Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031024
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190310249
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19031024
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-10
- Tag1903-10-24
- Monat1903-10
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 248, 24 Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil 8473 gerichte (also diejenigen der Einzelstaaten) in diesen Fragen zuständig. Brasilien. Die Vereinheitlichung des Zivilrechts ist noch nicht zustande gekommen. Der von Herrn Professor Bevilaqua ausgearbeitete Entwurf eines bürgerlichen Gesetz buchs ist des langen und breiten in den Kammern durch gesprochen worden. Dabei wurden viele Abänderungsvor schläge gemacht. Am 30. Dezember 1901 verwarf in einer solchen Diskussion der Spezialausschuß den Grundsatz der ewigen Schutzdauer des literarischen und künstlerischen Eigen tums, für welchen Grundsatz der Verfasser des Entwurfs lebhaft eingetreten war, und beschränkte die Schutzfrist auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (das gegenwärtige Gesetz sieht 50 Jahre von der ersten Veröffentlichung an, vor). Wird nach diesem Entscheid Herr Bevilaqua noch immer darauf bestehen, diese Materie im Zivilgesetzbuch zu ordnen, wo sie dann auf sehr lange Zeiten festgelegt werden würde, oder wird er sich dazu bequemen, wie für das ge werbliche Eigentum, so auch für das literarische und künst lerische, den Weg der Sondergesetzgebung zu betreten, der viel leichter zum Ziele stetiger Verbesserung führt? Wir wissen es nicht; in den letzten Monaten ist infolge Neuwahlen in der Beratung des Gesetzbuches eine große Stauung eingetreten. Die Kammer laboriert an einem Gesetzentwürfe betreffend Hinterlegung von Pflichtexemplaren für die Nationalbibliothek in Rio de Janeiro herum. Afrika. Congo. In zwei mit Belgien (20. Dezbr. 1898) und mit Frankreich (18. Nov. 1899) abgeschlossenen Auslieferungs verträgen wird u. a. als ein zur Auslieferung berechtigendes Vergehen genannt: Die böswillige oder betrügerische An bringung des Verfassernamens oder irgend eines vom Urheber zur Bezeichnung des Werks angenommenen Zeichens auf einem Kunstgegenstand, einem Werke der Literatur oder der Musik. Es bildet dies in den internationalen Beziehungen eine glückliche Neuerung. Orient. Siam. Dieses Königreich erließ am 12. August 1901 ein Gesetz »zum Schutze des geistigen Eigentums an Werken der Literatur« (siehe die Übersetzung Droit ä'^utsur 1903 p. 38). Nach diesem werden Bücher einheimischer Autoren geschützt, die in Siam zum ersten Male gedruckt und ver kauft und innerhalb eines Jahres von der ersten Veröffent lichung an eingeschrieben, sowie in drei Exemplaren hinterlegt werden. Das ausschließliche Recht des Urhebers, in welchem Recht das Übersetzungsrecht inbegriffen ist, dauert bis 7 Jahre nach seinem Tode oder, wenn diese Frist länger sein sollte, 42 Jahre nach der Veröffentlichung, wie nach dem zum Muster genommenen englischen Gesetze. Die Beweggründe, die den König zu »einem der Gerechtigkeit entsprechenden Schutze der Interessen der Autoren« geführt haben, sind in sehr origineller Weise in der Eingangsformel zum Gesetze angegeben und lauten folgendermaßen: »Wenn jetzt ein Autor mit Hilfe seiner Einbildungskraft, seiner Intelligenz und seines Wissens alle Anstrengungen auf die Herstellung, den Druck und die Herausgabe eines Werkes gerichtet hat, um daraus Nutzen zu ziehen, so geschieht es, namentlich wenn das Werk gut verkauft wird, daß andre Personen sich nicht scheuen, es ebenfalls drucken und verkaufen zu lassen, und daß sie dadurch den Verfasser um den von ihm mit Recht zu beanspruchenden Vorteil bringen. Diese Handlungen, die fortwährend Vorkommen, werden bei den meisten fremden Staaten bestraft; dort ist es jedem andern als dem Verfasser verboten, ohne dessen Genehmigung Auszüge aus seinem Buche zu machen, es nachzudrucken und heraus- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. zugeben, usw.