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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1900
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- 1900-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1900
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- Deutsch
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4288 Nichtamtliche Teil. 127, 5. Jmü 1900. Th. Schröter in Zürich. 4299 Reisewinke für Reiselustige. 2. Ausl. 1 20 H«go Stcinit; Verlag in Berlin. 4299 lüsoäor, piuüti8ebs Wiräis rur ürnilürunA u. PÜSAg üsr Xiudsr in gesunäon u. ürnulrsn In^sn. 2 Bernhard Tanchnitz in Leipzig- 4298 lAirubotli und üsr Asvinun gnrclsn. (1. II vol. 3429.) l 60 -). Dcnlschcs SlcrlagöhansBong^-Co. in Berlin».Leipzig. 4302/03 Ons XIX. dubrüundoit in Wort und Lild von Lnns Xrnsinsr. Luppleinsntbund. Nichtamtlicher Teil Umschau im neuen Recht (Vgl. Börsenblatt Nr. 93, 105, 113, 124.) V. I. Das neue Recht kennt bezüglich der Handlungsfähig keit keinen Unterschied mehr zwischen den Geschlechtern. Die Frau ist unter gleichen Umständen geschäfts- und prozeß fähig (Civilprozeßorduung 8 52 Abs. 2) wie der Mann. Auch die der Frau bisher, z. B. im Fall der Bürgschaft gewährten Rechtswohlthaten sind weggefallen. Damit haben sich die Sonderbestimmungcn über Handelsfrauen in Art. 6, 8. Abs. 1, 9 des H.-G.-B. a. F. erledigt. Ohne Ersatz weggefallen ist die Vorschrift in Art. 7 der a. F., wonach eine Ehefrau nur mit Einwilligung des Mannes Handelsfrau sein konnte. Zwar steht dem Manne nach Z 1354 des B.G.-B. die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu, und deshalb kann er der Frau auch das Betreiben eines Handelsgewerbes untersagen. Aber wenn sie gegen sein Verbot eins der Grund handelsgeschäfte (H.-G.-B. Z 1) betreibt oder für andere von ihr betriebene Gewerbe gemäß tztz 2, 3 des H.-G.-B. eine Firma eintragen läßt, so hat sie trotzdem alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Sie verliert die Eigenschaft als Haudelsfrau erst, wenn sie freiwillig oder auf eine Klage des Mannes hin das Gewerbe wieder aufgiebt; und sie kann sich selbst, nachdem dies geschehen ist, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht darauf berufen, daß sie nicht Handelsfrau sei, so lange sie nicht auch eine etwa für sie eingetragene Firma hat löschen lassen (H.-G.-B. § 15 Abs. 1, § 31 Abs. 2). Ein Widerspruch des Manues gegen die von der Frau beantragte und den thatsächlichen gewerblichen Verhältnissen entsprechende Eintragung ihrer Firma berechtigt nicht einmal den Registerrichter, die Eintragung abzulehnen; er kann diese auf Grund des Widerspruches nur bis zur Erledigung des Streites aussetzen und, wenn noch kein Prozeß darüber anhängig ist, einer der Parteien eine Frist zur Klagerhebung bestimmen (Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit tz 127). Hiernach hängt künftig weder die Gültigkeit irgend welcher Erklärungen der Frau, noch ihre Kauf mannseigenschaft von der Einwilligung des Man nes ab. II. Es ist indessen eine ganz andere Frage, inwieweit das Vermögen der Frau für Verpflichtungen, die sie ohne Einwilligung des Mannes eingegangen ist, iu Anspruch genommen werden kann. In dieser Beziehung werden Handelsgeschäfte künftig ebenso behandelt wie andere Willenserklärungen, und damit hat sich auch die Sonder vorschrift in Art. 8 Abs. 2 des H.-G.-B. a. F. über Handels frauen erledigt. Die Antwort aber lautet verschieden je nach dem unter den Eheleuten begründeten Güterstande. Es muß deshalb hier zunächst ein Blick auf das eheliche Güter - recht des B.G.