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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1900
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- Erscheinungsdatum
- 10.04.1900
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- Deutsch
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83, 10. April 1900. Nichtamtlicher Teil. 2825 Nichtamtlicher Teil. Lihlioloea seikutitioo-poNteoulLra. LibiioZr-^ äsllo piü important! Opors Italians s Ltranisrs pubtrli- oato per In mag^ior perte nsll' ultimo äsosnnio sulls soisvüs ssatts, le arti belle s le arti utili vsnäibili äa lllrlvo llotzpli, üclitors-Iiidrajo «lells. Real Lass io Nilano. 4 s. ltäirioos ^.mpllgtg äsllg »Llbliotsog <lsll' IllASAuore«. Nila.no, 6ermgio 1900. Die Firma 11. Hoepli in Mailand, die nicht nur eine führende Stelle im italienischen Buchhandel eingenommen hat, sondern dank ihrer Rührigkeit heute Anspruch darauf erheben darf, den buchhändlerischen Welthäusern ersten Ranges zugezählt zu werden, hat neuerdings auch die Publikation bibliographischer Hilfsmittel in den Kreis ihrer Thätigkeit gezogen, die nach Anlage und Aus führung zu dem praktisch Brauchbarsten gehören, was uns an Spezial-Katalogen bisher zu Gesicht gekommen ist. Die uns vorliegende Bibliographie der technischen Wissen schaften, eine erweiterte Ausgabe der -Libliotsoa, äsll' In^egnere-, ist ein 272 Seiten starker Band in schlankem Oktav-Format und enthält die Titel der wichtigsten in den letzten zehn Jahren in italienischer, deutscher, französischer und englischer Sprache er schienenen Werke, einmal nach Materien, sodann auch nach Autor namen geordnet. Die mit großem Geschick gewählten Schlag worte, unter denen die einschlägige Litteratur jedesmal wieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Autornamcn aufgeführt ist, ermöglichen cs dem Benutzer des Katalogs, sich in kürzester Zeit darüber zu orientieren, was in den vier europäischen Haupt sprachen über den ihn gerade interessierenden Gegenstand erschienen ist. Die zeitliche Beschränkung des Materials auf das letzte De zennium ist gerade bei der technischen Litteratur von großer Be deutung, da sie die Aufnahme veralteter Werke ausschlietzt und die llebersichtlichkeit des Gebotenen wesentlich erhöht. Es ist auch für den Nichtfachmann interessant zu vergleichen, wie sich der Anteil der vier Nationen auf die wissenschaftliche, bezw. literarische Behandlung der verschiedenen Stoffgebiete verteilt. So ist beispielsweise unter den! Schlagwort -Torpedowesen- Deutschland nur mit einem Werke, England dagegen mit fünf und Frankreich mit sechs vertreten, während Italien ganz fehlt. Unter -Bäderanlagen» finden wir drei englische und sieben deutsche Werke, jedoch keines aus der Litteratur der beiden romanischen Länder. Über «Nocntgenstrahlcn» weist der Katalog drei deutsche, drei französische, vier italienische und acht englische Publikationen auf. Die zwölf unter dem Schlagwort -Typographie» aufgeführten Fachschriften ver teilen sich gleichmäßig auf alle vier Sprachen. Diese Stichproben werden unseren Lesern genügen. Wir empfehlen die eminent praktischen bibliographischen Führer der Firma U. Hoepli der Beachtung des Sortimentsbuchhandels und verbinden damit den Ausdruck der Hoffnung, daß unsere deutschen Bibliographen sich zur Ausarbeitung ähnlicher, die Lit teratur der wichtigsten Kultursprachen gleichmäßig berücksichtigenden Hilfsmittel entschließen möchten. I. U. U. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichts-Entscheidung. Unzüchtige Schriften. (Mitgetcilt vom Reichsgerichtsrat a/D. Ur. Stenglein in der Deutschen Juristenzeitung, Berlin, Otto Liebmann). — Das Landgericht I Berlin hatte die beantragte Unbrauchbarmachung einer Schrift: -Eine Nacht in Venedig» abgelehnt, weil diese zwar geeignet sei, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen und die Phantasie des Lesers in sittlich verwerflicher Weise zu erregen, auch die Tendenz der Schrift dahin gerichtet sei; die Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls sei aber keine gröbliche. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und führte aus, in früheren Urteilen sei allerdings das Wort «gröblich» bei Definition des Unzüchtigen gebraucht, bei anderen aber nicht, und cs habe damit durchaus nicht ein Begriffs-Erfordernis aufgestellt werden sollen. Es sollen die Begriffe von Scham, Sitte, Anstand in geschlechtlichen Dingen beim Einzelnen geschützt werden. Es könne nicht erlaubt sein, dieses ideale Gut bis zu einem Grade zu verletzen, sondern das normale Maß jener Gefühle müsse unbedingt geschützt werden. Dieses normale Maß, eine ge wisse Mittellinie zu finden, sei Aufgabe thatsächlicher Natur, und nur in diesem Sinne könne man von gröblich und nicht gröblich sprechen. Der Vorderrichtcr habe es aber offenbar in anderem Sinne gethan; denn er hätte die Unzüchtigkeit verneinen, nicht bejahen müssen, wenn er nur gemeint habe, die Schrift ver- Siebeiumdsechzigster Jahrgang. letze nicht das normale Maß des im Volke herrschenden Scham- odcr Sittlichkeitsgefühls. Außerdem habe aber der Vorderrichtcr auch unterlassen, in Betracht zu ziehen, auf welches Lesepublikum die Schrift berechnet sei; denn das gehöre zur richtigen Beurteilung des Inhalts einer Schrift. (UrteilU. 