Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000403
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190004038
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000403
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-04
- Tag1900-04-03
- Monat1900-04
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schutzverbandes beschäftigte, in Verbindung mit dem Berner »Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst« für Deutschland mehrere Vorschläge, auf Grund deren die deutsche Reichsregierung eine Denkschrift bearbeitete, die u. a. »die Bildung eines Syndikats« verlangte, »wie es beispielsweise in Frankreich für die Ein ziehung der Tantiemen aus der öffentlichen Aufführung von Musikwerken besteht«. Diese Forderung hat der Verein der deutschen Musikalienhändler sofort aufgegriffen. Recht und Pflicht einer solchen Initiative, sagt vr. Oskar von Hase in seiner betreffenden Denkschrift, »fiel naturgemäß dem Verein der deutschen Musikalienhändler zu, der auf dem internationalen Urheberkongreß zu Dresden 1895 durch seinen Widerspruch gegen die vorzeitige internationale Regelung die Verantwortung aus sich genommen hatte, die von ihm zuerst vertretene nationale Regelung für Deutsch land zu verwirklichen«. Am 18. Mai 1897 beschloß der Verein, eine Anstalt zur Ausübung der bestehenden und weiter gesetzlich festzulegenden Rechte der musikalischen Auf führung zu begründen. In der That kam 1898 die »An stalt für musikalisches Aufführungsrecht« mit dem Sitz in Leipzig unter Zustimmung des allgemeinen deutschen Musik vereins zu stände. Sofort nach der Begründung dieser Anstalt wurde eine mächtige Gegenbewegung unter den Tonkünstlern an gefacht, die sich die Initiative bei dieser Angelegenheit nicht aus der Hand nehmen lassen wollten und die Anstalt, obwohl sie die Komponisten an den Früchten ihres Wirkens teilnehmen ließ, als ein privatwirtschaftliches Unter nehmen der Musikverleger bettachteten. Sie erlag demzufolge den Angriffen nach kaum vierteljährigem Bestehen. Die Gegnerschaft gegen die Anstalt hatte im Herbst 1898 eine neue Organisation der Komponisten, die »Genossenschaft deutscher Komponisten«, ins Leben gerufen, die nun ihrerseits unter Zustimmung einer Reihe von bedeutenden Musik verlegern die Angelegenheit betrieb. Indes hatte das Scheitern der »Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« für die deutschen Komponisten einen Nachteil gebracht. Diese konnten früher Mitglieder der französischen »Loeists des autsurs, eompositsurs st säitsurs äs musigus« in Paris werden, wodurch ihre Werke gegen unbefugte Auf führung in Frankreich geschützt wurden. Da nun die Satzungen der Anstalt eine Gegenseitigkeit für französische Komponisten nicht gewährleistete, so beschloß die Socists unterm 19. Dezember 1898, daß deutsche Komponisten und Verleger von der Aufnahme ausgeschlossen seien. Es hat sich aber auch herausgestellt, daß die Schaffung einer wirk samen Kontrolle für die Aufführung kein einfaches Unter nehmen ist, und diese Wahrnehmung hat die Genossenschaft deutscher Komponisten veranlaßt, ihren Generalsekretär Fr. Rösch in Begleitung des bekannten Juristen vr. Albert Osterrieth nach Paris zu entsenden, damit diese Herren den Betrieb der Socistö an Ort und Stelle studierten. Als Frucht dieses Studiums liegt unter dem Titel »Materialien zur Begründung einer deutschen Centralstelle für die Verwertung musikalischer Aufführungsrechte« eine Veröffentlichung vor, die in mancher Hinsicht interessant ist, und in Anbetracht, daß Deutschland über kurz oder lang mit einer ähnlichen Einrichtung zu rechnen haben wird, rechtfertigt sich wohl ein kurzes Eingehen aus ihren Inhalt. Die LooiKs äss cmtsurs, sompobitsurs st säitsurs äs musigus (getrennt vor: ihr besteht eine Looists äss uutsurs st eomxositsurs äram-ttignss, die sich auf gleiche Weise mit den dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken beschäftigt) kann im nächsten Jahre den Gedenktag ihres halbhundert jährigen Bestehens feiern. Die Textdichter