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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1903
- Sprache
- Deutsch
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250, 27. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 8549 Nichtamtlicher Teil. Schlußwort an Herrn V. G. Teubner in Leipzig. sVgl. Nr. 244 des Börsenblatts.*)) Es ist bedauerlich, daß Sie mein brennendes Verlangen, neue Wege von Ihnen zu erfahren, auf denen der schwer leidende Buchhandel Gesundung finden könnte, nicht stillen wollen und auch der heiklen Frage, die im Schlußsätze meiner Erwiderung lag, auf so billige Weise aus dem Wege ge gangen sind, indem Sie den einzigen Trumpf, den Sie in Händen hatten, schon so früh ausgespielt und jeden Verkehr mit meiner Firma abgebrochen haben. — Ich war natürlich auf diesen Gewaltstreich schon gefaßt, als ich das erste Wort in dieser Angelegenheit ergriffen hatte, und habe mich deshalb auch mit heiterster Gelassenheit in mein Schicksal gefügt. Schade, daß nicht alle Sortimenter zwischen Stallupönen and Friedrichshafen, die bezüglich Ihres Vorgehens — Ver breitung einer Schmähschrift, Verurteilung der bisher be gangenen Wege im Augenblicke, da das gesteckte Ziel erreicht werden soll, rc. rc. — mit mir einverstanden sind, — und das dürften nach den an mich schon bis jetzt gelangten Zu schriften nicht wenige sein — so leicht wie ich Ihren Er wartungen entsprechen und auf den Verkehr mit Ihrer Firma verzichten können, wie Sie das bei solcher Meinungsverschiedenheit für selbstverständlich halten. Wenn Sie auf diese Weise genötigt wären, nach Bücherschem Rezept, den Sortimenter als überflüssiges Mittelglied aus zuschalten und, wie an Ihre Autoren, auch an den jetzt noch mit dem Sortimenter verkebrenden Teil der Interessenten Ihren Verlag, natürlich zum Nettopreis, zu liefern, könnte sehr schnell diese Art direkten Verkehrs durch Sie selbst s,ä absaräum geführt werden, und dem Buchhandel wie der Wissenschaft wäre durch dieses Experiment ein großer Dienst erwiesen worden. Ein Wort zu verlieren über die an vr. Bücher er innernde geringschätzige Art, wie Sie mit einem Sortimenter verfahren, der seit mehr als einem Vierteljahrhundert für die allgemeinen Interessen des Buchhandels tätig und namentlich in den letzten sechs Jahren im Vorstande mit bemüht war, im Sinne der Verlegererklärung — die ja auch Sie unterfertigt haben — den Rabattunfug einzuschränken oder ganz zu beseitigen, halte ich für überflüssig. Wien, 24. Oktober 1903. Wilhelm Müller. Vertragswidriger Mehrdruck von Verlagswerken. Zugleich als Antwort auf die in Nr. 212 Seite 6986 des Börsenblatts gestellte Anfrage.**) Ist die Auflage eines Werkes auf 2000 Exemplare fest gesetzt, so stellt sich jede Überschreitung dieser Zahl — mit *) Druckfehlerberichtigung. — Wir berichtigen hierzu, daß in dem -Offenen Brief- des Herrn Wilhelm Müller (Börsenblatt Nr. 244, Seite 8303) im fünften Absatz, Zeile 2 und 5 das Wörtchen »sie- mit großem S hätte gesetzt werden müssen. Red. **) Die Frage lautete: Von einem Werk, dessen Auflage auf 2000 festgesetzt ist, sind von dem Drucker 300 Exemplare zu viel hergestellt. Kann der Verleger die Vernichtung der betreffenden Exemplare verlangen, oder den jährlichen Nachweis von der Druckerei, daß die zu viel gedruckten Exemplare noch bei ihr lagern? -Oder kann der Auf traggeber kostenlose Hergabe der Exemplare beanspruchen mit Zu sicherung nachträglicher Zahlung, sobald die Exemplare verkauft werden. — Es handelt sich um ein wissenschaftliches Werk zum Preis von ca. 15 ^ ord. Sörienblatt Mi den deutschen Buchhandel. 70, Jahrgana. Ausnahme der üblichen »Zuschuß-Exemplare« (Z 6 Verlags rechtsgesetz) und der üblichen »Freiexemplare« (bei 2000 Auflage --- 100 Freiexemplare im Höchstbetrag, Z 6 Abs. 1, Satz 2 ebenda), die in die Auflage nicht eingerechnet werden, — als ein rechtswidriger Eingriff in das Urheberrecht des Verfassers des Werks dar, es sei denn, daß dieser dem Ver leger neben dieser Auflage noch das Recht zu einer weitern Auflage vertragsmäßig eingeräumt hat und der Verleger ihn von der Inangriffnahme jener weitern Auf lage benachrichtigt. Es kann deshalb, von letzterem Falle abgesehen, wenn bei Herstellung einer Auflage die Zahl der Exemplare vom Drucker überschritten wird, der Verleger sich nicht mit dem Drucker über den vertragswidrigen Mehr druck einigen; sondern der Verleger wird vor allen Dingen den Verfasser des Werks von der Überschreitung der Auflage sofort in Kenntnis zu setzen haben und dessen Einwilligung zur Überschreitung der Auflage einholen müssen. Willigt der Verfasser in die Überschreitung nicht ein, so hat der Ver leger keinen andern Ausweg, als die Vernichtung der zuviel gedruckten Exemplare zu veranlassen. Er kann den Drucker hierzu eventuell im Klageweg anhalten. Der Verfasser kann vom Verleger einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Vernichtung verlangen; er kann aber auch selbständig auf Grund der Bestimmungen von §8 42, 46, 47, 52 des Urheberrechtsgesetzes gegen den Drucker Vorgehen und gegen diesen gerichtlichen Antrag auf Vernichtung des Mehrdrucks stellen. Es kann aber auch, statt Vernichtung zu verlangen, der Verfasser dem Verleger und dem Drucker erklären, er wolle den Mehrdruck zu den Selbstkosten übernehmen. Diese Über nahme kann ebenso wie die Vernichtung gerichtlich vom Ver fasser erzwungen werden durch Erwirkung eines rechtskräftig auf Übernahme erkennenden Straf- oder Zivilurteils (§ 43, 46 des Urheberrechtsgesetzes). Da bei Mehrdruck dem Verfasser ein gesetzlich garan tiertes Recht auf die zuviel gedruckten Exemplare eingeräumt ist, so kann schon deshalb der Verleger nicht einseitig, ohne den Verfasser zu befragen, über jene Mehrexemplare ver fügen, somit auch nicht einseitig dem Drucker die Ver nichtung der Mehrexemplare aufgeben. Er würde ja sonst dem Rechte des Verfassers auf Übernahme der Exemplare zum Selbstkostenpreis vorgreifen und könnte nach erfolgter Vernichtung vom Verfasser mit einer Schadensersatzklage (Entgang eines Gewinns) belangt werden. Der Verleger kann also ohne den »Urheber« über den einmal vorhandenen Mehrdruck in keiner Weise verfügen; er kann dessen Vernichtung vom Drucker nur im Einvernehmen mit dem Verfasser verlangen, und der Drucker kann sich und muß sich im eigenen Interesse (zur Vermeidung einer Schadensersatzklage seitens des Verfassers des Werks) so lange weigern, die Vernichtung des Mehrdrucks vorzunehmen, bis ihm die Einwilligung des Verfassers vom Verleger nachgewiesen wird. Wird ein anderer Weg gewählt und die zuviel ge druckten Exemplare der Druckerei auf Lager belassen gegen jährlichen Bestandausweis, so ist auch hierzu die Einwil ligung des Urhebers notwendig. Bevor solche vom Verleger dem Drucker nicht nachgewiesen wird, braucht letz terer sich hierauf nicht einzulaffen. Kostenlose Überlassung der zuviel gedruckten Exem plare kann der Auftraggeber (Verleger) vom Drucker auf keinen Fall beanspruchen. Eine Zusicherung nachträglicher 1135
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