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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1903
- Sprache
- Deutsch
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^ 252, 29. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 8641 ihrem Geschäft wohnen. Dies ist aber bei den Verhältnissen der Großstadt schlechterdings unvermeidlich. Eine wichtige Rolle für die vorliegenden Erhebungen spielen die Überstunden über die jeweilig übliche Arbeits zeit. Die angestellten Erörterungen haben ergeben, daß in fast allen Geschäften zu gewissen Zeiten mit Über stunden gearbeitet werden muß und gearbeitet wird. Jedoch erreichen sie durchschnittlich nicht eine solche Höhe, beziehungsweise treten sie nicht so häufig ein, daß davon irgend welche nachteilige Folgen zu befürchten wären oder sich ergeben hätten. Die Überstunden betragen meist ein bis zwei, selten auch drei Stunden über die gewöhnliche Arbeitszeit. Sie werden teilweise durch frühern Beginn des Geschäfts geleistet, in der Hauptsache aber durch längeres Arbeiten, durch Ausdehnung der Arbeitszeit über die ge wöhnliche Schlußzeit hinaus. Sie beschränken sich durchweg auf die sogenannten Saisonzeiten, wie Weihnachten, Ostern, Zeit der Messen, bei Quartalswechsel, Inventaraufnahmen usw., und liegen für die einzelnen Branchen ganz verschieden. Im einzelnen sei hierzu bemerkt: Im Buchhandel macht sich längere Arbeitszeit nötig für die Schulbücher- (Oster-) und die Weihnachtszeit, sowie für Dienstag und Donnerstag, ebenso für den Versand neuer Verlagswerke in Verlagsgeschäften. Das vom Buchhandel abhängige Speditionsgeschäft hat zu diesen Zeiten ebenfalls stets mit Überstunden zu rechnen. Auch kommen für die Spediteure Überstunden in Betracht, wenn Eilgüter befördert werden müssen, sowie zur Zeit der Messen in Leipzig. Die Meßzeit müßte vollständig von Beschränkungen frei bleiben. Teilweise kommen Überstunden auch nur für einzelne Beschäftigungsarten in Betracht, d. i. z. B. für Buchhalter zur Zeit der Quartalsabschlüsse und Feststellung der Bilanzen und Inventuren. Mißstände sollen sich allerdings in der Leistung von Überstunden in einzelnen Geschäften insofern ergeben haben, als in Saisonzeiten mit noch längern als den oben er wähnten sonst hierfür üblichen Überstunden gearbeitet wird. Zu betonen ist aber, daß solche Mißstände in Leipzig zu den Ausnahmen gehören. Der Leistung von Überstunden stehen in sehr vielen Betrieben Ausgleiche insofern gegenüber, als den Angestellten in der ruhigern Geschäftszeit Ferien gewährt werden. Dieselben schwanken zwischen ein bis vier Wochen, je nach der Zeit der Anstellung oder je nach der Art der Be schäftigung der Angestellten. Nicht unerwähnt mag ferner bleiben, daß viele Ge schäfte ihre Angestellten für die Leistung von Überstunden besonders bezahlen. Zu Frage 5 des Fragebogens, betreffend die besondern Verhältnisse der Geschäftsdiener, Packer, Markthelfer usw., ist zu bemerken, daß auch hier Übelstände irgend welcher Art aus der gegenwärtigen Beschäftigungszeit sich nicht er geben haben; allerdings übersteigt deren Beschäftigungszeit, soweit Geschäftsdiener und Markthelfer in Betracht kommen, die für die andern Angestellten geltende Arbeitszeit meist um eine bis zwei Stunden, insofern sie früh eher kommen müssen, um das Kontor instand zu setzen, und abends später gehen können, weil sie noch mit Aufräumen und Reinigen der Räume oder mit der Expedierung der abzu sendenden Pakete beschäftigt werden. II. Anlangend die Frage, ob eine allgemeine Regelung der Arbeitszeit geboten erscheint, so muß diese Frage jeden falls, soweit eine Durchführung für alle Betriebe in Frage kommt, verneint werden, denn bei der hier üblichen Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Beschästigungszeit von acht