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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1900
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- 1900-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1900
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3344 Nichtamtlicher Teil. 99. 1. Mai 1900. Gesetze enthielten auch Bestimmungen über gesetzliche Zinsen. Daneben erging im November 1867 ein Gesetz für den Nord deutschen Bund, das Bestimmungen über die Zinsen außer halb des Handels- und Wechselrechts brachte. Auch dieses Gesetz erlangte später Giltigkeit in: ganzen Reich mit Aus nahme von Bagern. Dort blieb ein Gesetz vom Dezember 1867 in Kraft, das übrigens im wesentlichen das Gleiche verfügte wie das Reichsgesetz. Durch diese Gesetze war für das ganze Reich eine gleich mäßige Berechnung der gesetzlichen Zinsen herbei geführt worden. Diese betrugen bei Verbindlichkeiten aus Wechsel- und Handelsgeschäften 6 Prozent, bei allen übrigen Verbindlichkeiten 5 Prozent. Nicht einheitlich geregelt waren aber die Voraussetzungen des Anspruchs auf ge setzliche Zinsen. Nur für das Handelsrecht war bestimmt, daß Kauflcute untereinander aus beiderseitigen Handels geschäften von jeder Forderung seit dem Tage, an dem sie fällig war, Zinsen fordern durften, ohne daß eine Ver abredung oder eine Mahnung zur Zahlung vorherzugehen brauchte.*) Bei anderen Forderungen hatte der Tag der Fälligkeit diese Wirkung nicht; hier mußte der Schuldner in Verzug gesetzt werden. Das geschah bei Wechselforderungen durch ordnungsmäßige Präsentation des Wechsels zur Zahlung. Für andere Forderungen stellten die einzelnen Rechte ver schiedene Forderungen auf. Das gemeine Recht verlangte eine Mahnung; das Zusenden einer Rechnung galt nicht schon als Mahnung. Nur wenn von vornherein ein bestimmter Tag als Zahlungstag festgesetzt war, genügte der Eintritt dieses Tages, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Dies galt sogar, wenn er die Forderung nicht kannte, so etwa, wenn er Erbe des Schuldners geworden war. Das preußische Land recht ließ die Verpflichtung zu Verzugszinsen bei bedingten Zahlungsverbindlichkeiten ohne weiteres eiutreten, wenn die Bedingung sich erfüllte und der Schuldner hiervon Kenntnis bekam. Sonst verlangte es Mahnung. Nach dem sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch kam der Schuldner, wenn ein bestimmter Leistungstermin vertragsmäßig festgesetzt war, mit den: Ein tritt dieses Termins, sonst nur durch Mahnung in Verzug. Das französische Recht legte der Festsetzung eines bestimmten Termins die Wirkung, daß von seinem Ablauf an der Schuldner in: Verzug war, nur dann bei, wenn bei der Festsetzung dies zugleich durch Vertrag ausdrücklich bestimmt wurde. Im übrigen verlangte es sonnvstion, Mahnung durch den Gerichts vollzieher oder Notar. Nach allen Rechten kam der Schuldner durch Zustellung einer Klage oder eines Zahlungsbefehls in Verzug. Das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich sagt in Z 284: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung ii: Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung, sowie die Zustel lung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das neue Handelsgesetzbuch, das mit den: bürger lichen Gesetzbuch von: 1. Januar 1900 in Kraft trat, enthält keine besonderen Vorschriften über die Voraussetzungen des Verzugs. Es finden also die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Beibehalten ist die handelsrechtliche Besonderheit, daß Kaufleute für ihre Forderungen aus beider seitigen Handelsgeschäften von: Tage der Fälligkeit an Zinsen *) Da hier kein Verzug gegeben zu sein braucht, handelt es sich nicht um Verzugszinsen, sondern einfach um gesetzliche Zinsen. Wegen der bestehenden