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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1903
- Sprache
- Deutsch
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Sosists ä'Lckltions Ickttsrairss st Letisticiuss, Didrairis I>Lu1 Ollsnllorü in Paris. 9381 äs ÄlLnpLssLnt, 8ur l'§s.u. 3 Ir. 50 e. Uie5eI-^-8srsntLnt, Olläols Nonstrususs. 3 Ir. 50 e. 8eb1nin5srA8r, Os Nur äs Vsrrs. 3 kr. 50 e. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 9373 tVslls, Nunkiiiä in lös Ns-OinA. (0. Oä. vols. 3698/99.) Alfred Unger in Berlin. 9382 von ksillbs-rät, Oie ?Ü8AS äss reinen NsnseOsntuins. 2 ; Zsb. 3 »L. Vaterländischer Verlag in Berlin. Scheibert, Der Krieg 1870/71. Geb. 18 »E. 9385 Nichtamtlicher Teil. Larl Bücher, der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft. Vor mir liegt die zweite Auflage des Buches; sie ist um etwa 4 Bogen gegen die erste vermehrt, die ich vor Monatsfrist während einer durch Gesundheitsstörung mir auferlegten unfreiwilligen Muße aufmerksam durchgelesen habe. Ob ich genügende Zeit auch für die zweite erübrigen kann, weiß ich heute noch nicht. Ein geläuterterer Geist wird sie schwerlich durchwehen, wie ich nach einigem Blättern vermute, das ich vornahm, um zu sehen, ob die neue Auflage eine Anmerkung wiederholt, die mir in der ersten aufgefallen war, weil sie einen von mir im Börsenblatt Nr. 138 vom 18. Juni 1902 enthaltenen Aufsatz als Beweis der Be hauptung hinstellt, der Börsenvereins-Vorstand habe »den an ihn ergangenen Aufforderungen, es möchte eine den Bücher käufern die Notwendigkeit der beabsichtigten Einschränkungen des Kundenrabatts darlegende Ansprache veröffentlicht und durch die Sortimenter an das Publikum verteilt werden st, entschieden widerstanden.« In der Tat fand ich auf Seite 123 in den Zeilen 14—19 diese Behauptung wieder, ebenso am Fuße der Seite die frühere Anmerkung, auf die mit vorstehend ersichtlicher Ziffer st hingewiesen wird, lautend: st Bezeichnend den Aufsatz von Th. Ackermann im Börsen blatt 1902 Nr. 138 mit einer redaktionellen Anmerkung. Man wird nicht sagen können, es sei unmöglich gewesen, den Sinn dieses Satzes in verständlicheren Worten aus zudrücken; gleichwohl treffe ich gewiß das Richtige, wenn ich annehme, Herr Bücher wollte mich und den Herrn Redakteur des Börsenblatts als Gewährsmänner für die Berechtigung seines gegen den Börsenvereins-Vorstand erhobenen Vorwurfes angeben. Nun enthält zwar mein da erwähnter Aufsatz allerdings eine Anregung in der von Herrn Bücher gekenn zeichneten Richtung, und die Redaktion weist in ihrer An merkung auf eine von Herrn Albert Brockhaus, dem Ersten Vorsteher des Börsenvereins, in der Delegiertenversammlung abgegebene bezügliche Äußerung hin, welche letztere aber lediglich andeutet, daß und warum der Börsenvereins- Vorstand von der Hinausgabe einer für die Allgemeinheit bestimmten Erklärung absieht, sich indessen jedem einzelnen Verein für dessen besondere Bedürfnisse zur Verfügung hält. Jeder Buchhändler, welcher mit freiem Blick die Entwicklung der Verhältnisse beobachtet hatte, wird sich damals gern ge sagt haben, der durch Herrn Brockhaus dargelegte Stand punkt des Vorstandes trage allen billigen Erwartungen Rechnung; Herr Bücher aber folgert eine grundsätzliche Ver Weigerung des Beistandes an die Vereine, einen »entschiedenen Widerstand« gegen deren bezügliche Wünsche. Da von den Lesern seiner Kampfschrift auch die dem Buchhandel angehörenden wohl größtenteils nicht im Börsen