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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1903
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Gesamk-Äbrrblick über die Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiete (1902 und 1903). Von Professor Ernst Röthlisberger (Bern). (Schluß aus Nr. 240, 242, 243, 244, 245 d. Bl.) Panamerikanischer Vertrag. Am 21. Oktober 1901 versammelte sich in Mexiko die zweite panamerikanische Konferenz, die ungefähr 4 Monate tagte und am 28. Januar 1902 einen Literarvertrag fertig stellte. Dieser wurde von 17 amerikanischen Staaten unter zeichnet, allerdings von den Delegierten der Vereinigten Staaten, Nicaraguas und Paraguays nur uä rsksreuäuro. Er sollte einen Verband zur Anerkennung und zum Schutz der Rechte am literarischen Eigentum bilden. Der Vertrag ist der Convention von Montevideo (siehe Börsenblatt 1901, 67 und 68) nachgebildet und besteht aus 16 Artikeln. Das Vervielfältigungsrecht wird darin innerhalb der durch das Gesetz des Ursprungslandes vorgesehenen Dauer anerkannt; die Zeitungsartikel aber können gegen Quellenangabe frei abgedruckt werden; die Ausübung des Urheberrechts ist von verwickelten Förmlichkeiten abhängig gemacht, wie Eingaben an die Behörden der Länder, wo der Schutz verlangt wird, Hinterlegung von zwei Exemplaren; ferner hat der Autor seiner Ausgabe noch so viel Exemplare seines Werkes beizulegen, als er Länder bezeichnet, in welchen er geschützt zu werden wünscht, worauf diese Exemplare unter diese Länder verteilt werden, aber ohne daß der sie übermittelnde Staat irgend welche Gewähr dafür übernimmt. Diese Konventton wurde bis jetzt von dem Lande, welches die Konferenz bei sich beherbergte, nicht genehmigt, wohl aber von der Republik Salvador, am 16. Mai 1902, und von Costa-Rica, am 13. Juli 1903. Damit wäre das internattonale Abkommen wenigstens zwischen diesen Staaten in Kraft getreten und der Anfang zu einer amerikanischen Literarischen Union gebildet, wenn die Ratifikationen dieser Länder der Regierung von Mexiko offiziell mitgeteilt worden wären, da nach Artikel 15 diese Regierung die Beitritts erklärungen entgegennimmt, worauf drei Monate später der Vertrag seine Wirksamkeit beginnt. Allein wir wissen nicht, ob diese Erklärungen überhaupt erfolgt sind. Übrigens wird der Vertrag noch lange ein toter Buchstabe bleiben. Gegenwärtig verwirrt er die in Zentralamerika herrschende Rechtslage nur noch mehr, denn einzelne dieser Länder hatten schon vorher in allgemeinen Verträgen sich auf dem Gebiet des Urheberrechtsschutzes die Gleich stellung mit den Einheimischen gesichert, so Costa - Rica und Salvador durch den Vertrag vom 12. Juni 1895, Artikel 10, und ferner haben die zentralamerikanischen Staaten zu ihrem Hausgebrauch auch noch einen besondern Vertrag ab geschlossen, der neben dem panamerikanischen hergehen würde. Zentralamerikanischer Vertrag. Der am 17. Juni 1897 vom ersten »zentralamerika nischen juristischen Kongreß« entworfene Vertrag betreffend den Schutz des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigentums ist vom zweiten derartigen, im Jahre 1901 in San Salvador versammelt gewesenen Kongreß wieder aus genommen und mit einer einzigen Abänderung wieder unter zeichnet worden. Zwei Republiken haben ihn bis jetzt genehmigt; Salvador (12. Mai 1901) und Nicaragua (2. September 1901); sie anerkennen ihn auf ihrem Gebiet laut dem Schluß- arttkel als Gesetz, und der Vertrag würde auch in ihren gegenseitigen Beziehungen perfett sein, hätten sie sich