Ähnlichkeit sind sie gleichwohl hier ein bezogen. berechnen dürfen. Für Wechselforderungen ist nach wie vor Präsentation erforderlich, um den Verzug zu bewirken. Die Höhe der Verzugszinsen nach dem neuen Recht ist folgende: 1. Bei Wechselforderungen: 6 Prozent, 2. bei Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften: 5 Prozent, 3. bei allen anderen Forderungen: 4 Prozent. Es fällt in die Augen, daß gerade für die Forderungen der Kaufleute dadurch eine erhebliche Acnderung geschaffen wurde. Nach dem alten Recht konnte der Kaufmann von seinem Kunden, der in Verzug kau:, 6 Prozent Verzugszinsen verlangen, nach den: neuen Recht in der Regel nur 4 Prozent. Lediglich, wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, erhöhen sich die Verzugszinsen auf 5 Prozent. Der Kreis der beiderseitigen Handelsgeschäfte ist aber jetzt erheblich anders abgegrenzt als früher. Bisher war es nicht notwendig, daß beide Teile Kaufleute waren. Wenn z. B- ein Buchhändler einen: Arbeiter Bücher verkaufte, der sie zu den: Zwecke er warb, um sie in einen: Verein, dem er angehörte, weiter zu verkaufen, so war dies ein beiderseitiges Handelsgeschäft: für den Buchhändler, weil er es im Betrieb seines Handels gewerbes vorgenommen hatte, für den Arbeiter, weil der Kauf beweglicher Sachen zun: Zweck des Wiederverkaufs stets als Handelsgeschäft zu erachten war. Nach dem neuen Handels gesetzbuch können aber Handelsgeschäfte nur noch von Kauf leuten vorgenommen werden; beiderseitige Handelsgeschäfte sind also nur denkbar, wenn beide Teile Kaufleute sind. Das neue Recht findet uneingeschränkte Anwen dung auf alle Forderungen, die seit dem 1. Januar 1900 entstanden sind. Das gilt für die Voraussetzungen des Ver zugs, wie für die Höhe der Verzugszinsen. Der Verleger kann demgemäß, wenn er einem Sortimenter auf eine Be stellung von: 1. Januar 1900 Bücher gegen feste, am 1. April 1900 zu leistende Bezahlung schickte, von: 1. April 1900 an 5 Prozent Zinsen verrechnen. Der Sortimenter, der nach dem 1. Januar 1900 einem Nichtkaufmann Bücher geliefert hat, ohne von vornherein einen Fälligkeitstag für die Zahlung zu bedingen, muß den Schuldner erst mahnen und kann, wenn dieser trotzdem innerhalb der hierbei gesetzten Frist nicht bezahlt, vom Ablauf der Frist an 4 Prozent Verzugs zinsen verlangen. Vor dem 1. Januar 1900 hätten die Ver zugszinsen in beiden Fällen 6 Prozent ausgemacht. In der Gegenwart und wohl auch noch geraume Zeit in der Zukunft wird es sich bei den Buchhändlern vorwiegend um Forderungen handeln, die vor dem 1. Januar 1900 zur Entstehung kamen. Maßgebend für die Zeitbestimmung ist der Augenblick, da der Vertrag zu stände kam; die Zeit der Ausführung kommt nicht in Betracht. Wenn eine Be stellung, die am 31. Dezember 1899 gemacht wurde, in: Januar 1900 zur Erledigung kam, ist die Forderung aus dieser Bestellung mit der Annahme des Auftrags, also am 3l. Dezember 1899, entstanden. Hier fragt cs sich nun: sind solche Forderungen nach den: alten oder nach den: neuen Recht zu behandeln? Prinzipiell gilt für solche Forderungen das alte Recht. Völlig sind sie aber den: Einfluß des neuen Rechts doch nicht entzogen, lieber die richtige Abgrenzung der beiden Einflußgebiete besteht derzeit eine lebhafte Fehde, die insbesondere in der Deutschen Juristen-Zeitung zun: Aus trag kommt. Die Rechtsprechung, die zuerst völlig unsicher war, lenkt jetzt in feste Bahn ein — ob sie die richtige ist, steht allerdings sehr in Frage. Ziemlich allgemein ist anerkannt, daß die Voraus setzungen des Verzugs nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind. Bei einer den: französischen Recht unter stehenden Forderung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900
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