Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190005280
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000528
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-28
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4082 Nichtamtlicher Teil. ^ 12l, 28. Mai 1900. in näherer Ausführung der früher beschlossenen Abänderungs vorschläge zum Entwürfe eines Urhebergesetzes und zu be sonderer Verstärkung derselben gegen Z 21 das Gutachten eines hochangesehenen Juristen eingeholt und dem Bundes rate überreicht. Der Betrag hierfür ist durch Umlage einer Anzahl Verleger gedeckt worden. In Sachen des Urheberrechts, insbesondere des Auf führungsrechts ist der Verein der Politik treu geblieben, die er im Januar vorigen Jahres beschlossen hat, sich durch keinerlei Agitationen, von welcher Seite sie auch kommen sollten, aus seiner abwartenden Stellung verdrängen zu lassen. Die Versuche der Agitatoren, nunmehr bei anderen Gelegenheiten gegen einzelne Mitglieder des Vereins in der Presse zu Hetzen, sind von diesen gleichfalls unberücksichtigt geblieben; wie jeder einzelne Verleger Streit mit den Autoren seines Verlags vermeidet und lieber Unrecht erleidet, als sich auf öffentlichen Streit einläßt, so hat auch der Verein in seiner Gesamtheit, nachdem er die ersten scharfen Verun glimpfungen zurückgewiesen hatte, jede weitere öffentliche Verhandlung unterlassen zu sollen geglaubt, bis etwa eine endgiltige Vorlage an den Reichstag gelangt sein wird. Dann wird es gellen, in Ruhe die 'für den Mustkverlag als unentbehrlichen Faktor des öffentlichen Musiklebens unent behrlichen Rechte wahrzunehmen. Bereits jetzt ist schon klar, daß nicht nur sämtliche von den Agitatoren neu aufgestellte Ziele, die ihnen zunächst Zulauf brachten, als Utopieen sich erwiesen haben: das Ausnahmegesetz einer Wohlfahrtsgesetzgebung für notleidende Komponisten, der staatlich fundierte Selbstverlag und die Besteuerung der längst verfallenen Werke der Klassiker zu einem Patrimonium der enterbten Autoren der Gegenwart. Aber auch die bei naturgemäßer freundlicher Verständigung nicht schwer zu erreichenden Vorteile eines verbesserten Urheberrechtes: Verlängerung der Schutzdauer für Mustkalien von 30 Jahren auf 50 Jahre und Ausübung eines bescheiden begrenzten Aufführungsrechts unter Aufsicht von Vertretern aller Glieder der öffentlichen Mustkpflege, sind für Kompo nisten wie Verleger durch jene Agitation wohl verscherzt worden. Das Gesetz für das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Tonkunst ist vorläufig zurückgestellt worden. Der Widerspruch der wichtigsten Regierungen des Deutschen Reiches gegen die Verlängerung der Schutzdauer ist durch die Bedenken rege geworden, daß die beteiligten Kreise beim Ur heberrechte die ihnen gemeinsamen Ziele nicht gemeinsam verfolgt, sondern durch das Aufrollen von Verlagsrechts fragen, also durch unverständigen Streit über die Verteilung der Haut des noch nicht erlegten Bären, sich als einander widerstrebend erwiesen haben. Ebenso ist durch die Prokla- mierung einer Tantiemeanstalt der Autoren nach franzö sischem Muster die Gesamtheit der schon früher von den Autoren selbst wider die bescheideneren Forderungen der früheren Anstalt aufgehetzten Vereine derartig aufgeregt worden, daß die Durchführung einer einseitigen Anstalt weder bei diesen, noch bei den Verlegern, die weder auf Verlängerung des Rechtes, noch auf rückwirkende Kraft des Aufführungsrechtes zu rechnen haben, möglich erscheint. Der Verein beklagt beklagt diese durch eiue unweise Agitation geschaffenen Ver hältnisse, muß aber bei seiner Zurückhaltung verharren. Des weiteren berichtete der Vorsteher über die am Morgen desselben Tages stattgehabte Versammlung zur Vorbereitung eines internationalen Verlegerkongresses vom 8. bis 12. Juni 1901 in Leipzig. Es sei eine Sektion für den Musikalienhandel vorgeschlagen worden. Den Ver handlungen hatten der Vorsteher Herr vr. Oskarvon Hase und Herr Max Brockhaus beigewohnt. Der Vorsteher