sind den Kom ponisten gleichgestellt, da abweichend von der deutschen Gesetz- Siebenundsechzigster Jahrgang. gebung und auch gerechter nach französischer Rechtsanschauung die Verfügung über ein musikalisches Werk von der Ge nehmigung sämtlicher Miturheber abhängig ist. Die grund sätzliche Gleichstellung der Verleger mit den Komponisten und Textdichtern beruht im wesentlichen auf praktischen Gründen und soll sie für die Aufführungen der von ihnen verlegten Werke interessieren. Die Socists tritt nun als Vermittler zwischen Autor und Publikum auf; ersterer überläßt ihr die gesamte Ver waltung und Verwertung seiner Aufführungsrechte, letzteres verhandelt mittelbar nur mit der Gesellschaft. Diese über wacht die Aufführungen, zieht die Aufführungshonorare ein und führt die Beträge an die Mitglieder ab. Sie wird durch einen, aus Schriftstellern, Komponisten und Musikverlegern gleichmäßig gebildeten, von der Generalversammlung für vier Jahre gewählten zwölfgliederigen Ausschuß, das »Syndikat«, geleitet. Die eigentliche Geschäftsführung liegt in der Hand eines mit weitgehenden Vollmachten ausgerüsteten General agenten, der für sämtliche Beamte der Socists verantwortlich ist. Der Beamtenapparat zerfällt in die geschäftliche Centtal stelle in Paris und in das Agentenpersonal, das über ganz Frankreich und auch im Ausland verbreitet ist. Die Agenten verkehren unmittelbar mit dem Publikum, doch ist der Ab schluß von Verträgen und die Einleitung von Rechts verfolgungen der Centralstelle Vorbehalten. Die Erhebung der Aufführungshonorare von den gebührenpflichtigen Anstalten und Vereinen erfolgt teils pauschaliter, teils für die einzelnen Aufführungen. Die Auf führungsunternehmer sind zur Vorlage der Programme durch Vermittelung der Agenten an das Syndikat verpflichtet, und von diesem geschieht die Einschätzung der einzelnen Programm nummern auf Grund eines besonderen Einschätzungstarifs. Gebührenpflichtig sind: alle Theater (für Gesangseinlagen, Bühnenmusik, Zwischenspiele, Feerieen, Revuen, Ausstattungs stücke), alle Konzerte (Wohlthätigkeits-, Ausstellungs-, Pro menaden-, Gartenkonzerte rc. inbegriffen), die Vereine (Gesang vereine, philharmonische Vereine, Orchester-, Turnvereine, Klubs rc.), Musikfeste, Militärkapellen, Kur- und Badekapellen, öffentliche Bälle, Oakös ebs.nt8.uts, die herumziehende Künstler auftreten lassen, jede Art Wandermusik (Jahrmarktsmusik, Cirkus, Karussel, Wachsfigurenkabinett rc.), alle Volksfeste, überhaupt jede Veranstaltung, welches auch ihr Zweck und Charakter sei, wenn dabei öffentliche Musikaufführungen entgeltlicher oder unentgeltlicher Art stattfinden. Der Billigkeit Rechnung tragend, hat die Gesellschaft für die Höhe der Gebührensätze keinen einheitlichen Tarif; die Gebührenpflichtigen werden vielmehr teils nach Kategorieen, teils einzeln eingeschätzt, wobei das Vermögen, die Mitglieder zahl der Vereine, die Einwohnerzahl der Orte, die Zahl und der Umfang der Aufführungen, die Einnahmen aus denselben, die Aufwendungen dafür rc. berücksichtigt werden. Das Verfahren bei Einzelaufführungen ist nicht einfach. Sobald man in Erfahrung bringt, daß irgendwo eine solche veranstaltet werden soll, richtet die Gesellschaft an den Unter nehmer ein Schreiben, in dem dieser unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung aufgefordert wird, die Genehmigung für die Aufführung bei der Gesell schaft einzuholen und ein entsprechendes Honorar zu zahlen. Reagiert er hierauf nicht, so folgt ein zweites, schärferes Schreiben und endlich die Klage. Einfacher ist natürlich die Sache bei ständigen Unternehmungen, die Pauschalverträge auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre abschließen und auf Grund derselben zur Aufführung aller durch die Gesell schaft vertretenen Komponisten berechtigt sind. Doch haben alle Gebührenpflichtigen von jeder Aufführung, wie gesagt, ein Programm einzureichen, und es sind später sogar die da capo-Aufführungen anzugeben. 35t
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder