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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1900
- Sprache
- Deutsch
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2606 Amtlicher Teil. 76, 2. April 1900. 4. Bnchhändlerische Verkehrsordnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 8. Mai 1898; in Kraft ge treten am 1. Juli 1898. Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den ge schäftlichen Verkehr der deutschen sowie der mit diesen ver kehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind ver bindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander, 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstand des Börsenvercins abgegebene und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben, 3. der vorstehends bezeichnten Nichtmitglieder und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das Gleiche gilt für Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. Die die Verkehrsordnung anerkennenden Nichtmitglieder des Börsenvereins werden im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige« bekannt ge geben und in dem vom Börsenverein herausgegebenen »Adreß buch des Deutschen Buchhandels« kenntlich gemacht. Dgl. die Bekanntmachung vom 20. Mai 1898, Börsenblatt 1898 Nr. 119.) Restbuchhandels- Ordnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 16. Mai 1897. Die Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung regeln auf Grund von 8 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig den Ein- und Verkauf von Schriftwerken, deren Ladenpreis vom Verleger dauernd oder zeit weise aufgehoben ist (Restbuchhandel). Unter Schriftwerken im Sinne dieser Ordnung sind Bücher, Bilderwerke, Musikalien und Karten zu verstehen. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander, 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliederü und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Restbuchhandels-Ordnung für sich als verbindlich anerkannt haben, 3. der vorstehend näher bezeichneten Nichtmitglieder und von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Diese die Restbuchhandels-Ordnung anerkennenden Nicht mitglieder des Börsenvereins werden im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« bekannt gemacht und in dem vom Börsen Verein herausgegebenen »Adreßbuch des Deutschen Buchhandels« besonders kenntlich gemacht. (Vgl. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1897, Börsenblatt 1897 Nr. 125.) 6. Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 30. April 1893. Mit Anhang: Verlagsordnung für den Deutschen Musikalienhandel. Den Mitgliedern des Börsenvereins wird empfohlen, diese Verlagsordnung als Grundlage zu ihren Verlagsverträgen und durch ausdrückliche Bezugnahme darauf in ihren Verlagsverträgen zu deren Ergänzung und Erläuterung zu benutzen. Der Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel ist die von dem Verein der Deutschen Musikalienhändler in Leipzig angenommene „Verlagsordnung für den Deutschen Musikalienhandel" als Anhang beigefügt. (Vgl. die Bekanntmachung vom 15. Mai 1893, Börsenblatt 1893 Nr. 115, Beilage.) 7. vr. O. Dambach, Welche Förmlichkeiten müssen von den deutschen Urhebern und Verlegern beobachtet werden, um den Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung. Uebersetzung und unerlaubte Auf führung ihrer Werke zu erlangen? 2. Veränderte u. vermehrte Auflage. 8°. 32 S. Leipzig 1895. Preis für Mitglieder des Börsenvercins 50H, fürNichtmitglieder 75H. 8. Das Urheberrechtsgesetz in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Juli 1891. Im Aufträge des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig herausgegeben von der Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag in New Jork. 8°. 32 S. Leipzig 1895. Preis für Mitglieder des Börsenvereins 50 o), für Nichtmitglieder 75 H. Nähere Auskünfte erteilt unsere Geschäftsstelle in Leipzig, Deutsches Buchhandlerhaus, von der auch Exem plare der vorstehend genannten Drucksachen zu beziehen sind. Leipzig, 28. März 1900. Der Vorstand des Lörsenvereins der Deutschen Luchhändlerzu Leipzig. Carl Engelhorn. vr. Wilhelm Ruprecht. Otto Nauhardt. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Wilhelm Müller.
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