die Genehmigung gegenseitig mitgeteilt. Ob das geschehen ist, konnten wir nicht in Erfahrung bringen. Der Vertrag ist ein Mischmasch von Bestimmungen, die sich auf das ge werbliche und literarische Eigentum beziehen. So bestimmt Artikel 14: »Ist ein Jahr nach Ausfertigung eines Er findungspatents, eines -Titels« oder einer Marke verflossen, ohne daß irgend ein Schritt getan wurde, um denselben in einem der andern Verbandsstaaten anerkennen zu lassen, so kommt dies einem Verzicht auf die aus dem Vertrage her zuleitenden Rechte gleich.« Eine solche Bestimmung ist offenbar auf das gewerbliche Eigentum zugeschnitten, wie denn überhaupt dieses Eigentum viel strengem Förmlich keiten unterstellt wird als das literarische. Aus diesem Grunde ist eine allgemeine Durchführung des genannten Vertrags für die Autoren der fünf Republiken durchaus nicht etwa wünschenswert. Südamerika. Übereinkunft von Montevideo. Am 18. Mai 1903 ist auch Belgien, wie schon früher Frankreich, Spanien und Italien, dieser Übereinkunft betgetreten, und sein Bei tritt ist — wie für die letztgenannten Länder — von Argen tinien und Paraguay angenommen worden, so daß nunmehr vier europäische Staaten in Südamerika in Bezug auf den Urheberrechtsschutz Futz gefaßt haben—wir sagen nicht »festen Fuß«, denn die Wirkungen dieses Schrittes werden vielfach als rein platonische aufgefaßt. Allerdings ist letzthin in einem Urteil vom 3. Februar 1903 der Vertrag von Montevideo zur Anwendung gelangt und zwar in einem Prozesse, in dem es sich um die Aufführung von Plagiaten zweier uruguay scher Stücke handelte; dabei stellte der Richter fest» Argentinien habe bei der Ratifikation des Vertrags durch das Gesetz 3192 nicht erklärt — wie der Artikel 6 des Schlußprotokolls ihm dies nahe legte — daß es sich dem Beitritt anderer Staaten widersetze, sondern im Gegenteil äs kaoto durch Ministerial- dekret den Beitritt verschiedener europäischer und amerikani scher Staaten angenommen, weshalb er gehalten sei, in An wendung des Vertrages auch das Gesetz des Ursprungslandes der betreffenden Werke anzuwenden. Allein, trotzdem verficht ein hervorragender Rechtsgelehrter, der Herausgeber der Zeit schrift Latentes Naroas in deren Nummer vom 5. Juni 1903 anläßlich der Mitteilung des Beitritts von Belgien wieder holt die Meinung, dieser Beitritt der europäischen Staaten werde sicherlich von den Gerichten als jeder gesetzlichen Kraft entbehrend erklärt werden, sobald sie einmal einen Fall zu beutteilen haben würden, in dem man Rechte auf Grund dieses Vertrages beansprucht. Auch der argentinische Rechts gelehrte Herr Zeballos hat schon früher erklärt, daß in seinem Lande eine vollständige Indifferenz hinsichtlich der in Monte video ausgearbeiteten Verträge herrsche. Die Grundlage, auf der die internationale Anerkennung des Urheberrechts in Argentinien ruht, ist also noch eine sehr schwache, und dies ist bei Einleitung von Prozessen wohl im Auge zu behalten. Argentinien. Übrigens ist die Lage der Fremden, die in Urheberrechtsprozessen vor argentinischen Gerichten klagen wollen, durch einen Entscheid noch verschlimmert worden, der endlich in der lang ausgesponnenen Streitfrage be treffend die Zuständigkeit der Gerichte in solchen Prozessen gefallen ist. Nach dem Urteil des obersten Gerichtshofes vom 6. November 1902 sind nicht die Staatsgerichte (keäerales), deren Rechtsprechung eine schnellere und auch anerkannter maßen aufgeklärtere ist, sondern die gewöhnlichen Provinzial-
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