2639/99 vom 24. November 1899.) Post. — Der -Reichsanzeiger» veröffentlicht folgende Be kanntmachung betreffend: Versendung von Ausstellungsgütern für die Welt ausstellung in Paris durch die Post. Für die Weltausstellung in Paris bestimmte Ausstellungs güter aus Deutschland, welche in Postpaketen oder Postfracht stücken zur Absendung gelangen, können unmittelbar bis in die Plätze der deutschen Abteilungen des Ausstellungsgebäudes über führt werden, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Sendungen müssen an den Aussteller oder an seinen Vertreter adressiert und, außer von den vorgeschriebenen Zoll- Inhaltserklärungen, von einer besonderen Erklärung des Absenders über Art (naturs), Gattung (ssxtzos), Gewicht und Ursprung des Inhalts begleitet sein. Diese Erklärung ist an der Begleitadresse haltbar zu befestigen. 2. Die Pakete müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten flächen mit je einem französischen Beklebezettel und mit je einem deutschen Beklebezettel versehen sein. Die französischen Beklebezettel haben den Namen des Ursprungslandes, den Namen des Aus stellers in lateinischen Buchstaben und die Nummer seiner Zulas- sungsbeschcinigung zu enthalten und diejenige Abteilung des Aus- stcllungsgeländes zu bezeichnen, nach der die Sendung geleitet werden soll. Die Keuschen Beklebezettel (schwarz, weiß, roti geben gleichfalls in französischer Sprache Deutschland als Ursprungsland an, ferner den Namen des Ausstellers und die Nummer seiner Zulassungsbescheinigung. Die erforderlichen französischen und deutschen Beklebezettel werden den Ausstellern durch den Reichs kommissar geliefert. Ferner müssen auf jedem Pakete die Buch staben IUI, umgeben von einem starken schwarzen Kreise (Pinsel strich), sowie das Rohgewicht der Sendung in Kilogrammen ver merkt sein. 3. Der Name des Ausstellers und die Nummer seiner Zu lassungs-Bescheinigung müssen auf der Begleitadresse angegeben sein. Berlin, den 6. April 1900. Reichs-Postamt, I. Abtheilung. Kraetke. Gegen Sonderbesteuerung der Warenhäuser. — In Frankfurt a. M. nahm eine zahlreich besuchte Versammlung des Frankfurter Detaillistenvereins folgende Resolution an: «Die Ver sammlung erklärt sich gegen jegliche Art von Sonderbesteuerung des Detailhandels. Sie erkennt in den Bestrebungen zur Ein führung dieser Steuer einen Rückschritt und die Rückkehr zu mittel alterlichen zünftlerischcn Zuständen, die in unsere Zeit, die unter dem Zeichen des Verkehrs steht, nicht Hineinpassen. Die Ver sammlung weist eine Besteuerung der sogenannten Warenhäuser als ungerecht, unlogisch und zweckoerfehlend zurück und verwahrt sich auf das entschiedenste gegen eine Ausdehnung dieser Sonder besteuerung auf den gesamten Großbetrieb im Kleinhandel.» Diese Resolution soll dem Ministerium und dem Abgeordnetenhaus über mittelt werden. — Der »Deutsche Handelstag-, der in diesen Tagen in Berlin zusammengetreten war, beschäftigte sich in seiner Sitzung am 6. d. M. mit dem preußischen Gesetzentwurf betreffend die Sonderbesteuerung der großen Warenhäuser. Gegenüber der scharfen Opposition verwies der aus dem Handelsministerium anwesende Geheime Oberregierungsrat Lusenski auf den Standpunkt der Regierung. Es sei nicht zu leugnen, daß die großen Betriebe den kleinen Geschäften gegenüber steuerlich bevorzugt seien. Das habe nicht nur die Regierung, sondern auch die Vertretung des Handels zum Ausdruck gebracht. Eine Neuregelung der Geiverbesteuer sei deshalb nicht in Angriff genommen worden, weil die Finanz verwaltung der Ansicht sei, daß man mit dem Steuergesetz noch nicht genügend Erfahrungen gemacht habe. In dieser Erwägung habe sich der Handelsminister provisorisch mit dem vorliegenden Entwürfe einverstanden erklärt, jedoch, wie gesagt, provisorisch. Später werde dieser Ausweg wegfallen, wenn die Gewerbesteuer generell ausgebaut werde. Die Handelskammern sollten mehr als bisher die Interessen auch des Kleinhandels vertreten. Der Handels tag nahm schließlich folgende Resolution an: -Der Entwurf eines Gesetzes betr. Warenhaussteuer unter nimmt es, den Großbetrieben im Kleinhandel den Wettbewerb mit den Kleinbetrieben der gleichen Art vermittelst einer auf den Umsatz gelegten Sondersteuer zu erschweren. Die Bemessung 380
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