« Eine Bestimmung internationalen Rechts enthält das Gesetz nicht. Immerhin steht nunmehr Japan im äußersten Osten in Bezug auf Anerkennung des geistigen Eigentums nicht mehr allein da. China. Korea. Diese beiden Länder schützen das Urheberrecht nicht, und doch ist dieses dort nicht gänzlich schutzlos. Am 2. Februar 1899 hat nämlich Großbritannien eine königliche Verordnung erlassen, in der »vertragliche Konzessionen, Gewohnheitsrecht, Toleranz und andere gesetz liche Mittel« (!) angerufen werden, die ihm gestatten, in China und Korea eine gewisse Gerichtsbarkeit auszuüben. Durch diese Verordnung wird jede Handlung, die, wenn in England begangen, dort einen Eingriff in das Urheberrecht bedeuten würde, mit Gefängnis und Bußen bestraft, sobald ein englischer Untertan sie in China oder in Korea begeht. Vorausgesetzt ist, daß diese Handlung eine Verletzung des Eigentums bedeute, daß einem andern englischen Untertan oder auch einem Fremden gehört, dessen Heimatland bei Verletzung englischer Rechte durch seine Bürger Gegenrecht hält. Auf diese Weise ist der Urheberrechtsschutz aus Europa nach dem äußersten Orient verpflanzt worden und ist dort, wenigstens in den Beziehungen unter den Abendländern, theoretisch ebenso wirksam wie zu Hause. Australien. Die Vereinheitlichung der verschiedenen Gesetzgebungen dieses Weltteils ist bald, nachdem sich die fünf Staaten Australiens zu einem Staatenbund zusammengeschlossen haben, angeregt worden. Nach der Zeitschrift Vbs ^.utlwr hätte der Senator Keating sich vorgenommen, für diesen Staatenbund ein gemeinsames Gesetz, bestehend aus fünf Unterabteilungen unter den Titeln: Literatur, Musik, Kunst, dramatische Werke und Zeitungen, zu eutwerfen. Die Bewegung scheint aber, obschon sie in Queensland und Neuseeland parlamentarische Unterstützung fand, noch verfrüht, da die materiellen Fragen in Australien im Vordergrund stehen. Sie ist aber durchaus nicht etwa bloß eine doktrinäre, denn in Australien beklagt man sich lebhaft über Verletzung der Urheberrechte, nament lich von seiten der Theaterunternehmer. Die Theaterdirektoren verlangen gerade vom Bundesparlament den Erlaß eines Gesetzes, das jeden Eingriff in die Rechte auf dramatische, musikalische uud dramatisch-musikalische Werke mit Gefängnis bedrohen soll, weil die Klage auf Schadenersatz zu einem sehr schleppenden Prozeßgang führt. Neuere Nachrichten aus diesem Weltteil sind keine vorhanden. — * * * Auf dem Gebiet des Urheberrechts leben wir in einer Zeit des Übergangs. Viele Arbeiten sind unternommen, aber noch nicht ausgeführt. Revisionen von Gesetzen sind vorbereitet und Gesetzesentwürfe liegen schon vor in Deutsch land, Brasilien, Rußland und den Vereinigten Staaten. Da gegen ist die für Großbritanuien und Italien versprochene oder teilweise begonnene Vereinheitlichung der Gesetze noch nicht abgeklärt. Erneute Versuche zur Annäherung an die Berner Union müssen in Österreich, Holland, Rumänien und Schweden unternommen werden. Die Propaganda für dieses Werk, die den einzelnen Landesgruppen, der ^.ssooiation littörairs st artistigus internationals, sowie dem ständigen Verlegerbureau in Bern zusteht, darf nicht erlahmen. Die Bewegung nach Organisation, die durch die Schriftstellerwelt geht, ist fruchtbar zu machen. Endlich verdienen die dem Urheberrecht gewidmeten wissenschaftlichen Arbeiten volle Anerkennung und Förderung, denn nur da kommt ein wirk licher Fortschritt zustande, wo der Empirismus des Gesetz gebers durch das Licht der Wissenschaft erhellt und in Sach kenntnis verwandelt wird. Bern, Oktober 1903. Prof Ernst Röthlisberger. N25
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder