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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1900
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- Erscheinungsdatum
- 27.04.1900
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- Deutsch
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96. 27. April 1900. Nichtamtlicher Teil. 3247 eine Art der Verbreitung ist die öffentliche Ausstellung zu bezeichnen. Wenn auch der Gedanke in Z 7 keinen unzwei deutigen Ausdruck gefunden hat, daß ohne eine Einwilligung des Bestellers dessen Portrait nicht öffentlich ausgestellt werden darf, so ist diese Auffassung doch in Theorie und Praxis durch sehr namhafte Juristen vertreten worden. Da nun aber Zweifel immerhin noch obwalten und die auf das Bürgerliche Gesetzbuch gestützten Versuche, ein Verbotsrecht des Bestellers gegen die öffentliche Ausstellung seines Portraits zu konstruieren, gleichfalls nicht mit Sicherheit als Erfolg versprechende bezeichnet werden können, so muß bei der Revision des Gesetzes die Gesetzgebung diesem Gedanken in unzweideutigster Form Ausdruck geben. Der Besteller muß ein unbedingtes Verfllgungsrecht an seinem Bilde haben, das jedem Dritten gegenüber wirksam sein muß und das auch mit dem Tode des Bestellers nicht erlischt. Die gesetzliche Anerkennung dieses Gedankens in dem Schutzrecht für die Photographie würde einem unzweifelhaften Bedürfnis entsprechen, Rechtslehre und Rechtsprechung würden daraus die Folgerung ziehen, daß auch die Ausstellung eines Werkes der malenden und bildenden Kunst, das eine Person darstellt, die es bestellt hat, nur mit deren Genehmigung erfolgen darf. Giebt das heutige Recht jedem berechtigten Besitzer eines Namens die Befugnis, sich dagegen zu verwahren, daß dieser Name auf der Bühne, in einem Roman rc. gebraucht werde, so muß auch dem Besteller eines Bildes, eines Portraits, die Befugnis gewahrt werden, jeder Ausstellung seines Bildes sein un bedingtes Verbot entgegenzusetzen. Der zweite Punkt bezieht sich auf die Befugnis zur Entnahme von Jllustrationscitaten. Nach Z 22 des Ent wurfs des neuen Urheberrechtsgesetzes ist es als Nachdruck von Abbildungen nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerk aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden. Es ist selbst verständlich, daß sich diese Citationsbefugnis von Illustrierungen auch auf die Erzeugnisse der Photographie bezieht, und die Verfertiger photographischer Aufnahmen werden wohl kaum etwas dagegen haben können, daß bei der Herstellung eines Werkes diesem einzelne, an sich geschützte photo graphische Abbildungen ohne weiteres beigefügt werden. Der Wortlaut der Bestimmung hat nun zu dem Zweifel Anlaß gegeben — wie anerkannt werden muß, mit Recht — ob diese Aufnahmebefugnis sich lediglich auf die in Werken befindlichen Abbildungen erstreckt, oder ob sie auch gegenüber einzeln erschienenen Abbildungen zulässig sei. Auch in dem Sonder ausschuß des Börsenvereins haben diese Bedenken Ausdruck gefunden, und das Ergebnis der hierüber geführten, sehr ein gehenden Debatte bestand darin, daß man es allseitig für wünschenswert hielt, klarzustellen, daß die Aufnahmebefugnis auch gegenüber einzeln erschienenen Abbildungen bestehe, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk die Hauptsache sei. An diesem Standpunkt muß auch gegenüber der Revision des Photographiegesetzes festgehalten werden, was allerdings nicht ohne Kämpfe gehen wird; denn es ist vorauszusehen, daß man von seiten der photographischen Interessenten be müht sein wird, die Gesetzgebung zu einer Nichtberücksich tigung des gedachten Wunsches des Börsenvereins zu ver anlassen. Wer ein Buch verfaßt über die öffentlichen Kunst denkmäler Berlins, muß befugt sein, in ihm die vorhandenen photographischen Abbildungen dieser zu benutzen und wicderzugeben, und es kann hierbei nicht von Bedeutung sein, ob die betreffenden Abbildungen einzeln erschienen sind oder sich beispielsweise in einer Kollektion befanden. Allerdings besteht zu der Ausübung dieser Befugnis nur dann eine Ver anlassung, wenn die textliche Darstellung die Haupt sache bildet, so daß die Abbildungen lediglich als veran schaulichende Erläuterung figurieren. Von einer Schädigung