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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1900
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- 17.05.1900
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- Deutsch
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113, 17. Mai 1900. Nichtamtlicher Teil. 3827 348 Abs. 1, nur dann für die einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, wenn der Kauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist (Handelsgesetzbuch Z 379 Abs. 1). Andernfalls hat er nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, d. h. die all gemein im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beobachten (Bürgerliches Gesetzbuch Z 276). Zur sofortigen Untersuchung und Mängelanzeige (Zur dispositionstellung) ist künftig nicht mehr, wie bisher, jeder Käufer, sondern nur noch der Kaufmann im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäftes verpflichtet, — aber nicht mehr, wie bisher, nur bei Distanzgeschäften, sondern auch bei Platzgeschäften (Handelsgesetzbuch Z 377. 1, vgl. Art. 347. 1). IV. Da für Nichtkaufleute und Minderkaufleute kein Firmenrecht gilt, so können sie auch nicht rechtmäßig eine Firma in das Handelsregister eintragen lassen. Es besteht aber die Möglichkeit, daß der Registerrichter auf Grund unrichtiger Unterlagen für einen Handwerker, desfen Gewerbe nur in der Be- oder Verarbeitung von Waren für andere oder in der Buchdruckerei besteht, und der deshalb Nicht kaufmann ist (Handelsgesetzbuch ZI Z. 2, 9), oder daß er für einen Kleingewerbetreibenden, der nach HZ 2, 3 Nicht kaufmann oder nach Z 1 Z. 1, 4—8 vbd. m. Z 4 des Handels gesetzbuchs Miuderkaufmann ist, eine Firma eintragen läßt. Wenn dies geschieht, so wird damit gleichwohl weder der Nichtkaufmann zum Kaufmann, noch der Minderkauf mann zum Vollkaufmann. Aber er kann nach der (neuen) Bestimmung in Z 5 des Handelsgesetzbuchs gegenüber dem jenigen, der sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend machen, daß er Nichtkaufmann oder Minderkaufmann sei, noch kann dies ein dritter gegen ihn geltend machen. Er kann deshalb vor allem auch unter der eingetragenen Firma klagen und verklagt werden (Handelsgesetzbuch Z 17). Doch muß der Registerrichter, wenn er erfährt, daß die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist, diese zur Löschung bringen (Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit Z 142), und damit wird die Bestimmung des Z 5 wieder unanwendbar. vr. 8. Kleine Mitteilungen. Usx Heinze. — Der Gesetzentwurf, betreffend einige Aende- rungen des Strafgesetzbuchs (-lsx Heinze»), steht am heutigen Tage, Donnerstag den 17. Mai, im Reichstage zur dritten Be ratung. Den Mitgliedern des Reichstags ist gegen die Z 184a und K 184 b dieses Gesetzentwurfs neuerdings eine Erklärung zu gegangen, die die Unterschriften einer großen Zahl hervorragender Männer der Kunst, Wissenschaft und Litteratur trägt. Sie lautet: -Die Unterzeichneten, die in der Pflege deutscher Kunst eine der hauptsächlichsten Ausgaben vaterländischen Kulturlebens erblicken, nehmen mit tiefer Besorgnis die in den AZ 184 a und b der so genannten lsx Heinze zu Tage tretenden litteratur- und kunstfeind lichen Bestrebungen wahr und halten die diesen innewohnende Gefahr auch durch die inzwischen erfolgten Abmilderungen nicht für beseitigt. Im entschiedenen Gegensatz zu denen, welche das ernste künstlerische Schaffen der Gegenwart für etwa vorhandene soziale Krankheitserscheinungen verantwortlich machen, weisen sie dessen Zusammenstellung mit den gegen sittliche Ausschrei tungen niedrigster Art geplanten Maßregeln zurück. Sie sind der Ueberzeugung, daß durch die dem Strafrichter zu gebende Machtvollkommenheit, Geld- und Gefängnisstrafen auch in den Fällen zu verhängen, in denen ein Kunstwerk, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzt, infolge der Unbestimmtheit und Dehnbarkeit dieses neuen juristischen Begriffes dem künstlerischen Schaffen die notwendige Sicherheit und Freiheit genommen werden wird. Sie befürchten, daß, wenn die kunstfeindlichen Tendenzen, wie sie von seiten der Majoritätsparteien in der parlamentarischen Beratung laut geworden sind, in die Rechtsprechung übergehen, Zustände ein- treten werden, welche ein Verkümmern der Talente, ein damit Schritt haltendes Zurückbleiben im Wettstreit der Nationen und den Niedergang der deutschen Kunstübung zur Folge haben müssen. Die Unterzeichneten sprechen die zuversichtliche Er wartung aus, daß der hohe Reichstag und die hohen ver bündeten Regierungen diesen und allen ähnlichen, auf Hemmung der deutschen Kulturentwickelung abzielenden Bestrebungen ihre Zustimmung versagen werden.