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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1900
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- Deutsch
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2490 Nichtamtlicher Teil. 73, 29. März 1900. Wiederum werden Landkarten, Reiseführer rc. zurück- verlangt. Man thut es pflichtgetreu, und nach einem Viertel jahr erhält man auf Bestellung, oft durch Zufall, sogar die gleichen, kürzlich remittierten Exemplare als neue Jahres ausgabe, versehen mit blauem Aufdruck einer neuen Jahres zahl. Das Werk ist das gleiche, nur sind dem Sortimenter zwei Porti angewachsen und hätte er innerhalb dieser Zeit das Werk oder die Karte verkaufen können. Wiederum werden Bücher oder Lieferungen zurückver langt. Man gedulde sich vierzehn Tage bis drei Wochen, und im Börsenblatt werden die gleichen Artikel wieder zur frischen Bestellung und thätigen Verwendung angeboten. Sind das nicht ungesunde Verhältnisse für den Sortimenter? Am 12. März wurden mir Ostermeß-Remittenden vom 9. Februar 1900 per Ballen zurückgewiesen, enthaltend zwei Eisenbahnkarten. Der Verleger schreibt: »Wurde laut Be merkung auf der Originalsaktur nur bis Ende 1899 L Oonä. geliefert«. Ich suche die Faktur nach und entdecke wirklich diese Bemerkung, jedoch erst nach Suchen und zwar seitwärts mit Petitschrift und handschriftlicher Ergänzung, zu deren Lesung fast eine Lupe, nicht nur eine Brille, nötig wäre. Kein Wunder, daß diese Bemerkung seinerzeit bei Empfang übersehen wurde. Wie große Lettern werden oft bei Em pfehlungen und Anpreisungen für das Schönste, Beste, Vorteil hafteste, als Brotartikel Empfehlenswerteste, ohne Risiko zu Bestellende, Leichtoerkäuflichste rc. verwendet, auch wo es gar nicht am Platze wäre! Allein bei solchen Bedingungen muß vorsichtshalber die kleinste Letter und der unbeachtetste Ort der Faktur gewählt werden, damit nur ja der Sortimenter die Bedingung übersehe. — — Und zu solchen Uebelständen, die sich stets mehren, soll der Sortimenter länger stille und duldsam sein? Hat denn in der That nur der Verleger das alleinige Recht, zu be fehlen, Bedingungen zu stellen und zu drohen, oder dürfte es dem Sortimenter nicht auch gestattet sein, sich durch gewisse Bedingungen ein erträglicheres Los zu sichern. Ich meine z. B. längere Frist für Remittur (vierteljährlich), Anerkennung einer Transportspesenberechnung (außer der Ostermeßzeit) und offene, deutliche Kundgabe von Be dingungen, ohne Verstecktheit auf Fakturen und Bestellscheinen (Aufdruck von einem Probeexemplar mit Ziffer, die leicht einer Streichung entgeht). Statt eine solche verführerische Unsitte (hinsichtlich versteckter Fängerei) zu rügen, giebt es leider Verleger, die einen solchen Geschäftskniff hochwill kommen heißen und sofort ebenfalls in ihre Geschäftspraxis einführen. Es wäre darum gewiß schon jetzt an der Zeit, für den gesamten Sortimentsbuchhandel energisch Front gegen solche Uebelstände zu machen und diese Klage bei den Verhand lungen an kommender Ostermeffe zur Sprache und Beratung zu bringen, bevor dieses unkollegiale Verhältnis gewisser Verleger gegenüber dem Sortimenter weitergreift. Das oben Mitgeteilte sind Thatsachen, die nicht nur mir, sondern, wie das Börsenblatt hier und da bezeugt, auch schon anderen Herren Kollegen im Sortiment Unannehmlichkeiten, Aerger und Schaden brachten. Ich hoffe, daß recht viele Herren Sortimenter gegen dieses öfter zu tage tretende ungesunde Geschäftsgebahren Front machen und daß die Ostermeß- Zusammenkünfte baldigen Wandel und reelleres Geschäfts leben in gewissen Kreisen bahnen und schaffen mögen, wie es Verlegern und Sortimentern recht und billig sein möge. Adolph Keel in Chur. Bemerkung der Redaktion.— Wir glauben den geehrten Herrn Einsender darauf aufmerksam machen zu dürfen, daß einige seiner Forderungen schon durch die buchhändlerische Verkehrs ordnung gewährt sind. Wir verweisen namentlich auf Z 33, Ziffer ä, wo von Vorbehalten wegen früherer Rücksendung von s, oonäiticm gesandten Werken oder früherer Abrechnung über diese als zur Buchhändlermesse die Rede ist und wo ausdrücklich ver langt wird, daß diese Vorbehalte auf der Begleitfaktur in auf fallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht werden, ferner daß Vorbehalte wegen früherer Abrechnungstermine auch in den Rundschreiben und Bekanntmachungen enthalten sein müssen, nach denen der Sortimenter bestellt. Auch 8 15 behandelt diese Angelegenheit. Die Frist für Remission von Konditionsgut, das ausnahmsweise im Laufe des Jahres zurückverlangt wird, ebenso für zurückverlangte Disponenden, beträgt nach H 33, Ziffer s, drei Monate, für ersteres unter Umständen (wenn nämlich in der Zwischenzeit der Druck einer neuen veränderten Auflage nicht be gonnen hat) sogar mehr. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) — Im September v. I. veröffentlichte der damalige stellvertretende Redakteur des -Ulk-, Schriftsteller Sigmar Mehring, in jenem Blatte ein Gedicht mit der Ueberschrift »Die feige That von Rennes-, worin das den Hauptmann Drepfus verurteilende Erkenntnis kritisiert und Nlit gewissen Einrichtungen der katholischen Kirche in Zusammen hang gebracht wurde. Das Landgericht I in Berlin hat in diesem Gedichte eine Beschimpfung der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen erblickt und am 3. Januar Herrn Mehring auf Grund des ß 166 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Einrichtungen oder Gebräuche der katholischen Kirche, die nach der Ansicht des Urteils von dem Angeklagten beschimpft wurden, sind die Messe, das Kreuzschlagen, das Priestertum und der Jesuitenorden. Die Revision des Angeklagten kam am 27. d. M. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Als ungenügend festgestellt wurde die Behauptung des Urteils bezeichnet, daß das inkriminierte Gedicht einen Sturm der Entrüstung hcrvorgerufen habe. That- sächlich sei nur eine Postkarte des Schriftstellers Or. O. in Leipzig eingelaufen; diese sei aber in der Hauptverhandlung nicht ver lesen worden. Der Verteidiger, vr. Max Silberstein aus Berlin, bekämpfte das Urteil nach verschiedenen Richtungen, insbesondere bezeichnete er die Feststellung, daß der Jesuitenorden eine Einrichtung der katholischen Kirche sei, die Anspruch auf den Schutz des § 166 habe, als aus Rechtsirrtum beruhend, da dieser Orden durch das Gesetz vom 31. Mai 1875 aus dem Deutschen Reiche ausgeschlossen sei. Der Reichsanwalt vermißte in dem Urteile eine Feststellung, daß der Angeklagte außer verschiedenen Einrichtungen der katholi schen Kirche auch diese selbst beschimpft habe. Sodann führte er aus: -Ich bin sehr geneigt, der Unterscheidung, die der Verteidiger zwischen der Einrichtung des Mönchstums (dem Ordenswesen), den einzelnen Orden und ihren Mitgliedern macht, eine bedeutende Be rechtigung zuzuweisen. Ob das Ordenswesen als eine Einrichtung der Kirche anzusehen ist, das ist eine äußerst schwierige Frage. Ob sie unzweifelhaft zu bejahen ist, wage ich nicht zu entscheiden. Daraus folgt aber, wie der Verteidiger mit Recht hervorgehoben hat, noch nicht, daß die einzelnen Orden und speziell der Jesuiten orden als Einrichtungen der katholischen Kirche anzusehen sind und unter dem Schutze des ß 166 stehen. Es kommt hierbei in Be tracht, welche Auffassung die katholische Kirche selbst von dem Wesen des Jesuitenordens hat. Fünfzehn Jahrhunderte hat sie sich ohne ihn beholfen, er scheint also kein notwendiger Bestandteil ihres Wesens gewesen zu sein. Nicht zu übersehen ist aber, daß durch eine päpstliche Bulle Clemens XIV. der Jesuitenorden nicht nur ver boten, sondern allgemein aufgehoben worden ist und daß erst 1814 Pius VII. diesen Orden wieder zugelassen hat. Eine für das innerste Wesen der katholischen Kirche, ihre Verfassung, ihren Glauben und Ritus notwendige Einrichtung kann der Jesuiten orden doch wohl nicht sein, wenn das Oberhaupt dieser Kirche ihn abgeschafft hat. Auch die Thatsache lasse ich keineswegs, wie das Urteil, außer Betracht, daß unsere deutschen Reichsgesetze es für nötig und nützlich gehalten haben, diesen Orden in Deutschland nicht zuzulassen. Dies wäre nicht gut denkbar, wenn wir es mit einer wesentlichen Einrichtung der katholischen Kirche zu thun hätten. Der Orden ist wohl eine mit der katholischen Kirche eng zusammenhängende Einrichtung, aber keine Einrichtung dieser Kirche. Beruht nun die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Rechtsirrtume des Landgerichts oder ist der letztere vielleicht un erheblich gegenüber einer Anzahl weiterer mit Recht getroffener Feststellungen? Ich bin nicht der Ansicht, daß letzteres zutrifft, denn abgesehen von dem Rechtsirrtume betreffs des Jesuiten ordens enthält das Urteil mehrere bedenkliche Stellen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte die Kirche als solche, abgesehen von ihren Einrichtungen und Gebräuchen, beschimpft hat, und es liegen Bedenken vor, ob die Beschimpfung des Priestertums und der Beichte einwandfrei festgestellt ist. Liegen aber bezüglich so
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