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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1900
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- 1900-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1900
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- Deutsch
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8580 Nichtamtlicher Teil. 258, 6. November 1900. anzunehmen, da sich Gebräuche nur auf praktische Ergebnisse, aber nicht ans theoretische juristische Konstruktionen beziehen. Da hiernach das bis dahin bedingte (L oouäitiou) Rechts Verhältnis zwischen Verleger und Sortimenter durch die Nicht- rcmission bis zur Ostermesse, wie durch die Veräußerung des Konditionsgutes zu einem unbedingten wird und den Sorti menter zur Zahlung des Buchhändlerpreises verpflichtet, und da ein anderes Rechtsgeschäft als Kauf nicht in Betracht kommt, so wird — übereinstimmend mit der heute herr schenden Meinung — anzunehmen sein, daß in dem Kon ditionsgeschäft ein aufschiebend bedingter (B.G.-B. Z 158 Abs. 1) Kaufvertrag zwischen Verleger und Sortimenter enthalten ist, daß aber die Bedingung desselben entweder Weiterveräußerung oder Nichtremisston des Konditionsgutes ist. Der Sortimenter wird also zur Zahlung des mit dem Verleger vereinbarten Kaufpreises, des Buchhändler-(Netto-) Preises, sowohl dann verpflichtet, wenn er das Konditionsgut nicht verkauft, aber auch nicht rechtzeitig remittiert hat, wie auch dann, wenn er es bereits veräußert, aber durch eine nachträgliche Verkettung von Zufällen wieder erworben hat. Daraus ergeben sich wichtige Folgen für den Uebergang der Gefahr der Kaufsache. Ein Handelsgebrauch, wonach der Sortimenter diese zu tragen hätte, ist nicht nachzuweisen,— eher der gegenteilige. Aber auch nach den ergänzend anzu wendenden Grundsätzen über Handelskauf und Kauf im allgemeinen ist das Ergebnis das gleiche. Freilich geht die Gefahr beim Kauf mit der Uebergabe auf den Käufer über (B.G.-B. Z 446); aber nur die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der verkauften Sache. Ist die Ueber gabe schon vor Abschluß des Kaufvertrages, z. B. während der Vorverhandlungen erfolgt, so bleibt die Gefahr bis zum fertigen Abschluß dem Verkäufer. Ebenso steht es beim Ab schluß eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages, wenn die Uebergabe vor dem Eintritt der Bedingung erfolgt ist; denn alsdann treten die Wirkungen des Kaufs, darunter der Gefahrübergang, erst mit der Bedingung ein (B.G.-B. §158 Abs. 1). Es steht hier anders, als in dem schon berührten Falle (o. S. 7631), wo sich der Verkäufer bei Uebergabe der Kaufsache das Eigentum an dieser bis zur Zahlung des Preises vorbehält; dann ist nur die Eigentumsübertragung, die Erfüllung des Kaufs, aber nicht der Kauf selbst auf schiebend bedingt, und deshalb geht die Gefahr sofort mit der Uebergabe auf den Käufer über. Im vorliegenden Falle ist der Kauf selbst aufschiebend bedingt, und darum geht die Gefahr erst über, wenn nicht nur die Sache (im voraus) übergeben, sondern außerdem der Kauf unbedingt geworden ist. Wenn deshalb der Sortimenter das Konditionsgut ver äußert, wie wenn er es ohne das nicht rechtzeitig remittiert, so geht die Gefahr auf ihn über; im ersten Falle aber trifft sie ihn thatsächlich überhaupt nicht, weil sie sofort weiter auf den dritten Käufer, seinen Kunden übergeht; wohl aber trifft ihn, da er für eigene Rechnung verkauft, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit seines Kunden. Hier greifen nun, da eine entgegengesetzte Usance nicht besteht, noch zwei weitere Bestimmungen des B.G.