-B. geworfen werden.*) 1. Dieses unterscheidet zwischen gesetzlichem und vertragsmäßigem Güterrecht. Elfteres besteht, wenn nicht durch Ehevertrag ein anderes bestimmt worden ist, letzteres nur auf Grund Ehevertrages (Z 1432). *) Die im folgenden angeführten Paragraphen beziehen sich auf das B.G.-B. Gesetzlicher Güterstand ist regelmäßig derjenige der Nutznießung und Verwaltung des Ehemannes (Z 1363), — ausnahmsweise derjenige der Gütertrennung (Z 1426), nämlich einmal dann, wenn die Frau beschränkt geschäftsfähig ist und ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters geheiratet hat (tz 1364), und weiter, wenn die Verwaltung und Nutznießung durch Konkurs (Z 1419) oder Todeserklärung des Mannes (tz 1420) erloschen oder auf eine Klage der Frau, z. B. wegen Entmündigung des Mannes (H 1418 Nr. 3), aufgehoben worden ist (§ 1418). Vertragsmäßiger Güterstand ist, wenn der Ehe vertrag nur die Ausschließung der ehemännlichen Nutznießung und Verwaltung oder nur die Aufhebung eines vorher be gründeten anderen vertragsmäßigen Güterstandes ausspricht, gleichfalls derjenige der Gütertrennung (Z 1436), andern falls auf Grund besonderer Bestimmung im Ehevertrage entweder allgemeine Gütergemeinschaft, Errungen schafts- oder Fahrnisgemeinschaft. Je nach dem Güterstande aber sind folgende getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden: ».) Der ehemännlichen Nutznießung und Ver waltung unterliegt nur das ein gebrachte Gut der Frau (H 1363 Abs. 1), nicht ihr Vorbehaltsgut (tz 1365), das sie u. a. durch eigene Arbeit oder durch selbständigen Betrieb eines Geschäftes erworben hat, das ihr als solches im Ehe vertrage Vorbehalten, durch letztwillige Verfügung oder Schen kung zugewandt worden ist (HZ 1366—1370). Hier können also neben einander drei Vermögensmassen bestehen: Ver mögen des Mannes, eingebrachtes und Vorbehaltsgut der Frau. b) Bei der Gütertrennung bestehen zwei Vermögen, das des Mannes und das der Frau. Ueber das letztere hat der Mann keinerlei Rechte. Zwar ist ihm die Frau ver pflichtet, aus ihren Einkünften einen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes zu gewähren (Z 1427 Abs. 2); aber er kann auch diesen nicht eigenmächtig erheben, sondern muß nötigenfalls darauf klagen. o) Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft bildet im Zweifel alles vorhandene Vermögen der Ehegatten eine einzige Vermögensmasse, das Gesamtgut (tz 1438). Doch kann daneben kraft Vorbehalts im Ehevertrage, wie kraft letztwilliger Zuwendung oder Schenkung jedem der Ehegatten ein Vorbehaltsgut zustehen, an dem der andere keinerlei Recht hat (ZZ 1440, 1441) und dessen Nutzungen nicht in das Gesamtgut fallen (Z 1441). Hier sind also drei Ver mögensmassen möglich. ä) Bei der Errungenschaftsgemeinschaft enthält das Gesamtgut alles, was einer der Ehegatten während der Ge meinschaft erwirbt (Z 1519), das eingebrachtc Gut jedes derselben u. a. alles, was ihm schon vorher gehört hat, was durch Ehevertrag dafür erklärt worden ist, und was er von todeswegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (KZ 1520—1524). Das eingebrachte Gut der Frau unter liegt der ehemännlichen Verwaltung; seine Nutzungen fallen in das Gesamtgut (tz 1525). Daneben kann ein Vorbehalts gut der Frau, nicht auch des Mannes, bestehen, zu dem namentlich alles gehört, was ihr mit der Bestimmung, daß es Vvrbehaltsgut sein soll, im Ehevertrag Vorbehalten oder ! als solches durch letzwillige Verfügung, Schenkung, Aus-
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