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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1900
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- 1900-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1900
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- Deutsch
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.H§ 258, 6 November 1900. Nichtamtlicher Teil. 8579 H. Simnniö-Empis in Paris. kert, Lös-rlotts. 3 Ir. 50 e, Deidaiilt, Loum, voilü.! 5 kr. 8601 > Straßbnrger Druckerei und Verlagsanstalt 8620 vorm. R. Schultz L Co. in Stratzburg i. E. Deutsches Werden und Walten in Wort und Lied. Geb. 10 I. M. Spaeth's Verlagsbuchhandlung in Berlin. 8608 Napoleon I. Revolution uncl Xaiesrrsiob. Hr8A. von 1. v. RtluAlr- ^ Wagner'sche Iluib.-Buchhaudlnug in Innsbruck. 8601 ÜarttunA. 6sb. 8 ^ 50 A ! Das Risobersibnolr LaissrNaxirnilians I. Ilrs^. v. llla^r. 6sö.10./^. Nichtamtl Umschau ini neuen Recht. (Vgl. Börsenblatt No. 93, 105, 113, 121, 127, 111, 152, 169, 190, 200, 220, 235.) XIII. Neben dem durch die Grundsätze des B. G.-B. und H.-G.-B. über den (unbedingten) Kauf geregelten festen Bezug eines Werkes kennt der Buchhandel bekanntlich das sogenannte Konditionsgeschäft, das, wie sein Name besagt, eine Be dingung enthält. Für den Abschluß desselben gelten nur die allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen und insbesondere von Handelsgeschäften, die schon früher betrachtet wurden (S. 4804 f.). Die Zusendung eines Wahlzettels vom Verleger an den Sortimenter ist nicht schon ein Antrag zum Vertragsschluß, sondern erst eine unverbindliche Aufforderung, solche An träge zu stellen. Ein Antrag ist erst die Rücksendung des Wahlzettels unter Hervorhebung des Verlangten, oder die Zusendung eines Verlangzettels. Die Annahme des Antrags geschieht meist durch sofortige Lieferung, sei es direkt an den Sortimenter, sei es, was die Regel bildet, an dessen Kommissionär. Eine Lieferung unter Vorbehalt (Buch- händl. Verkehrsordnung §15) enthält nicht die Annahme des früheren Antrags, sondern die Stellung eines neuen An trags (B. G.-B/8 150 Abs. 2, vgl. H.-G.-B. a. F. Art. 322). Wird ein echter Verlangzettel des Sortimenters von Unbefugten ge mißbraucht, so enthält die Uebersendung des selben an den Verleger gleichwohl einen rechtsverbindlichen Antrag des Sortimenters; aber freilich einen Antrag, den er mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte (B.G.-B. 8 119); deshalb kann er denselben anfechten und damit nicht nur den Antrag hinfällig, sondern auch eine bereits, z. B. durch Lieferung, erfolgte Annahme desselben gegenstandslos machen; doch bleibt er dem Verleger gleichwohl zum Ersatz des nega tiven Interesses, besonders der Transportkosten, verpflichtet (B.G.-B. Z 122, vgl. o. S. 4805). — Anders steht es bei Zu sendung eines gefälschten Verlangzettels. Ein solcher ent hält keinen Antrag des Sortimenters und verpflichtet diesen überhaupt nicht, so daß hier der Verleger den Schaden allein zu tragen hat und nur vom Urheber der Fälschung Ersatz fordern kann. Ueber die Natur des Konditionsgeschäfts hat von jeher Streit bestanden. Nach gemeinem Recht wurde es meist unter den Bergriff eines Geschäfts mit übelklingendem Namen, des Trödelvertrags, gestellt, bei dem jemand eine Sache zum Verkauf mit der Verpflichtung erhält, nach Ablauf einer bestimmten Frist entweder den bestimmten Taxpreis zu zahlen oder die Sache zurückzugeben. Das neue Recht bestimmt über solche Vereinbarungen nichts, und darum wird für die Zukunft die Frage, ob das Konditionsgeschäft ein Trödel vertrag sei oder nicht, als müßig gelten können. Seine Grundlage ist bekanntlich rein gewohnheitsrecht lich. Daran ändert auch das neue Recht nichts, da weder das B G.-B. noch das H.