- Zu den Unterzeichnern gehören die Professoren von Bar, Berner, Binding, Biedermann, Busley, Dahn, Dove, Dümmlcr, Düntzer, Csmarch, Fischer, Haeckel, v. Hartmann, Haushofer, Kirch hofs, Laband, Lamprecht, Lazarus, Liszt, Loening, Muther, Oechel- häuser, Oncken, Paulsen, Pcttenkofer, Pfleidcrer, Riehl, Riemann, v. Scydel, Sohin, Sombart, Stenglein, Virchow, Wilamowitz- Möllendorff, Zeller, Ziegler, ferner als Vertreter der Kunst Achen bach, Klinger, Knackfuß, Grube, v. Tschudi u. a. Das Wesen der Bilanz. — Um das Wesen einer kauf männischen Bilanz handelt es sich bei einem Rechtsfall, der am 12. d. M. zum zweiten Male vor der ersten Strafkammer des Kgl. Landgerichts l zu Berlin verhandelt wurde. Der -Nat.-Ztg.» entnehmen wir darüber folgendes: Der Kaufmann G. hatte sich wegen Vergehens gegen die Konkursordnung zu verautworten. Er hat früher in der Provinz ein Geschäft betrieben und ist damals in Konkurs geraten. Nach Jahren gründete er ein neues Geschäft, geriet aber bald wieder in Konkurs. Seine Bücher waren nicht so geführt, daß sie eine Vermögensübersicht gewährten. In der Eröffnungsbilanz war ein Posten von 10000 aufgcführt, der summarisch als -alte Schulden» gebucht war, ohne daß aus den Büchern hierüber etwas zu ersehen war. Dies war gerichtsseitig als ein schwerer Verstoß gegen die Konkursordnung angesehen und mit einer Gefängnis strafe von b Monaten geahndet worden. Das Reichsgericht hatte auf die eingelegte Revision das Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Vorinstanz zurückoerwiesen. In den Gründen heißt es: -Die summarische Angabe der Schulden in' der Eröffnungs bilanz erklärt der erste Richter für unzulässig. Es müsse er sichtlich sein, wer die einzelnen Gläubiger sind und welche For derungen jeder von ihnen hat, ferner welches Rechtsverhältnis den Forderungen zu Grunde liegt. Dies ist rechtsirrig. Die Bilanz muß keineswegs die einzelnen Posten des Aktiv- und Passivstandes nach Betrag und Rechtsgrund enthalten. Sie ist vielmehr ihrem Begriffe nach eine summarische Zusammen- und Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven. Jedenfalls kann darin, daß sie eine summarische Angabe enthält, keine unordent liche Buchführung gefunden werden. Die Bilanz bietet aller dings die Grundlage der Buchführung und einen Bestandteil derselben, so daß ihre Fehlerhaftigkeit als unordentliche Buch führung erachtet werden kann. Allein im vorliegenden Falle stellt der erste Richter nicht fest, daß die Bilanz falsch gewesen ist. Es ist sogar angenommen worden, daß die Schulden des Angeklagten aus dem ersten Geschäft etwa 10000 betragen haben. Eine andere Frage ist es selbstverständlich, ob der An geklagte jene Schulden nicht in einem Inventar, das nach der Vorschrift des Artikel 29 des früheren und des Z 35 des neuen Handelsgesetzbuches jeder Kaufmann beim Beginn des Geschäfts betriebes aufzustellcn hat, im einzelnen hätte verzeichnen sollen, oder ob er die Erfüllung dieser Pflicht durch eine anderweitige Aufzeichnung in seinen Büchern, etwa im Kreditorenbuch, hätte ersetzen dürfen. Maßgebend bleibt immer der Gesichtspunkt, ob durch eine solche Unterlassung die Buchführung im ganzen dem gesetzlichen Erfordernisse der Uebersichtlichkeit genügt. Die An gabe nur des Betrages der Schulden hat der Angeklagte mit dem Vorbringen zu entschuldigen gesucht, er habe seine Geschäfts bücher nach der Beendigung des Konkursverfahrens nicht zurück erhalten. Dieser Einwand ist von dem ersten Richter nicht ge nügend gewürdigt worden.- In der erneuten Verhandlung am 12. d. M. beharrte Bücher revisor Bierstedt auf seinem früheren Standpunkt. Wenn er den Vermögensstand eines Kaufmanns feststellen solle, so könne es nur auf Grund der Eintragungen geschehen, die in den Büchern ent halten seien. Die Bilanz müsse dieselbe Grundlage haben, und wenn diese Eintragungen enthalte, die nicht den Geschäftsbüchern entnommen seien, so sei es eben keine ordnungsmäßige Bilanz. Man könne doch nicht in die Bilanz Eintragungen machen, die durch die Geschäftsbücher nicht nachzuweisen seien. — Der Staats anwalt vertrat denselben Standpunkt, während der Verteidiger, Rechtsanwalt Leopold Friedmann, ausführte, daß das Gesetz nur verlange, daß die Bücher eine Vermögensübersicht gewähren sollten. Wenn, wie im vorliegenden Falle, angenommen werde, daß die Eintragung von 10 000 in die Bilanz der Wahrheit entspreche, so könne es nicht darauf ankommen, ob der Bücher revisor die Bücher zu Hilfe nehmen müsse, um den Vermögens stand festzustcllen. — Der Gerichtshof war mit dem Staatsanwalte und dem Bücherrevisor der Ansicht, daß die Bilanz und die Geschäfts bücher miteinander korrespondieren und übereinstimmen müßten, sonst sei es überhaupt keine Bilanz. Das Urteil lautete auf drei 512*
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