blatt von 1902 Nachlesen und solcherweise auch nicht er kennen werden, daß weder mein Aufsatz, noch die ihm bei gefügte redaktionelle Anmerkung einen Stützpunkt für den Bücherschen Angriff bieten, so erschien es mir nicht über flüssig, dessen Grundlosigkeit durch diese Zeilen nachzuweisen. Der Eindruck, den das Büchersche Buch insgesamt bei mir hinterlaffen hat, ist der, daß es mit der für alle wissen- chaftlichen Forschungen von Mommsen als unerläßlich fest gestellten Voraussetzungslosigkeit so wenig bearbeitet wurde wie mit irgendwelchem Wohlwollen für den Buchhandel, da gegen unter dem Einfluß vou allerhand Voreingenommen heiten, die mit viel Temperament zum Gegenstand einseitig abfälligen Urteils machen, was dem Verfasser an unserm Beruf überhaupt, am Börsenverein und besonders auch an dessen Vorstand nicht seinen mehrfach recht sonderbaren Schwärmereien entsprechend aussieht. Dergleichen kann auf den buchhändlerischen Leser nicht anders als verstimmend wirken und muß seine Neigung zur Anerkennung dessen, yias Herr Bücher auch Richtiges vorbringt, entschieden beein trächtigen. Ich widerstehe der Versuchung, auf noch anderes einzu gehen, denn das Notwendigste ist Herrn Bücher ohnehin schon treffend entgegengehalten worden, in großen Zügen vom Börsenvereins-Vorstand, ins einzelne gehend von meinem alten Freund R. L. Prager, dem ich für seine wackere Leistung die Hand drücke, nicht minder von Johannes Grunow, vr. Trübner und anderen. München, 9. November 1903. Theodor Ackermann. Die GeheimmitteL-Verordnungen. Der Verband der pharmazeutischen Großindustriellen hat sich in den jüngsten Tagen mit den bekannten Listen des Bundesrats über die Geheimmittel und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen beschäftigt und beschlossen, hiergegen vorzugehen. Anscheinend ist man auch gewillt, die rechtliche Gültigkeit der betreffenden Verordnungen in Zweifel zu ziehen und es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu Tassen, wie dies auch schon in der Presse geschehen ist. Indessen scheint man bei der Frage, ob die Verordnungen, soweit sie sich gegen die öffentliche Ankündigung von Geheim mitteln richten, als rechtsbeständig anzusehen sind, vielfach von einem falschen Standpunkt auszugehen, denn nicht nach Reichsrecht kann diese Frage beurteilt werden, sondern nur nach Landesrecht. Im Reichs-Strafgesetzbuch ist die Materie des Geheim mittelwesens überhaupt nicht behandelt. Daher ist die Landesgesetzgebung oder auch die Landesverordnung befugt, sich hiermit zu befassen. Daß das Preßgesetz gegen die Verordnungen wirksam nicht angerufen werden kann, ist wiederholt schon hervorgehoben worden. Demgemäß ist lediglich zu prüfen, ob die Landesbehörde, die die Ver ordnung gegen die öffentliche Ankündigung erlassen hat, hierzu nach Maßgabe der bezüglichen Landesgesetzgebung zu ständig ist. Muß diese Frage bejaht werden, so läßt sich gegen den Rechtsbestand der Verordnung nicht weiter an kämpfen. Nur darum könnte es sich noch handeln, ob das öffentlich angekündigte Mittel auch in der Tat als Geheimmittel zu bettachten ist. Zur Prüfung dieser Frage ist im Bestreitungs falle der Richter trotz der Aufnahme des betreffenden Mittels in die vom Bundesrat aufgestellte Liste verpflichtet. Die Listen des Bundesrats können zwar beanspruchen, daß man ihnen die Berücksichtigung zukommen läßt, die der obersten Verwaltungsbehörde des Reichs aus innern Gründen ge-
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