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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1900
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- Deutsch
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Kleine Mitteilungen. Telegraphische Postanweisungen. — Unter dem 26. Februar d. I. hatte sich, wie seiner Zeit hier mitgeteilt worden ist, die Handelskammer zu Leipzig einem auf Behandlung der telegraphischen Postanweisung bezüglichen Anträge der Handels und Gewerbekammer Dresden angeschlossen, der bezweckte, daß der Empfänger einer solchen Anweisung einen Nachweis über den sonstigen Inhalt in der Hand behalten sollte. Darauf ist ihr nun am 4. d. M. von der I. Abteilung des Reichs-Postamts die nach stehende Mitteilung zugegangen: -Die NeichS-Post- und Tclegraphenanstalten haben An weisung erhalten, bei Auszahlung telegraphischer Postan weisungen dem Empfänger den Abschnitt einer gewöhnlichen Postanweisung auszuhändigen, auf dem die Angabe des Absenders, sowie Betrag und Tag der Einzahlung, ferner die etwaigen auf die Verfügung über das Geld bezüglichen Mit teilungen aus dem tleberweisungStelegramm übertragen worden sind. Bietet der Abschnitt für die deutliche Niederschrift dieser Mitteilungen nicht genügenden Raum, so werden diese auf ein besonderes, dem Abschnitt beizufügendes Blatt niedergeschrieben. Der Abschnitt wird auf der Vorderseite mit dem Tagesstempel oder einem sonstigen Dienststempel bedruckt«. Verurteilung wegen Nachdrucks. — Vor der ersten Strafkammer des königlichen Landgerichts II zu Berlin wurde am 31. März gegen den Verlags-Buch- und Musikalienhändler Alfred Michow in Charlottenburg wegen Nachdrucks verhandelt. In Michows Verlage erschien im Jahre 1898 ein Lied -Verlassen bin i«, als dessen Komponist Joh. E. Hummel auf dem Titelblatt angegeben ist. Die Anklage behauptet, daß diese Komposition ein Nachdruck des bekannten, im Verlage von Leuckart in Leipzig er schienenen Thomas Koschatschen Liedes ist. Der Beklagte bestreitet, sich des Nachdrucks schuldig gemacht zu haben. Die Aehnlichkcit der beiden Vorlagen müsse er allerdings zugeben, aber er selbst habe die beanstandete Ausgabe gar nicht hergestcllt, sondern in dem von ihm vor einigen Jahren angekauftcn Verlage von Groscher H Wallnöfcr in Wien bereits vorgefunden! auch sei die betreffende Koschatschc Komposition gar nicht eine Originalkomposition des Koschat, vielmehr eine Bearbeitung einer alten Kärntner Volks melodie, die er dem Gerichtshöfe im Original vorlegte; derartige Volksmelodieen seien aber nicht geschützt, dürfen vielmehr von jedem gedruckt werden. Was die erste Behauptung des Angeklagten betrifft, so war das Unzutreffende derselben bereits in einer früheren Verhandlung — am 11. November v. I. — festgestellt worden. Der gerichtliche Sachverständige, Herr Musikalienhändler Challier, hatte nämlich nachgewiescn, daß das vorliegende Exemplar der beanstandeten Nachdrucksausgabe eine von Michow neu hergestellte Ausgabe darstellt, und daß ferner Michow in dem Verlage von Groscher L Wallnöfer wohl eine Klaviertranskription über das Koschatsche Lied von Joh. E. Hummel, keineswegs aber das Koschatsche Lied als Hummelsches Lied vorgefunden hat, daß im Gegenteil sowohl die Wiener Verlagshandlung als der Komponist Hummel die Autorschaft Koschats an dem in Rede stehenden Liede anerkannt haben, was aus dem Titel der Hummelschen Klaviertranskription hervorgcht, welcher lautet: -Verlassen bin i- Lied, komponiert von Th. Koschat, für Klavier transkr. v. Joh. E. Hummel.« Betreffs der zweiten Behauptung des Angeklagten, die Koschatsche Komposition sei keine Originalkomposition, sondern eine Bearbeitung einer alten Kärntner Volksmelodie, hatte der Gerichtshof den Königlichen Musikalischen Sachverständigen-Verein um ein Gutachten ersucht, das zur Verlesung gelangte. Nach diesem Gutachten ist die Koschatsche Komposition keine Bearbeitung des von der Verteidigung vorgelegten Kärntner Volksliedes, sondern eine vollkommen selbständige Komposition. Beide Vorlagen haben nichts miteinander gemein als die ersten fünf Noten am Anfänge, die sich allerdings im Laufe des LiedeS noch ein paarmal wieder holen, im übrigen aber seien sie durchaus verschieden voneinander. Die beanstandete Michow-Hummelsche Ausgabe hingegen sei ein getreuer Abdruck des Koschatschen LiedeS. Nicht nur liege melo disch, harmonisch und rhythmisch dasselbe Musikstück vor, sondern auch die charakteristische Klavierbegleitung und die dynamischen Zeichen des Originals seien sämtlich in der Nachdrucksausgabe enthalten. Der Staatsanwalt hielt den Thatbestand des vorsätzlichen Nachdrucks für erwiesen, beantragte eine Strafe von 600 even tuell 40 Tage Gefängnis, Einziehung der Vorräte, Platten und Steine und Tragung sämtlicher Kosten. Außerdem beantragte der Vertreter des Nebenklägers eine an den Geschädigten zu zahlende Buße von 300 Alle Bemühungen des Verteidigers, für seinen Klienten ein zutreten, waren vergebens. Weder gelang es ihm, den Sachver ständigen wegen Befangenheit ablehnen zu lassen — obschon der Gerichtshof auf dessen Vernehmung verzichtete, weil er nach Kennt nisnahme der vorliegenden Gutachten sich selbst für genügend sach verständig erachtete —, noch vermochte der Verteidiger, trotz der scharfen Kritik, die er an dem Gutachten des Musikalischen Sach- verständigen-Vereins übte, dieses zu erschüttern, der Gerichts hof erklärte vielmehr, dieses Gutachten zu dem seinigen zu machen. Ebenso wurden die übrigen Anträge des Verteidigers als unerheb lich abgewiesen. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Nachdrucks zu 600 „L Strafe, ev. 40 Tage Gefängnis, Einziehung der Vorräte, Platten und Steine, Tragung sämtlicher Kosten und zu einer an den Geschädigten zu zahlenden Buße von 30 Die Höhe der Strafe, so hieß es in der Begründung, recht- fertige sich durch die große Rücksichtslosigkeit, die der Angeklagte insbesondere gegen den Komponisten an den Tag gelegt habe. Die Autorschaft Koschats sei ihm bekannt gewesen, und doch chabe er auf seiner Ausgabe Hummel als Autor genannt. — Die Buße habe der Gerichtshof deswegen so niedrig bemessen, weil nur wenige Exemplare der Nachdrucksausgabe — etwa 150 nach Michows Angabe — verkauft seien, und zwar ausschließlich in Warenhäusern zu ganz billigen Preisen; und da das Publikum, das in Waren häusern Musikalien zu Warenhausprcisen kaufe, nicht ohne weiteres als Käufer von Musikalien in Buch- und Musikalienhandlungen zu den dort üblichen Preisen angesehen werden könne, so müsse der dem Originaloerleger entgangene Absatz noch niedriger an geschlagen werden. Eine Buße von 30 sei demnach eine an gemessene. Post. —Bekanntmachung. Zu dem bekannten -Postbuch zum Gebrauch für das Publikum in Berlin und Umgegend« erscheint in den nächsten Tagen aus Anlaß des Inkrafttretens der Post ordnung vom 20. März 1900 und der Fernsprechgebühren-Ord- nung vom 20. Dezember 1899 ein Nachtrag mit den am 1. April eingetretenen Aenderungen in den Versendungs- und Taxvorschriften, sowie hinsichtlich der Fernsprechgebühren. In den Nachtrag ist ein Verzeichnis der für die Postanstalten des Ober-Postdirektionsbczirks Berlin in Betracht kommenden Nachbar postorte ausgenommen, auf die vom 1. April ab der Geltungs bereich der Ortsbrieftaxe ausgedehnt ist. Der Nachtrag, der mit den darin berücksichtigten zahlreichen Aenderungen eine Ergänzung des Postbuchs bildet, kann bei allen Postanstalten des Bezirks Berlin, sowie durch die Briefträger zum Preise von 10 bezogen werden. — Berlin 0., den 3. April 1900. Kaiserliche Ober- Postdirektion. Griesbach. Autoren-Anspruch. — Eine interessante Rechtssache wird demnächst vor dem Pariser Handelsgericht entschieden werden. Der bekannte Schriftsteller und Kritiker Henry Bauer stellt das Verlangen, daß alle seine bei dem Verleger Fasquelle erscheinenden Bücher künftighin mit Stempel und Nummer versehen sein müssen. Henry Bauer gedenkt auszuführen, daß eine derartige Kontrolle nur der Gerechtigkeit entspreche, da das Verlagsgcschäft der einzige Handelszweig sei, wo der Produzent durch die Gewohnheit ver pflichtet sei, sich auf daS bloße Wort des Verkäufers (Verlegers) zu verlassen. Die Rechtsfrage, deren Wichtigkeit einleuchtet und die von dem gegenwärtigen Prozeß im Prinzip gelöst werden soll, ist nach ihm folgende: Haben die Autoren nicht das Recht, genaue Rechenschaft über die Zahl der von jedem ihrer Werke verkauften Exemplare und Vorlegung der Handelsbücher des Ver legers zu beanspruchen, ohne daß dieser sich durch das Verlangen beleidigt oder beargwöhnt fühlen darf? Brand. — In der Cröllwitzer Papierfabrik bei Halle a/S. hat am 4. April eine Feuersbrunst das Kesselhaus und den Schuppen für die Rohmaterialien, in dem ungefähr 10000 Centncr gepreßtes Stroh lagerten, zerstört. Der Betrieb erleidet eine kurze Störung. Lieferung an Stadtbehörden. — Dem Bericht über die Sitzung der Remscheider Stadtverordnetenversammlung in der Remscheider Zeitung vom 28. März entnehmen wir folgendes: -Vorsitzender Bürgermeister Nollau teilt dem Kollegium mit, daß die hiesigen Buchhändler, vertreten durch die Firma Hermann Krumm, vorstellig geworden sind, weil seitens der Stadt einer Dresdener Firma Bestellung auf Lehrmittel gegeben wurde, da die Firma durch einen Reisenden diese mit 10°/g Rabatt anbieten ließ. Den hiesigen Buchhändlern wurden die betreffenden Auf träge entzogen. Sie haben nun erklärt, daß sie auf diese Weise herausgebracht würden; es wäre der erste Schritt, ihnen jede Lieferung zu nehmen; gegen ein derartiges Konkurrenzunter nehmen könnten sie nicht aufkommen. Vorsitzender befürwortet warm, daß die Stadtverordneten-Versammlung sich ohne Rücksicht auf den kleinen Mehrpreis dahin aussprechen möge, daß es bei dem bisherigen Verfahren bleiben möge, die hiesigen Geschäfte in erster Linie zu berücksichtigen. Thatsächlich sei der Preisunter-
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