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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1900
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- 1900-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1900
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2180 Nichtamtlicher Teil. 64, 19. März 1900. Es ist von einem der Teilnehmer an der Münchener Versamm lung ein Satz ausgesprochen morden, den ich meinerseits unter schreiben möchte. Er sagte: Bei dem einen wirkt der von dem Künstler dargestellte Körper nur auf die sinnlichen Triebe und Instinkte; der andere sieht darin nichts anderes als ein Menschendasein, eine Persönlichkeit, den Ausdruck einer Seele, das Ebenbild Gottes. Der Herr Abgeordnete Roeren hat nun in seiner früheren wie auch in seiner heutigen Rede, wie ich bereits erwähnte, in den Vordergrund gestellt: wir kämpfen gegen die Gemeinheit, wir wollen die Jugend vor unsittlichen Gefahren bewahren, die durch die Ausstellung von schamlosen Bild.ern und Photographieen in Schaufenstern und an öffentlichen Orten und Plätzen drohen, und er hat dann weiter damals ausgeführt: die Interpretation des Wortes -unzüchtig- seitens des Reichsgerichts ist eine derartig enge, daß es notwendig ist, neue Gesetzesbestimmungen zu schaffen. Das muß ich entschieden bestreiten. Die Interpretation des Reichs gerichts ist eine derartig weite geworden, daß wir meiner;Ansicht nach mit den heutigen Bestimmungen gegenüber dem Schamlosen, Unzüchtigen vollkommen auskommen können. Es hat ein Kom missar, der Kaiserliche Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrat von Lenthe, in der zweiten Lesung vom 7. Februar 1900 auf ein Erkenntnis des Reichsgerichts hingewiesen, in dem ausgesagt ist: daß selbstverständlich zu dem Begriff des Unzüchtigen nicht erfordert werden könne, daß durch die Darstellung oder durch den Inhalt der Schrift zur Lüsternheit angeregt wird. Das ist also eine Interpretation, die weit über das hinausgeht, was früher von verschiedenen Gerichten sestgehalten worden ist, welche geschlechtliche Beziehungen verlangt haben, und ich sollte meinen, daß gerade auf Grund dieser Entscheidung des Reichs gerichts wir anerkennen müssen, daß die Machtmittel des Staates ausreichen, um gegen diese pornographische Litteratur, Malerei u. s. w. Vorgehen zu können. Der Herr Reichskanzler hat nun auch in dieser vorerwähnten Unterredung sich geäußert über den Begriff des Schamgefühls. Er sagt, daß der Begriff dessen, was unzüchtig oder schamlos oder ärgerniserregend ist, gemäß der Rechtsprechung des Reichs gerichts nicht nach der Auffassung einer einzelnen, leicht erregbaren Person, sondern nach der Auffassung normal angelegter Menschen sich bestimmt. Ich kann nur wiederholen, was ich vorher bereits gesagt habe: wer hat dieses normale Schamgefühl — der Bauer, der aus seinem entfernten Thale vielleicht zum ersten Male in die Glyptothek kommt und verschämt vor diesen nackten Figuren steht, oder der Sammler, der begeistert solche Kunstwerke anschaut? Wenn Sie derartige Bestimmungen einführen, müssen Sie meines Erachtens gleichzeitig beschließen, daß ein Kunstgerichtshof ein gerichtet wird, oer endgiltig entscheidet, der nicht aus Juristen zusammengesetzt ist, sondern unter Zuziehung der Künstler, Maler, Kupferstecher, Bildhauer u. s. w. Man hat nun weiter gesagt, der Künstler wird durch den heutigen Vorschlag gar nicht geschädigt, er ist in seinem Atelier frei, kann malen, was er will, das Bild auch in