berechtigter Interessen der Photographen durch diese Be fugnis zur Benutzung kann keine Rede sein, und es wird deshalb auch vom Billigkeitsstandpunkte nicht geltend gemacht werden dürfen, daß der Staat hiermit gewissermaßen die Urheber photographischer Aufnahmen zu einem Zwangs verzicht auf ihr Recht veranlasse. Abgesehen hiervon, dürfte das photographische Urheber rechtsgesetz keinen Punkt enthalten, in Ansehung dessen eine, wenn auch nur innerhalb engster Grenzen anzuerkennende Kollision der Interessen der Verleger und Photographen bestände. Kleine Mitteilungen. Nachdruck von deutschen Musikalien in den Ver einigten Staaten N.-A. — Die vom Verein der Deutschen Musikalienhändler herausgegobene Wochenschrift! -Musikhandel und Musikpflege- veröffentlicht in ihrer neuesten Nummer (30) das nachfolgende Schreiben des Verwalters der »Amtlichen Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag- in New Jork, Herrn Reinhard Volkmann: -An den Vorsteher des Vereins der deutschen Musikalienhändler, Herrn Ur. Oskar von Hase, Leipzig. -In der Vermutung, daß sich deutsche Verleger dafür interessieren, wie es ihren Verlagswerken im Auslande ergeht, habe ich zuweilen Proben hier erschienener Nachdrucke an die betreffenden Originalverleger geschickt und aus den Erwide rungen darauf erkannt, daß, abgesehen von dem Erstaunen über den jeweiligen Fall, im allgemeinen sehr wenig Kenntnis von dem Umfange der amerikanischen Ausbeutung deutscher Musi kalien verbreitet ist. -Um Ihnen einen Begriff zu geben von der Art, wie z. B. Schirmer deutsche Sachen ausnützt, sende ich Ihnen dieser Tage ein Paket von dessen Nachdrucken, sämtlich dem neuesten seiner Novapakete entnommen. Aehnliche Sendungen macht er an seine Kunden vier- oder fünfmal im Jahre. Sie werden finden, daß die Ausstattung dieser Drucke eine vorzügliche ist, und die Preise durchweg niedrig. Wenn Ihr Verein für die Unkosten aufkommen will, so könnte ich Ihnen regelmäßig solche Belege hiesigen Nachdruckes senden, auch von anderen Firmen, wie Presser, Ditson, Hatch u. s. w. Es ließe sich eine interessante permanente Ausstellung davon machen, in der beinahe jeder Verleger etwas ihn persönlich Interessierendes finden würde. -Wenn deutsche Verleger meinen, der hiesige Nachdruck brächte ihnen keinen Schaden, so kann diese Ansicht nur auf der Beobachtung beruhen, daß ihr Absatz nach hier nicht abgenommen hat. Amerikas Bedarf an Musikalien besserer Art wächst eben mit jedem Jahr. Daß aber die deutschen Verleger noch viel mehr aus hiesigem Gebiete ernten könnten, wenn sie dieses Feld rationell bearbeiten würden, wird niemand bezweifeln. Die Frage ist nicht: Hat der Export deutscher Musikalien abge nommen?, sondern: In welchem Grade wird der Export deut scher Musikalien in seiner Zunahme beeinträchtigt? -Hochachtungsvoll Reinhard Volkmann.- Die Redaktion der genannten Zeitschrift bemerkt dazu, daß eine Reihe von Nachdrucken der beschriebenen Art in der Geschäfts stelle des Vereins der Deutschen Musikalienhändler in Leipzig (Deutsches Buchgewerbehaus) zur Ansicht ausliegt, worauf be sonders die zur Hauptversammlung in Leipzig anwesenden aus wärtigen Herren aufmerksam gemacht seien. Post. — Im deutsch-amerikanischen Postpaketverkehr liegt den Postverwaltungen eine Ersatzverbindlichkeit für den Verlust und die Beschädigung der Postpakete, gleichviel, ob es sich um ein geschriebene oder gewöhnliche Sendungen handelt, nicht ob. Die Vereinigten Staaten lehnen die Uebernahme jeder Haftpflicht ab; nur wenn ein Paket im Gebiete der Vereinigten Staaten durch die Schuld eines Beamten in Verlust gerät oder verdirbt und der Ersatzbetrag von dem schuldigen Beamten eingezogen werden kann, erfolgt eine Ersatzleistung. Für die in Deutschland eingelieferten Pakete nach den Vereinigten Staaten wird die deutsche Post verwaltung aus Villigkeitsgründen Entschädigung zahlen, wenn der Verlust oder das Verderben des Inhalts vor der Ueoerlieferung der Sendung an die amerikanische Postverwaltung eingetreten ist. Auch beim Verlust von Einschreibbriefen nach und von den Vereinigten Staaten wird hinsichtlich der Ersatzleistung nach gleichen Grundsätzen verfahren. (Lpzgr. Ztg.) 43S*
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