-B. Z 162 ein: Wird der Eintritt einer Bedingung von dem, zu dessen Nachteil er gereicht, wider Treu und Glauben gehindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. Wird er von dem, zu dessen Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbei geführt, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten. In der ersteren Beziehung kann unter Umständen der Sortimenter, in den letzteren kann der Verleger sündigen. Wenn der Sorti menter den Verkauf dadurch vereitelt, daß er arglistig einem Kauflustigen abrät, — was natürlich bei der Empfehlung eines Konkurrenzwerkes noch nicht der Fall ist, — oder dadurch, daß er einen übermäßig hohen Preis fordert, so vereitelt er den Eintritt der Bedingung der Weiterveräuherung wider Treu und Glauben, gleichviel ob er zu Bemühungen um die Veräußerung verpflichtet ist oder nicht; die Bedingung gilt also zu seinem Nachteil als eingetreten, und er muß den Buchhändlerpreis zahlen. Wenn andererseits der Verleger die rechtzeitige Remission etwa dadurch vereitelt, daß er nach der Absendung an seinen bisherigen Kommissionär einen neuen Kommissionär bekannt giebt, so hat er den Eintritt der Bedingung, die Nichtremisston, wider Treu und Glauben herbeigeführt und muß denselben als nicht geschehen gelten lassen, d. h. die Remittenden trotz der Verspätung annehmen. 2. Die Uebersendung des Kondittonsgutes enthält weiter nicht nur den Abschluß eines aufschiebend bedingten Kauf vertrages, sondern auch die gleichfalls aufschiebend be dingte Erfüllung desselben. Die Pflicht des Verkäufers geht, wie früher gezeigt, auf Uebergabe des Besitzes an der Kaufsache und auf Uebertragung des Eigentums an derselben. Die Besitzübergabe geschieht schon beim Abschluß und vor dem Unbedingtwerden des Kaufes, die Eigentumsübertragung aber ist durch dieselbe Bedingung aufgeschoben, wie der Kauf selbst. Der Sortimenter erwirbt also Eigentum am Konditionsgut erst, wenn er dies weiter veräußert oder wenn er es nicht rechtzeitig remittiert; ersterenfalls verliert er natürlich das Eigentum gleich im Augenblick des Erwerbes wieder an seinen Kunden. Für diesen Fall könnte man freilich zu der An nahme versucht sein, daß der Sortimenter überhaupt nicht Eigentürner werde, sondern kraft Ermächtigung des Verlegers (B.G.-B. Z 185) das Eigentum direkt von diesem auf den Kunden übertrage. Das klingt zwar natürlicher, führt aber zu der heute als unrichtig erkannten Auffassung zurück, daß der Sortimenter gar nicht für eigene Rechnung, sondern als Kommissionär des Verlegers (H.-G.-B. Z 383) verkaufe. Daß er dem Verleger nicht nach den Grundsätzen über Auftrag oder Kommissionsgeschäft den vom Kunden gezahlten Laden preis herauszugeben hat (B.G.-B. Z 667, H.-G.-B. Z 384 Abs. 2), sondern nur den Buchhändlerpreis als Kaufpreis schuldet, ist ohne die Annahme, daß das Eigentum vom Ver leger auf den Kunden durch die Person des Sortimenters hindurchgehe, nicht zu erklären. Das Kondittonsgut bleibt also, so lange es weder weiter veräußert, noch die Remissionsfrist verstrichen ist, Eigentum des Verlegers. Deshalb kann seine Aussonderung aus der Konkursmasse des Sortimenters verlangt werden (Konkurs ordnung Z 43), und der Verleger kann, wenn es beim Sor timenter gepfändet wird, gegen den Pfändungsgläubiger auf Freigabe klagen (Civilprozeßordnung Z 771). Andererseits kann es zur Konkursmasse des Verlegers gezogen und, falls der Sortimenter zur Herausgabe bereit ist, für Gläubiger des Verlegers gepfändet werden (Civilprozeßordnung Z 809); ist er nicht dazu bereit, so können letztere nur den Anspruch des Verlegers an den Sortimenter auf Herausgabe des Gutes oder auf Zahlung des Buchhändlerpreises pfänden lassen (Civil prozeßordnung ZZ 846, 829), was den Sortimenter an der Ver äußerung des Gutes nicht hindert, sondern ihn nur ver pflichtet, die Remission oder die Zahlung des Buchhändler preises anstatt an den Verleger an den Gerichtsvollzieher zu bewirken. Der Verleger kann das Konditionsgut vor der Re mission nicht an Dritte übergeben, weil er es nicht im Be sitz hat. Wohl aber kann er dadurch Eigentum am Kon ditionsgut auf einen Dritten übertragen, daß er diesem seinen Anspruch an den Sortimenter auf Rückgabe abtritt (B.G.-B. Z 931). Aber nach Z 161 B.G.-B. werden Verfügungen, die während des Schwedens der Bedingung getroffen werden und das Recht des bedingt Berechtigten vereiteln würden, diesem gegenüber mit dem Eintritt der Bedingung nichtig. Demgemäß bleibt auch das bedingte Recht des Sortimenters am Konditionsgut unberührt. Er kann deshalb das letztere
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