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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- 1900-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1900
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- Deutsch
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79, 5. April 1900. Nichtamtlicher Teil. 2697 § 5 und 7 I 6, da er keine Abgabe steuerlichen, sondern gewerbepolizeilichen Charakters auferlegt.« In Württemberg ist den Ständen ebenfalls ein Gesetz entwurf behufs Besteuerung der Warenhäuser vorgelegt worden, aber nicht zur Verabschiedung gelangt. In Preußen hatte der Finanzmintster mehrfach den Ge meinden nahegelegt, die ihnen überwiesene Gewerbesteuer den Zwecken der Städte besser anzupassen und bei dieser Gelegen heit für eine angemessene steuerliche Heranziehung der Groß betriebe im Kleinhandel Sorge zu tragen. Bisher haben die Kommunen sich nicht recht entschließen können, in dieser Hin sicht vorzugehen. Nur die Stadt Beuthen in Oberschlesien hat eine vom Bezirksausschuß in Oppeln, dem Finanzminister und dem Minister des Innern genehmigte Gewerbesteuer ordnung erlassen, die sich ausschließlich gegen ein vor drei Jahren dort errichtetes Warenhaus richtet. Auf Grund dieser Steuerordnung ist das Warenhaus für das Jahr 1899/1900 veranlagt worden wie folgt: '/, Prozent des Ertrages von 10 000 --- 50 75 Angestellte ä 50 --- 3750 Summa 3800 Vorstehende Sätze erhöhen sich bestimmungs gemäß bei 9000 Mietswert der Räumlichkeiten um 1 Prozent pro 1000 soweit sie 1000 ^ übersteigen, das heißt um 8 Prozent. Somit kommen zu jenen 3800 ^ hinzu 304 macht in Summa 4104 Dieser Betrag erhöht sich nun, da der Gesamtzuschlag zur Gewerbesteuer in Beuthen 50 Prozent beträgt, noch um 50 Prozent, so daß die Firma bei einem vorausgesetzten Ertrag von 10 000 ^ im ganzen 6156 ^ an Gewerbesteuer zu zahlen hat. Da weitere preußische Kommunen Schritte in dieser Richtung nicht thaten, und die Agitation gegen die Waren häuser immer größer wurde, sah sich die preußische Regierung veranlaßt, Anfang dieses Jahres dem Abgeordnetenhause den Entwurf einer Warenhaus-Umsatzsteuer vorzulegen. Eine amt liche Mitteilung führt den Entwurf mit folgenden Worten ein: -Die für die Zukunft des gewerblichen Mittelstandes und für die Steuerkraft namentlich der Gemeinden bedrohliche Entwicke lung des Großbetriebes im Detailhandel hat den preußischen Landtag wiederholt beschäftigt. So hat das Abgeordnetenhaus im Jahre 1896 die Staatsrcgierung durch eine Resolution aufgefordert, gesetzgeberische Maßnahmen zu erwägen, -nach welchen von solchen gewerbesteuerpflichtigen Betrieben, welche als Großbetriebe in An wendung auf den Dctailverkauf (Kleinbetrieb) zu bezeichnen sind, eine besondere Betriebsstener erhoben wird-. Die Regierung hat damals die Unzuständigkeit der Landesgesetzgebung für jede pro- hibitiv wirkende Besteuerung der bezeichneten Art betont, hat auf die in der Sache liegenden Schwierigkeiten hingewiesen, zugleich aber die Auffassung vertreten, daß die höhere Besteuerung der Großbetriebe, soweit sie an sich berechtigt sei, am zweckmäßigsten durch die beteiligten Gemeinden mittels Einführung entsprechender Gcmeindegewerbesteuern angestrebt werden könnte. Die mannig fachen Anregungen, die einzelnen Gemeinden zu einem auto nomen Vorgehen zu veranlassen, haben jedoch nur sehr geringen Erfolg gehabt. Die Staatsregierung hat infolgedessen im Jahre 1898 einen Entwurf ausgearbeitet, der eine Sonderbesteue rung der Warenhäuser auf landesgesetzlichem Wege herbeisühren wollte. Dieser Entwurf beruhte auf einer Kombination von Nutzungswert der Geschäftsräume, Zahl der beschäftigten Personen und Zahl der geführten Warengruppen als Maßstab für die Be steuerung. Während die große Mehrzahl der Handelskammern, die zu einer Aeußerung über den Entwurf aufgesordert waren, grundsätzlich gegen jede Sonderbesteuerung der großen Klein- Handelsbetriebe sich aussprach, verlangten die freien Vereinigungen der kleinen Gewerbetreibenden statt der Besteuerung nach Branchen, Nutzungswert der Geschäftsräume und Gehilfenzahl eine pro gressive Umsatzsteuer. Gegen eine Besteuerung der Warenhäuser nach dem Jahres umsatz sind zweifellos, auch nach Ansicht der Staatsregierung, mannigfache Bedenken geltend zu machen. Trotzdem hat die Staatsregierung sich entschlossen, in dem vorliegenden neuen Ent wurf die Besteuerung nach dem Umsatz vorzuschlagen, weil sie, von anderen Erwägungen abgesehen, aus der Aufnahme ihres früheren Entwurfes und aus den Verhandlungen des Abgeordneten hauses die Ueberzeugung gewonnen hat, daß eine auf einer anderen Grundlage als der des Umsatzes aufgebaute Warenhaus steuer kaum Aussicht haben dürfte, eine Mehrheit im Abgeordneten- Siebenuiidsechzigster Jahrgang. Hause auf sich zu vereinigen, und weil sie glaubt, daß dasjenige, was allein Ziel und Aufgabe eines steuerlichen Vorgehens sein kann, eine der Leistungsfähigkeit und dem Interesse an den Ge meindeveranstaltungen voll gerecht werdende Belastung der Waren häuser, immerhin auch auf diesem Wege erreicht werden kann, sofern nur die Steuersätze das richtige Maß einhalten.» Der Regierungsentwurf lehnt sich an die Denkschrift des Bundes der Handel- und Gewerbetreibenden in Berlin in sofern an, als beide Waren-(Sarmnel-) Gruppen aufführen, deren Zusammenbetrieb in einem und demselben Geschäft dieses der neuen Steuer unterwerfen soll. Während die Denkschrift 23 Sammelgruppen aufstellt und bei 4 Sammel gruppen eine Umsatzsteuer von 1 Prozent vorschlägt, die durch Hinzunahmen von weiteren Sammelgruppen um je Prozent steigt, kennt der Regierungsentwurf nur 4 Warengruppen und unterwirft bei dem Führen von mehr als einer Waren gruppe das Unternehmen der Warenhaussteuer, sofern sein Umsatz 500 000 ^ übersteigt. Die Warenhaussteuer soll betragen bei einem Jahres umsatz von mehr als bis Steuersatz 500 000 550 000 7 500 550 000 600 000 „ 8 500 600 000 650 000 9 500 650 000 700 000 10 500 700 000 750 000 11 500 750 000 800 000 12 500 800 000 850 000 13 500 850 000 900 000 15 000 900 000 950 000 " 16 500 950 000 1 000 000 18 000 1 000 000 1 100 000 20 000 1 100 000 „ 1 200 000 „ 22 000 Bei der Umsatzberechnung werden die Erträge sämt licher in Preußen belegenen Zweigniederlassungen, Filialen, Verkaufsstellen zusammengezählt. Vereine, eingetragene Ge nossenschaften und Korporationen, die der Gewerbesteuer nicht unterworfen sind, unterliegen auch nicht der Warenhaus steuer. Die eingehenden Erträge sollen zur Erleichterung der Gewerbesteuer der unteren Stufen dienen. Dieser Entwurf unterliegt nun der Beratung der gesetz gebenden Körperschaften Preußens, und es muß abgewartet werden, in welcher Gestalt er aus diesen Beratungen her vorgehen wird. Ehe wir untersuchen, ob die geplante Steuer dem Zwecke, den Kleinbetrieben zu nützen, entspricht, noch einige Worte über die Kleinbetriebe und über die Berechtigung des Groß betriebes im Detailhandel. Wenn man über die gedrückte Lage der Kleinbetriebe spricht, darf man nicht vergessen, daß sich diese im Verhältnis zur Bevölkerung ganz übermäßig vermehrt haben. Während in Preußen im Jahre 1845 0,97 Prozent der Einwohner im Handel thätig waren, waren es im Jahre 1895 2,4 Prozent der Einwohner; die Klein betriebe haben sich in Preußen von 1882—95 um 230 000 vermehrt. Die Vermehrung der Kleinbetriebe ini Buchhandel, der Sortimentsgeschäfte, ist, wenn auch kleiner, ebenfalls eine unverhältnismäßige in diesem Zeiträume gewesen. Da diese Vermehrung der Vermehrung der Bevölkerung weit vorausgeeilt ist, so mußte die Konkurrenz unter den einzelnen Betrieben eine stärkere werden, den Umsatz der einzelnen drücken und die Lage der Kleingewerbetreibenden verschlechtern. Die Konkurrenz, die aus der Vermehrung der Kleinbetriebe ihnen entstanden ist, bedeutet eine Konkurrenz, wie sie 460 Warenhäuser größten Stils, von denen ein jedes 500 Kleinbetriebe ersetzen müßte, machen würden.*) Da die Zahl der Warenhäuser, wenigstens größten Stiles, an die *) Erhardt a. a. O. S. 21. 362
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