ersuchte die Mitglieder des Vereins, dieses Vorgehen zur Durchführung einer eigenen Sektton für den Musikalien handel durch Vorschläge und durch Referate zu fördern, damit der Verein der deutschen Musikalienhändler nach Kräften zu einer erstmaligen internattonalen Verständigung in den mannigfaltigen Fragen, die der Betrieb des Musikalienhandels im In- und Auslande ergiebt, erfolgreich die Initiative ergreifen könne. — Zu dem Geschäftsberichte, der zur Besprechung gestellt wurde, nahm der Schriftführer des Vereins, Herr Richard Linnemann, das Wort, um den Vorsteher Herrn vr. O. v. Hase für die Schenkung des Bildnisses von vr. Hermann Härtel den Dank des Vereins auszusprechen. Auf seine Veranlassung erhoben sich die anwesenden Mitglieder von ihrem Platz, um ihren gemeinsamen Dank auszusprechen. Der Geschäftsbericht des Vorstehers samt seinen Vorschlägen fand einstimmige Annahme. Zu Punkt 2 der Tagesordnung erfolgte der Vortrag des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1899 durch den Schatzmeister Herrn Albert Röthing in Leipzig, der auf Grund der geprüften Bücher den Kaffen- und Vermögens bestand feststellte und nach Besprechung der Hauptposten das Folgende vortrug: Die Kasse des Vereins hat infolge der ver schiedenartig an sie gestellten Ansprüche, die wegen des in Aussicht stehenden neuen Urhebergesetzes notwendigerweise zum Wohle der Allgemeinheit der Mitglieder gestellt werden mußten, keinen befriedigenden Abschluß ergeben. Es ist deshalb an die Mitglieder des Vereins die Bitte am Platze, die Organe des Vereins recht fleißig durch Anzeigen zu unterstützen, um die Einkünfte aus dem »Wahlzettel« sowohl, als auch aus »Musikhandel und Musikpflege« weiter zu heben. Ganz besonders ist darauf hinzuweisen, gewisse An zeigen im Vereinsorgane »Musikhandel und Mustkpflege« nicht als zwecklos zu betrachten, in Fällen, in welchen es sich um die Erscheinungstermine der neu erscheinenden Musikalien handelt. Bisher hat man sich in diesem Punkte in Streit fällen nur auf den Hofmeisterschen musikalischen Monats bericht berufen, welcher Nachweis, soweit ein besserer nicht erbracht werden konnte, seitens des Gerichtes anerkannt worden ist. Diese irrige Anschauung habe er selbst vor einiger Zeit gelegentlich eines Rechtsstreites vor Gericht zerstört, indem er nachgewiesen habe, daß die meisten der im Monatsbericht unter einem bestimmten Monat aufgeführten Werke Monate vorher als erschienen zu betrachten sind, unter der Begründung, daß der Brauch im Musikalienhandel vorherrsche, Neuigkeiten nicht sofort nach Erscheinen zum Einträgen einzusenden, sondern erst nach erfolgter Ansammlung einer größeren An zahl neuer Erscheinungen, während die einzelnen Werke schon vorher in den Verkehr gebracht werden. Bei der oft großen Wichtigkeit des Nachweises eines Erscheinens eines Werkes wäre den Mitgliedern unseres Vereins dringend anzuraten, jedes einzelne neu erscheinende Werk in dem Vereinsorgane »Musikhandel und Mustkpflege« durch kurze Anzeigen als erschienen zu dokumentieren, was durch die in dem Vereins organe erfolgenden wöchentlichen Berichte über erschienene Neuigkeiten für den Nachweis des Erscheinungstermins noch immer einen zu großen Spielraum läßt. Möge der im all gemeinen Interesse gemachte Vorschlag, zu dessen Ausführung nur geringe Kosten gehören, recht lebhafte Unterstützung finden. Der Vorsteher stellte den Rechenschaftsbericht zur Be sprechung. Die Versammlung beschloß, nachdem sie sich ein stimmig mit dem Rechenwerke des Jahres 1899 einverstanden erklärt hatte, dem Herrn Schatzmeister Entlastung zu erteilen. Den dritten Gegenstand der Tagesordnung bildete der Antrag des Vorstandes, die Hauptversammlung möge fol gende Ergänzung zu den Verkaufsbestimmungen des Vereins der deutschen Musikalienhändler beschließen: Absatz 2ä »Netto- Artikel, die der Verleger mit weniger als 25°/g gegen bar rabatttert, dürfen nur wie Bücher geliefert werden«. Namens
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder