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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1900
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- 05.04.1900
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- Deutsch
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2696 Nichtamtlicher Teil. 79. 5. April 1900. Hon Llarobö in Paris setzte um 1889 134 Mill. Frcs. Die Zahl seiner Angestellten betrug 4000. louvrs in Paris setzte um 1889 135 Mill. Frcs. ?rmtemp8 in Paris setzte um 1889 60 Mill. Frcs. 6ivil ssrviss eorp. sooist^ in London (gegr. 1866) Umsatz 1889 ' 481 119 F Deutscher Offizier-Verein Umsatz 1889/90 4 588 799 ^ Neuere Ziffern stehen mir in ausreichender Zahl nicht zur Beifügung, es ist aber zweifellos, daß sich in den letzten zehn Jahren diese Umsätze erheblich vermehrt haben; so soll der Uon Llarebs jetzt 170 Millionen Frcs. Umsetzern Es ist kein Wunder, daß der Kleinhändler, wenn er diese Ziffern mit den Ziffern seines Umsatzes vergleicht, zu den äußersten Befürchtungen für seine Existenz geführt wird, und daß er kein Mittel unversucht läßt, sich dieser bedrohlichen Kon kurrenz zu erwehren. So gründeten die bedrohten Klein händler in Paris die »liZus szwäleals paar la äsksnss äss intörtzts clu Iravail, äs l'Ioclustris st clu Oowwsros«, die im Jahre 1890 bereits 33 000 Mitglieder zählte und in ihrem zweimal monatlich erscheinenden offiziellen Organe: »1a ks- vslläieatiov« den Kampf gegen die Warenhäuser aufnahm, und zwar sollte eine Steuer das Gleichgewicht zwischen dem Kleinhandel und den Warenhäusern wiederherstellen. *) Nach dem Gesetz vom 15. Juli 1880 über die Patentabgabe betrug diese für die Großmagazine für Paris: llaxs clsterwinös 100 Frcs. Taxe für jeden Angestellten 25 Frcs. Proportionelle Taxe des Mietwerts. Im Nachstehenden folge ich Matajas Ausführungen. Im Jahre 1890 wurde durch das Gesetz über die direkten Steuern die Taxe auf die Angestellten verdoppelt, wenn sie mehr als 200, und verdreifacht, wenn sie mehr als 1000 beträgt. Danach erhöhte sich die Steuerleistung: Früh. Patentgebühr, Neue einschl. d. Zuschläge: Patentabgabe: 1s Von Narobs 261 000 Frcs. 424 000 Frcs. 1s louvrs 278 000 „ 433 000 „ 1s krintswps 96 000 „ 117 000 „ 1a bslls ckaräinidrs 77 000 „ 94 000 „ 1,g, Lamaritaius 46 000 „ 62 000 „ Das Gesetz vom 11. August 1890 änderte diese Taxe wiederum, und das Ergebnis war die folgende Steuerleistung: 1s Ion Nareüs 392 000 Frcs. 1s louvrs 410 000 „ 1s Urintswps 138 000 „ 1a bslls -laräiiüdrs 110 000 „ lg, Laruaritaius 62 000 „ Wie man sieht, fiel diese Aenderung lediglich zu gunsten der großen gegenüber den kleineren Warenhäusern aus. Und was war die Folge dieser Experimente? Sind die Warenhäuser verschwunden? Keineswegs, die großen Warenhäuser werden immer größer, und der Kleinkaufmann klagt nicht weniger als zuvor. In Deutschland sind die Warenhäuser erheblich jüngeren Dalums. Als die Begründung der Konsumvereine durch Schulze-Delitzsch jubelnd begrüßt und von manchem als eine Lösung der sozialen Frage gefeiert wurde, ahnten wohl nur wenige, daß dreißig Jahre später der Kleinhandel gegen diese Genossenschaften Stellung nehmen würde. Hatte ja Schultze-Delitzsch auch dem Kleinhandel Wege gezeigt, wie er die Vorteile des Großkapitals sich sichern könne. Einkaufs genossenschaften, zu denen die Kleinhändler sich zusammenthun sollten, würden ihnen die Gelegenheit geben, die Vorteile sich zu sichern, die bisher nur dem Großkapital zu Gebote ge standen hatten. Hatte man die Gründung der Konsum vereine wesentlich zur Besserstellung der Arbeiter geplant, so bemächtigten sich dieser Betriebsform auch bald die Klassen, die dieser Erleichterung nicht so dringend bedurften. Es ent stand der Offizierverein, der Beamtenverein und viele andere. Diesen Gründungen sah der Kleinkaufmann ruhig zu, auch dem ersten Auftauchen der Warenhäuser. Als der Kaiser bazar in Berlin begründet wurde, als die großen Waren häuser von Israel, Hertzog sich immer mehr vergrößerten, ahnte der Kleinhandel noch keine Gefahr, im Gegenteil, er freute sich der schönen Gebäude und der reichen Auslagen. Als aber die Warenhäuser sich aufthaten, die neben Choko- lade, Konfektionsartikeln, auch Stiefelwichse und Seife führten, als diese Warenhäuser anfingen, ganze Straßen einzunehmen, da wurde der Kleinhandel aufmerksam und fing an um Hilfe zu rufen. Und diese Hilfe sollte, wie in Frankreich, in einer Steuer bestehen. Der Bund der Handel- und Gewerbe treibenden zu Berlin, der eine große Anzahl der verschiedenen Kleingewerbetreibenden in sich vereinigt, legte im Jahre 1899 die Grundzüge einer Warenhaus-Umsatzsteuer vor. Dieser Gesetzesvorschlag steht 23 Sammelgruppen vor und bestimmt, daß Gemischtwarenhandlungen, die vier oder mehr dieser Sammelgruppen führen und in Städten über 300 000 Einwohner mindestens 150 000 für Städte unter 300 000 Einwohnern mindestens 100000 ^ umsetzen bei vier Sammel gruppen 1 Prozent, bei fünf 1U/z Prozent, bei sechs 2 Pro zent und so fort Umsatzsteuer zu zahlen haben. Der aus gesprochene Zweck dieses Vorschlages ist, daß er die Waren häuser veranlassen soll, die Artikel des täglichen Bedarfs, an denen nur ein sehr geringer Nutzen bleibt, aufzugeben. Unter dem 9. Juni 1899 ist das Neue Bayrische Ge werbesteuergesetz publiziert worden, das durch Artikel 23 eine Warenhaussteuer einführt. Absatz 1 lautet: »Gewerbliche Unternehmungen, welche behufs der ge winnbringenden Verwertung größerer Betriebsmittel ihrem Geschäftsbetriebe eine außergewöhnliche Ausdehnung geben und durch die Art ihres Geschäftsverfahrens von den Grundsätzen und Formen, unter welchen die im Gewerbesteuer tarif enthaltenen Gewerbe ausgeübt zu werden pflegen, wesentlich abweichen, sind mit einer nach dem Geschäfts- umfauge steigenden Normalanlage zu belegen, welche unter Hinzurechnung der Betriebsanlage nicht unter einem halben Prozent, und nicht über 3 Prozent des Geschäfts umsatzes betragen soll.« Der Absatz 2 zählt die Unternehmungen auf, die unter die vorhin angegebenen Voraussetzungen fallen: a) Warenhäuser, Großmagazine, Großbazare, sowie Ver sandgeschäfte .... b) Gewerbe der unter Ut. 8 bezeichneten Art, in denen der Betriebsumfang durch Haltung einer Mehrzahl von Verkaufsstellen oder Niederlagen für den Ver trieb der Waren oder Erzeugnisse außergewöhnlich erweitert wird. Durch diese Steuer wird man also versuchen, die Warenhäuser zurückzudrängen. Ob mit Erfolg, ist vorläufig nicht zu sagen. Es mag aber angeführt werden, daß starke Bedenken erhoben worden sind, ob dieses Gesetz mit dem Grundgedanken der Reichs-Gewerbe-Orduung, der in seinem Z 1 ausgesprochen ist: »Der Betrieb eines Gewerbes ist jeder mann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind«, sowie mit Z 5 und 7 desselben Gesetzes in Einklang stehen. In seinem Rechtsgutachten*) kommt Professor Rehm zu dem Schluß: »Der Satz des Artikels 23 des Bayerischen G.St.G. »Gewerbliche Unternehmungen rc.« verstößt gegen R.G.O. *) Ebendas. S. 72 u. folg. ) A. a. O. S. 3 ff., S. 73.
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