-G.-B. vom Konditionsgeschäft handelt. Trotzdem ist es von Interesse, zu prüfen, ob und inwieweit dasselbe einem der in der Gesetzgebung geregelten Rechtsgeschäfte zu unterstellen ist, da in diesem Falle die gesetzlichen Vorschriften über das letztere wenigstens ergänzend anzuwenden sein würden. Das Könditionsgeschäft unter- Sicbenundsechzigster Jahrgang. lcher Teil. liegt in erster Linie dem Handelsgewohnheitsrecht. Soweit ein solches nicht besteht, ist der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend. Dieser ist, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, für Buchhändler, die sich der Verkehrsordnung unterwerfen, unbedingt, für andere wenigstens insoweit nach der letzteren zu beurteilen, als sie eine Kodifikation bestehen der Handelsgebräuche ist (H.-G.-B- 8 346, B.G.-B. Z 157, o. S. 3549 f.). Wo auch dieses Auskunftsmittel versagt, wären die Grundsätze über ein im B.G.-B. oder H.-G.-B. be sonders geregeltes Rechtsgeschäft, dem das Konditionsgeschäft zuzuzählen wäre, — darüber hinaus aber nur die allgemeinen Grundsätze über Handelsgeschäfte und endlich über Rechts geschäfte überhaupt anzuwenden. Eine erschöpfende Untersuchung des geltenden Gewohn heitsrechts und der bestehenden Gebräuche ist hier schon des halb nicht am Platze, weil das neue Recht natürlich an solchen nichts geändert hat. Jene interessieren deshalb hier nur soweit, als sie einen Anhalt zur Beantwortung der auf geworfenen Frage, welche Grundsätze des neuen Rechts er gänzend anzuwenden sind, geben können. I. Der Sortimenter ist zur Zahlung des Buchhändler preises verpflichtet, wenn er das Konditionsgut nicht bis zur nächsten Ostermesse remittiert. Nicht auch dann, wenn er schon vorher einseitig erklärt, es »fest« behalten zu wollen; eine solche Erklärung ist nur ein Kaufantrag und daher ohne Annahme seitens des Verlegers unwirksam. Wo es an dieser gebricht, kann demnach der Verleger trotz jener Er klärung des Sortimenters das Konditionsgut auch weiterhin, z. B. im Konkurs des Sortimenters, als sein Eigentum in Anspruch nehmen. Wird ferner der Sortimenter schon dann zur Zahlung des Nettopreises verpflichtet, wenn er das Konditionsgut an einen Kunden veräußert hat? Diese Frage dürfte un bedingt zu bejahen sein. Sie ist von verschwindend geringer Be deutung, weil der Sortimenter sich durch solche Veräußerung ja der Möglichkeit, zu remittieren, für nahezu alle in Betracht kommenden Fälle endgiltig begiebt. Eine Ausnahme macht nicht etwa der Fall, wo der Kunde des Sortimenters den Kauf wegen Betrugs oder Irrtums anficht; denn die An fechtung hat zur Folge, daß der Kauf als niemals geschlossen gilt (B.G.-B. 8 112, o. S. 3550, 4805), daß also Konditions gut, dessen Verkauf erfolgreich angefochten wird, ebenso re mittiert werden kann, als wäre es nie verkauft worden. Demnach behält jene Frage nur etwa dann praktische Be deutung, wenn der Sortimenter das verkaufte Buch vor der Oftermesse von dem Kunden zurückerwirbt, sei es entgeltlich durch Kauf, oder unentgeltlich durch Schenkung, Erbschaft oder dergleichen, und wenn dasselbe überdies nicht schon durch Ingebrauchnahme remissionsunfähig geworden ist. Diese Fälle aber liegen, wenn sie überhaupt einmal Vorkommen sollten, so fern, daß sich für sie unmöglich ein Gewohnheits recht oder auch nur ein Handelsgebrauch gebildet haben kann. Die Befugnis zur Remission solcher Bücher könnte daher nur dann verteidigt werden, wenn nach Handelsgewohnheitsrecht oder -gebrauch die Pflicht des Sortimenters zur Zahlung des Buchhändlerpreises ausschließlich von der Nichtremisston und nicht statt dessen auch von der Veräußerung des Kon- i ditionsgutes abhängig wäre; das ist aber gleichfalls nicht 1115
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