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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1900
- Sprache
- Deutsch
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63, 17. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2139 unter den normierten Preisen oder unter Bewilligung eines höheren Rabatts verkaufen würde. Gegen die Aufnahme einer solchen Bestimmung wird sich der Sortimentsbuchhändler schwerlich sträuben, da er bei Eingehung der Geschäftsverbindung es ehrlich meint. Von Herrn verlange ich durch Herrn unter den zwischen dem Verlage und Sortiment vereinbarten Bedingungen vom betreffend den Kundenrabatt (Ort und Datum.) (Firma.) 4 Cond. Sest bczw.Bar Coupon für Barbestellung. Am Barverlangtes von bitte ich einzulösen. (Firma.) Anlage I. Formular zu dem Verpflichtungsschein, der allen Herren Verlegern in gleichmäßiger Fassung zur Annahme empfohlen werden soll- , am An den Vorstand in Nachdem es sich gezeigt hat, daß die Verkehrsbestim mungen des Börsenvereins ihre volle Wirkung nicht aus üben können, indem zu viele Firmen außerhalb dieser Ver einigung stehen, die infolgedessen unter die Bestimmungen des Börsenvereins nicht fallen, komme ich — wir einer Aufforderung des Vorstandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel hiermit nach und bestimme für unsere künftige Verbindung, und zwar ab: 1. Die Lieferung meines — unseres Verlages erfolgt unter ausdrücklicher Bestimmung, die in jedem Ver langzettel zum Ausdruck kommt, daß beim Verkauf an das Publikum (Behörden eingeschlossen) der volle von mir — uns festgestellte Ladenpreis in Anrechnung zu bringen ist. Der Skonto für Barzahlung bezw. für größere Bezüge in laufender Rechnung wird da von nicht betroffen. Derselbe muß aber in Einklang stehen mit den den einzelnen Kreis- und Ortsver einen vom Börsenverein genehmigten Verkaufsbestim mungen, insbesondere soll es Berlin und Leipzig auch fernerhin vorläufig gestattet sein, innerhalb des lokalen Verkehrs den zugestandenen Skonto von 1()0/o zu gewähren. 2. Bei Weiterlieferung meines — unseres Verlages an Unterabnehmer sind dieselben gleicherweise zur Ein haltung des Ladenpreises bei Verkäufen zu ver pflichten. Die Lieferung durch Kommissionäre und Barsortimente ist der direkten Lieferung durch mich — uns gleich zu achten. 3. Ebenso unzulässig ist die Lieferung meines — unseres Verlages mit Rabatt, oder sogar zum Netto-Preise an dem Buchhandel nicht angehörendes Personal, sei dasselbe in Geschäfts- oder Privatdiensten eines buch händlerischen rc. Firmenträgers. 4. Zuwiderhandlungen würde ich --- wir als Ver tragsbruch und als einen Verstoß gegen das Gesetz betreffend den unlauteren Wettbewerb ansehen. Jede derartige Uebertretung würde einer Konventional strafe von mindestens 50 (fünfzig) Mark unterliegen; die Verfolgung derselben auch vor Gericht übertrage ich — wir demjenigen Kreis- oder Orts vereine, in dessen Bezirk die betreffende Verletzung vorgekommen ist, wahre mir — uns auch das Recht, solchen Firmen für die Folge meinen — un seren Verlag nur mit verkürztem Rabatt, bezw. gar nicht zu liefern. 5. In allen sonstigen Fällen geschieht die Lieferung aus Grund der Verkehrsbestimmungen für den Deutschen Buchhandel, angenommen in der Hauptversammlung O.-M. 1898 und 1899. (Unterschrift des Verlegers.) (Es dürfte sich empfehlen, daß der Inhalt dieses Ver pflichtungsscheines, nachdem derselbe angenommen worden ist, am Kopfe aller Verlagsfakturen zum Abdruck gelangt.) Anlage II. Formular zur Abgabe der Zustimmung der Sortiments buchhandlungen. Dem Vorstande des geben die nachstehenden Sortimentsbuchhandlungen die Er klärung ab, daß sie die vom Verlage ihres Kreises für den Verkehr mit dem Sortiment ausgestellten, vorstehend ab gedruckten Normen anerkennen und für sich bindend erachten, und zwar von dem vom Verbandsvorstande für die Ein führung bekannt gegebenen Termine ab. Sie erklären ferner, diese vertragsmäßigen Verkehrs bestimmungen auch den Verlegern derjenigen Kreise gegenüber als für sich verbindlich anzuerkennen, in denen die dort domizilierten Sortimentsfirmen eine gleiche Verpflichtung anzuerkennen sich bereit erklärten. (Folgen Unterschriften der Sortimentsbuchhandlungen.) Anlage III. Formular zur Abgabe der Zustimmung der Verlagshandlung zur Einführung der Verpflichtungsscheine im Bereiche ihres Geschäftsverkehrs. Dem Vorstande des geben nachstehende Verlagshandlungen die Erklärung ab, daß sie für ihren Verkehr mit dem Sortiment ihres Kreises die vom Verbandsvorstande für diesen Verkehr ausgestellten vor stehend abgedruckten Normen als maßgebend und bindend erachten, und zwar von dem vom Verbandsvorstand für die Einführung bekannt gegebenen Termine ab. Sie erklären ferner, daß diese vertragsmäßigen Verkehrs bestimmungen auch für den Verkehr mit dem Sortiment derjenigen Kreise sofort in Kraft treten, deren Verleger diese Bestimmungen für den Verkehr mit dem Sortiment innerhalb des Kreises angenommen haben, in welchem sie domi ziliert sind. (Folgen Unterschriften der Verlagshandlungen.) Vom Kundenrabatt in Berlin und Leipzig. (Vgl. Börsenblatt Nr. 20, 29, 39, 49, 56.) Ein ernstes Nachwort. Mein »letztes Wort an die Berliner Sortimenten be darf in einem wesentlichen Punkte der Ergänzung. Wenn ich sagte, daß wir am hiesigen Platze gewissermaßen in einer tragischen Lage stecken, die den ganzen Buchhandel in seinen eigensten Interessen berühre, so soll das keine bloße Be- 286*
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