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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1900
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- 27.03.1900
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- Deutsch
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2430 Fertige Bücher. 71. 27. März 1900. ß. K. Aeckichc AerlagsSuchhandlung Kskar Ae« in München. In unserem Verlage ist vor kurzem erschienen: Hivilprozeßorbnung Handausgabe mit Erläuterungen auf Grund des vom Januar HOO ab geltenden Reichsrechts von Hugo Freudenthal, Landgerichtsrat. XV, 801 Seiten 8°. Geb. 5 ^6. Freudenthal's Ausgabe d. CPO. ist unter Zugrundelegung des vom 1. Januar 1900 ab geltenden Rechts zustandes abgefaßt. Die knapp gefaßten Erläuterungen berücksichtigen außer der Rechtsprechung (des Reichs gerichts, des bayer. obersten Gerichtshofs, sowie der Oberlandesgerichte) die Borschriften des BGB.'s, des HGB.'s und der Nebengesetze hiezu, ferner das Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Die neuen Bestimmungen der CPO. sind durch den Druck kenntlich gemacht; die citicrten ZZ des BGB.'s sind jeweilig in Fußnoten abgedruckt. Die Ausstattung schließt sich an die von Fischer-Henle's Handausgabe des BGB.'s an; der Preis ist im Verhältnis zu dem mehr als 50 Bogen betragenden Umfang mit 5 ^ billigst gestellt. Alle Besprechungen des Werkes (es liegen trotz des erst kürzlich erfolgten Erscheinens schon mehrere ein gehende vor) stimmen darin überein, daß in Freudenthal's Handausgabe der CPO. ein würdiges Seitenstück zu Fischer- Henle's Handausgabe des BGB.'s vorliege. Es sei uns gestattet, einige Stellen hervorzuheben: „(Das Werk) stellt sich formell, nach der ganzen Anlage und Ausstattung, als ein vollständiges Seitenstück zu der Fischer- Henle'schcn Handausgabe des BGB. dar. Hierin allein liegt schon eine weithin tragende Empfehlung. Uebrigcns sind auch die erläuternden Anmerkungen inhaltlich sehr reichhaltig. Namentlich ist zugleich auf die bisherige Rechtsprechung (auch des Bayer. Obersten Landesgerichts!) vielfach Bezug genommen. Die älteren und neueren Bestandteile der Civilprozeßordnung sind in prak tischer Weise durch den Druck unterschieden." Senatspräsident vr. v. Staudinger in den „Blättern für Rechtsanwendung". „Bei der fast erdrückenden Fülle neuen Rechtes, das seit dem Inkrafttreten des BGB.'s anzuwenden ist, thut es zur Zeit vor allen Dingen not, dem praktischen Juristen bei der Handhabung der neuen Gesetze mit rasch orientierenden Nachschlagebüchern zu helfen. Diesem dringenden Augenblicksbedürfnisse trügt die vorliegende Handausgabe zu ihrem Teile in vorzüglicher Weise Rechnung .... Die Anmerkungen enthalten die wichtigsten Auslcgungsmittel (Gesetzesmaterialien, Präjudicien, Parallelstellen) und alle sonstigen Fingerzeige, die für den ersten Angriff nötig sind, allenthalben in knappester Form. . . . Seiner Bestimmung, dem geübten Juristen bei Handhabung der CPO. das Verständnis aller Neuerungen auf dem kürzesten Wege zu vermitteln, ent spricht dieses Buch auf die denkbar zweckmäßigste Art und Weise." „WilsenfärsM. Beilage zur Leipziger Zeitung." „Bei dem augenblicklichen Mangel an vollständigen Kommentaren der CPO. kommt dieses treffliche Buch zu rechter Zeit; es befriedigt ein dringendes Bedürfnis und hochgestellte Anforderungen. Durch eine gründliche Verarbeitung der gesamten Litte- ratur über das bürgerliche Recht und die Civilprozeßordnung, durch erschöpfende Anführung der Entscheidungen des Reichsgerichts und aller deutschen Gerichtshöfe, durch kurze, klare Auslegung der einzelnen Bestimmungen leistet diese Handausgabe die Dienste eines Kommentars und vermag schnell und umfassend über jede Frage zu orientieren. Es wird deshalb auch ohne Zweifel sich bald großer Beliebtheit bei allen Praktikern erfreuen. Hervorgehoben mag werden, daß die neuen, durch lateinischen Druck kennt lich gemachten Bestimmungen der Civilprozeßordnung eine eingehende, selbständige Bearbeitung gefunden haben." „Augsburger Abendzeitung." „Eine überaus praktische Handausgabe. . . . Bei den einzelnen Paragraphen sind die wichtigeren Entscheidungen des Reichsgerichts, des bayerischen obersten Landgerichts und der Oberlandesgerichte, die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Handelsgesetzbuches und der Nebengesetze, der übrigen Reichsjustizgesetze u. s. w. angeführt und in sehr zweckmäßiger Weise die maßgebenden Sätze des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte angegeben. Die übrige Litteratur ist entsprechend verwertet, die neuen Vorschriften sind durch anderen Druck kenntlich gemacht. Dank der Knappheit des Ausdrucks ist das Buch trotz seines reichen Inhalts nicht unhandlich geworden. Das Buch, dessen Benutzung durch ein 37 Seiten starkes Register erleichtert wird, wird der Praxis rasch die geeigneten Aufschlüsse geben und als zuverlässiger Berater dienen". Justizrath Merzbacher im „Frank. Kurier". Aus brieflichen Urteilen, die der Verlagshandlung zugegangen sind, sei es gestattet, hier zwei von Universitäts lehrern hervorzuheben: „Nach näherer Prüfung glaube ich, daß die Handausgabe der CPO. von Freudenthal sich angesichts der knappen, klaren und übersichtlichen Darstellung bald viele Freunde gewinnen wird". „. . . Die Erläuterungen von Freudenthal scheinen mir, soweit ich dieselben bisher habe durchsehen können, ein sehr zweckmäßiges Hilfsmittel für das Studium des Gesetzes darzubieten, indem sie nicht nur für den Studierenden brauchbarer sind, als einer der großen Kommentare, sondern auch dem Praktiker ein umfangreiches, gut geordnetes Material in die Hand geben". Wir liefern Areudcnthal's Kandausgabe der EWG. bereitwilligst ü cvnd. und bitten die Handlungen, die dem Buche eine besondere Thätigkeit widmen wollen, zu bestellen! Hochachtungsvoll und ergebenst K. K. Weck'sche Werragsöuchhandlung, Oskar Leck. München, 26. März OOO.
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