Sortimenter zu freiwilliger Thätigkeit zu veranlassen; das ist die Aussicht auf eige nen Gewinn, wie er dem Sortimenter bei Veräußerung des Konditionsguts zu teil wird. So erklärt es sich, wie der Buchhandel ohne eine rechtliche Verpflichtung des Sorti menters zu »Bemühungen« auszukommen vermag. — Das Verhältnis liegt ähnlich, wie bei dem Mäklervertrag des B.G.-B. (88 652 ff.): dem Mäkler wird, etwa für Vermittlung eines Grundstücksverkaufs, eine Provision zugesagt; er wird damit nicht verpflichtet, sich um den Verkauf zu bemühen; daß aber die Aussicht auf die hohe, meist 1 Prozent des Kaufpreises betragende Provision einen viel stärkeren Anlaß zu Bemü hungen giebt, als eine auf solche gehende Verpflichtung, da von wird jeder zu erzählen wissen, der einmal als Kauf reflektant von Grundstücksmäklern überlaufen worden ist. b) Eine wesentlich andere Grundlage hat die Frage, ob der Sortimenter über und — von dem für das betreffende buchhändlerische Vereinsgebiet erlaubten Kundenrabatt ab gesehen — unter dem Ladenpreis verkaufen darf. Sie ist, obwohl sie meist unrichtig so gefaßt wird, keine Frage nach einer Verpflichtung des Sortimenters, den Ladenpreis einzuhalten, sondern eine solche nach der Berechtigung des selben, über und unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Eine entsprechende Verpflichtung, wie sie ja nicht nur beim Kon ditionsgeschäft, sondern auch beim festen Kauf an sich mög lich wäre, müßte besonders vereinbart sein, würde sich aber ohne Versprechen einer Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen kaum zwangsweise durchführen lassen. Unter dem Gesichts punkte der Berechtigung ausgestellt, lautet aber die Frage so: Geht die Ermächtigung des Sortimenters zur Veräußerung des Konditionsgutes auch auf einen Verkauf ohne Einhaltung des Ladenpreises? Das dürfte, wenn sich auch gewichtige SUmmen dafür erhoben haben, zu verneinen sein. Dem Willen des Verlegers entspricht es nicht, den Sortimenter zu einer Erschwerung des Absatzes durch Ueberforderungen oder zur Verschleuderung zu ermächtigen, und da Verträge unter Kaufleuten so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf den Handelsgebrauch es erfordern (B.G.-B. Z 157, H.-G.-B. § 346, o. S- 3550), so kann die Ermäch tigung, selbst wenn der Sortimenter ein anderes will, ohne ausdrückliche Erweiterung nur auf Veräußerungen zum Laden preise, gegebenenfalls unter Abzug des erlaubten Kunden- rabatts, gerichtet sein. Ein Verkauf ohne Einhaltung des selben geschieht deshalb ohne Ermächtigung des Verlegers und ist widerrechtlich. Die Folgen aber sind verschieden, je nachdem der Kunde des Sortimenters um den Verstoß weiß oder nicht. Ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig keit nicht bekannt, daß dieser das Konditionsgut ohne Er mächtigung des Verlegers verschleudert, so ist er beim Er werbe nicht in gutem Glauben und wird deshalb nicht Eigen tümer (B G.-B. 8 932, H.-G.-B. 8 366 Abs. 1. o. S- 6092); der Verleger kann also das Gut von ihm zurückverlangen. Wenn ihm dagegen nicht nachzuweiseu ist, daß er beim Er werbe nicht in gutem Glauben war, wie bei Ueberforderung und Verschleuderung ohne sein Wissen, so ist er mit der Uebergabe des Buches nach dem Satze »Hand muß Hand wahren« Eigentümer geworden (ebenda). Trotzdem ist aber die Veräußerung ohne Ermächtigung des Eigen tümers, des Verlegers, geschehen und daher die Bedingung, unter der der Sortimenter selbst als Käufer gilt, nicht eingetreten; der Sortimenter schuldet also dem Verleger nicht aus Kauf den Buchhändlerpreis. Er ist aber durch den unberechtigten Verkauf auf Kosten des Verlegers bereichert werden, da er durch denselben einen Kaufpreis anspruch gegen den Kunden erworben hat; demgemäß ist er nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung ver- 1145»
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