seinem Atelier aufhängen. Ja, meine Herren, das fehlte schließlich gerade noch, daß die Aussicht sich bis in die Privatwerkstätte des Künstlers erstreckt! Und doch ist es zweifelhaft, ob, wenn dieser Vorschlag angenommen wird, die Polizei nicht auch hier eingreisen kann. Es giebt Ateliers in Deutschland, die von jedem Fremden, der sich für die Kunst hervorragend interessiert, ausgesucht werden, wo jeder Fremde ohne weiteres Zutritt hat und sich die Werkstatt des betreffenden Meisters ansehen kann. Das ist in München der Fall und in anderen Städten. Ja, sollte ein findiger Richter nicht einmal auf die Idee kommen, daß dadurch, daß jedem, der es verlangt, das Atelier gezeigt wird, auch ein solches Atelier zu einem Orte wird, der dem öffentlichen Verkehr geöffnet ist? Bei der Art und Weise, wie vielfach bei uns die Rechtsprechung sich entwickelt hat — ich verweise nur auf den groben Unfugpara graphen—, muß ich meinerseits sagen: ich habe keinerlei Lust und fühle keinerlei Bedürfnis, unbestimmt Thatbestände noch weiter in unsere Gesetzgebung hineinzubringen und dadurch das Unbehagen an der Rechtsprechung, das sich vielfach entwickelt hat, noch zu vermehren. Dann aber frage ich: ist es keine Schädigung für den Künstler, wenn sein Bild in öffentlichen Auslagen erscheint und dann entfernt wird, und der Künstler dadurch zu einem Mann gestempelt wird, der unsittliche Kunstwerke geschaffen hat? Wir erachten demnach, was diesen Kunstparagraphen anlangt, den Schutz, den der ß 184 heute gewährt, für genügend, neue Be stimmungen für überflüssig, und wir sind auch der Ansicht, daß solche Fälle, wie sie hier vom Herrn Kollegen Roeren vorgebracht sind, der Fall der Barrisons, der Prinzessin Chimay, mit den heutigen Machtmitteln der Polizei und des Gesetzes ergriffen werden können, und daß es vielfach nur die schlappe Haltung der betreffenden Polizeiorgane ist, wenn ein derartiger Unfug in Tingeltangels so lange geduldet wird, wie es thatsächlich in einzelnen Fällen der Fall war. Also die große Mehrheit meiner politischen Freunde wird den Kunstparagraphen, wie er in dem Antrag auf Nr. 652 der Drucksachen nunmehr gefaßt ist, ablchnen. Ich komme nun zum Schluffe mit einem ganz kurzen Wort noch auf den § 184b, der sich mit den öffentlichen Schaustellungen, Ausführungen oder Vorträgen von Gesangs- oder sonstigen Unter- haltungsstückcn befaßt. Auch diesen Paragraphen halten wir für unannehmbar, und zwar gleichfalls wieder wegen der unbestimmten strafrechtlichen Begriffe, die hier eingeführt werden: -ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzt-; es ist derselbe Aus druck, der bereits bei H 184s, sich findet. Das Reichsgericht hat nun ja bereits entschieden, daß alles, was aus der Bühne vorgeht, unter den Begriff der Handlung fällt, demnach, wenn es unzüchtig ist, vom Z 183 oes Strafgesetzbuches ergriffen werden kann. Es kommt aber dazu, daß ja nahezu in allen deutschen Staaten die Theater unter der Censur stehen, daß wir in der zweiten Lesung auch von seiten der Königlich preußischen Regierung hier die Er klärung gehört haben, daß an der Censur festgehalten wird; es unterliegt demnach jedes Stück einer Vorprüfung, die Polizei und Censurbehörde ist in der Lage, Unanständigkeiten, Unsittlich keiten, grobe Schamlosigkeiten von Anfang an aus derartigen Werken zu entfernen, und ich sollte meinen, daß man sich damit begnügen kann, und daß man es nicht nötig hat, darüber hinaus und über den Begriff des Unzüchtigen hinaus den schwankenden Begriff der Schamlosigkeit hier in das Gesetz hineinzubringcn. Wir sind gewiß alle der Ansicht — ich glaube, da ist gar keine Ver schiedenheit im ganzen Reichstage vorhanden —, daß es sehr wünschenswert ist, daß diese Tingeltangel und Singspiele einer genauen Beaufsichtigung unterliegen, und daß von seiten der Polizei energisch eingeschritten wird, wenn dort Dinge Vorgehen, die die Sittlichkeit gröblich verletzen, wie es doch vielfach vorkommt, jeden Tag vorkommt, Fälle, in denen die Polizei die Machtmittel hat, ohne von ihnen Gebrauch zu machen. Wir wollen, wenn wir uns auf diesen ablehnenden Stand punkt stellen, die Zahl der schwer zu definierenden Thatbestände im Gesetz nicht vermehren. Wir wollen nicht die Hand dazu bieten, daß Polizei und Gerichte zu Mißgriffen sich Hinreißen lassen, und daß dem richterlichen Ermessen ein immer weiterer Spielraum ge geben wird. Unzüchtige Handlungen, meine Herren, sollen bestraft werden, und zwar von Rechts wegen; aber auf der anderen Seite sind wir der Ansicht, daß die Kunst frei sein soll, daß sie nicht erstickt werden soll durch falsches Schamgefühl, durch Heuchelei und Prüderie, sondern daß im Gegenteil unsere deutsche Kunst sich frei entfalten soll nach ihrer Individualität zur Ehre des deutschen Namens. (Bravo! bei den Nationalliberalen.) vr. Stockmann, Abgeordneter: Meine Herren, mit Bedauern habe ich aus den Worten des Herrn Vorredners entnommen, daß nur ein kleiner Teil seiner politischen Freunde im Gegensatz zu den von mir gehegten Hoffnungen unserem Kompromißantrage zu stimmen wird. Außer dieser Erklärung hat der Herr Vorredner sich wesentlich damit beschäftigt, die Einzelheiten des Kompromiß antrags und die einzelnen Paragraphen des Gesetzes durchzugehen. Ich beabsichtige nicht, ihm auf diesem Wege zu folgen; denn wenn wir bereits in der Generaldebatte jeden einzelnen Paragraphen debattieren wollen, und nachher in 'der Speztaldebatte das noch einmal geschehen soll, dann weiß ich wirklich nicht, wie wir mit unserer Zeit auskommen sollen. Die Gründe, die für den Abschluß des Kompromisses maß gebend gewesen sind, sind von dem Herrn Kollegen Roeren bereits dargelegt worden. Wir haben bei diesen Kompromißverhand lungen vor allen Dingen das eine Ziel im Auge gehabt, das Gesetz durch die Beschlüsse der dritten Lesung so zu gestalten, daß es nicht nur auf eine Mehrheit im Hause, sondern auch auf die Zustimmung der verbündeten Regierungen rechnen darf. Um dies zu erreichen, war es unvermeidlich, daß jeder einzelne von uns von seinen speziellen Wünschen, die er für die Gestaltung des Ge setzes hegte, mehr oder weniger aufgeben und zurückstellen mußte, und die weitere Folge wird sein, daß alle die, die an dem Kom promiß festhalten wollen, bei der dritten Lesung zum Teil werden anders stimmen müssen, als sie bei der zweiten Lesung gestimmt haben. Ich kann das speziell auch von meinen politischen Freunden bezeugen. Sie sind gewillt, an dem Kompromiß festzuhalten; es wird ihnen aber zum Teil nicht leicht werden, bei der Einzel abstimmung den einzelnen Anträgen dieses Kompromißantrags beizutreten. Aber, meine Herren, das, was nach etwaiger Annahme unserer Anträge von dem Gesetz übrig bleiben wird, erscheint doch immerhin noch so wertvoll, daß dieses Opfer nicht als zu groß erscheinen dürfte. Auf die Einzelheiten einzugehen, habe ich bereits abgelehnt. Ich möchte aber jetzt ebenfalls noch auf die erste hier in Berlin
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