bis zehn Stunden kann von Übelständen keine Rede sein; eine Verkürzung ist schlechter dings undenkbar, und auch was die Leistung von Über stunden betrifft, wird von der gegenwärtigen Freiheit im allgemeinen in durchaus legaler Weise Gebrauch gemacht. Wenn, wie wohl zugegeben werden muß, in einzelnen Branchen Ausnutzungen der Angestellten Vorkommen, so gilt dies wiederum nicht etwa für alle Firmen dieser Branchen, und es darf dies ferner nicht dazu führen, den Kaufmann aller Geschäftszweige in seiner Bewegungs- und Dispositions freiheit zu beschränken. Diese Freiheit ist unbedingt not wendig zur Ausnutzung günstiger Konjunkturen, die sich nicht allenthalben voraussehen lassen und die durchaus nicht stets mit der sogenannten Saison des betreffenden Geschäftszweiges zusammenzufallen brauchen. Anderseits ist die Saisonarbeit für die einzelnen Arten von Geschäftszweigen vollständig verschieden, ja es geht so weit, daß die Saisons für die ein zelnen in Frage kommenden Artikel eines Geschäftszweiges verschieden sind. Ferner ist zu beachten, daß die Geschäfte vielfach vom Eingang der letzten Post ihren Schluß abhängig machen müssen. Mit dieser gehen oft noch eilige Aufträge ein, deren Erledigung ohne Nachteil für das betreffende Ge schäft nicht aufgeschoben werden kann. Bestimmte, allgemein geltende Vorschriften hierfür auf zustellen, dürfte daher kaum möglich sein; jedenfalls müßten Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitszeit, wie sie wohl in Nr. 7 des Fragebogens gedacht sind, in so großer An zahl und in so verschiedener Weise getroffen werden, daß die Durchführung und Beobachtung der Vorschriften sicher großen Schwierigkeiten sowohl für die Aufsichtsbehörden, wie für die Geschäftsinhaber begegnen dürste. Diese Gesichtspunkte müssen jedenfalls auch für die Frage der Durchführbarkeit einer allgemeinen Regelung beachtet werden. Insbesondere erscheint hiernach die Fest setzung einer Marimalarbeitszeit undurchführbar, da sich kaum für jeden Geschäftszweig feststellen lassen dürste, wie viel Ausnahmen, bezw. an wieviel Tagen oder gar Stunden sie notwendig sind. Eine allgemeine Regelung wäre höchstens in derselben Weise möglich, wie dies für die Angestellten in offnen Verkaufsstellen geschehen ist, nämlich durch Festsetzung einer Mindestruhezeit, etwa von 9 Uhr oder 10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. Nur würde man auch hier wieder bei der Frage der Festsetzung von Ausnahmen sofort auf Schwierigkeiten stoßen. Betont muß aber werden, daß eine allgemeine Rege lung vor allem durchweg nicht gewünscht wird. Man würde es allerseits ungemein lästig empfinden, sich fort während durch Polizeivorschriften gebunden zu fühlen. Es muß dem Kaufmann die Möglichkeit gelassen werden, jeder zeit besonders eilige Aufträge, die vielleicht noch mit letzter Post eingehen, an demselben Tage erledigen zu können, ohne sich fragen zu müssen, ob er etwa dabei die vorgeschriebene Zeit einmal überschreitet, oder ob er etwa nachträgliche poli zeiliche Genehmigung einzuholen hat. Die Durchführbarkeit einer allgemeinen Regelung für die Ladengeschäfte darf hier nicht zum Vergleich heran gezogen werden, da bei den Geschäften mit geschlossenen Kontoren ganz andre Momente in Betracht kommen, d. i. insbesondere die Konkurrenz auf dem Weltmärkte, wobei es oft auf rasche Lieferung ankommt; und um hier zu bestehen, bedarf der Kaufmann der Bewegungsfreiheit, die ihm ermög licht, einmal länger zu arbeiten, ohne an bestimmte Vor schriften gebunden zu sein und ohne polizeiliche Genehmigung einholen zu müssen. Ohne Beeinträchtigung des Geschäfts lebens würde jedenfalls eine Durchführung für alle oder auch nur für einzelne Geschäftszweige kaum möglich sein. 114?
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