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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1903
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- Erscheinungsdatum
- 13.10.1903
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- Deutsch
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238, 13. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 8033 Nichtamtlicher Teil Parsifal in Amerika?) Die für den 24. Dezember geplante Aufführung von Richard Wagners »Parsifal« am Notropolitan Opera Houss New Dort hat vielfach Meinungsäußerungen in der Presse, bez. des nach den Intentionen des Meisters speziell Bayreuth vorbehaltenen Aufführungsrechtes und die Möglichkeit, dieselbe in Amerika rechtlich zu inhibieren, hervorgerufen. Der Urheberrechtsschutz in den Vereinigten Staaten be ruht auf Kongreßgesetzen vom 1. Dezember 1873 mit Ab änderungen 1874—97, speziell auf der Oop^rigüt vom 3. März 1891, wonach »niemand Anspruch auf ein Urheber recht hat, wenn er nicht an oder vor dem Tage der Ver öffentlichung in diesem oder einem fremden Lande (Sekt. 4956) ein Eintragsgesuch an den Diörarian ok 0on§rs88 Oop^rigllt Department (unter gewissen Förmlichkeiten) gelangen läßt.« Das Gesetz vom 18. Juni 1874 sagt ausdrücklich: »Niemand soll eine Klage wegen Verletzung seines Urheber rechts einleiten können, der sein Recht nicht dadurch zur Kenntnis bringt, daß er in sämtlichen Exemplaren jeder veröffentlichten Ausgabe (an genau vorgeschriebener Stelle das Wort »Copyright» anbringt zusammen mit dem Jahr, in dem das Urheberrecht ein getragen ist, und dem Namen der Person, durch die die Ein tragung geschah, also Oop^rixbt, 19. b^ 8. (Sektion 4962).» Notorisch zugegeben wird, daß der „Parsifal« im Copyright-Amte nicht vor oder bei seiner Bayreuther Erst aufführung (29. August 1882) angemeldet wurde, ebenso, was speziell in Betracht zu ziehen, da das Gesetz vom 3. März 1891 sich keine rückwirkende Kraft beilegt, daß Bay reuther Aufführungen nach 1891 erfolgt sind, ehe die legalen Förmlichkeiten des amerikanischen Urheberschutzes nachgesucht wurden. Hiernach wäre nach Lage der Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten ein Urheberrecht am Parsifal wegen mangelnder rechtzeitiger Eintragung überhaupt nicht existent geworden, und am Fehlen der Eintragung dürfte eine Geltend machung des Aufführungsverbots scheitern. Dabei erscheint es juristisch irrelevant, wie etwa der Veranstalter der Aufführung in den Besitz der Parsifal- Partitur gelangt ist, ob durch Ankauf beim Verlag mit Verleger-Revers, sich des öffentlichen Gebrauchs zu ent halten, oder durch geschenkweise Überlassung von andrer Seite, oder dergl. Der Verleger-Revers könnte nur bei Stipulierung einer Konventionalstrafe zwischen den Kontra henten in Betracht kommen oder zu privaten Schadenersatz ansprüchen führen, jedoch kein Aufführungsverbot statuieren. Letzteres kann ebensowenig statuiert werden durch Ab tretung des Aufführungsrechts seitens der Erben zu gunsten Dritter (New Parker Anwälte rc.), denn ein Recht, das wegen Versäumnis eines rechtlichen Formalaktes nicht existent geworden ist, kann ebensowenig durch Stell vertretung im Inland existent werden. Ebensowenig kommt in Frage, ob der bayerische Hof oder die Wagnerschen Erben zur Geltendmachung legitimiert sind. Durch Privileg ist eine nachträgliche Gewährung des Copyright denkbar; doch ist dies keine Frage der derzeitigen Rechtslage. Nicht ganz leicht scheint eine Preßnotiz juristisch zu beurteilen, wonach ein New Parker Rechtsanwalt überzeugt sei, daß die Gerichte die Aufführung des »Parsifal« in New Pork verbieten würden, da sie z. B. die Darstellung des Oberammergauer Passionsspiels zu untersagen berechtigt seien, »bei Aufführungen ohne religiöse Hingabe und geeignete Umgebung lediglich zu geschäftlichen Spekulationszwecken«. Hier kämen die für die z. Zt. bestehende Theaterzensur gelten- *) Den vorstehenden Artikel entnehmen wir mit gefällig erteilter Erlaubnis der »Deutschen Juristenzeitung- (Berlin, Otto Liebmann) VlU. Jahrg. Nr. 19 vom 1. Oktober 1903. Red. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. den allgemeinen Grundsätze in Frage, und so sehr unser subjektives Empfinden ein derartiges administratives Verbot als Ausgeburt eines absolut verkehrten Rigorismus be fremdete, so erschiene es an sich, wenn auch äußerst unwahr scheinlich, doch juristisch möglich. Das Verbot, Begeben heiten der biblischen Geschichte auf die Bühne zu bringen (preußischer Ministerial - Erlaß vom 8. Oktober 1875), entspringt denselben Motiven, die seine extensive Interpre tation, religiöse Symbole zum Mittelpunkt bühnenmäßiger Darstellung zu machen, zu untersagen juristisch ermöglichte, falls die zur Zensur berufene Behörde hierin eine Verletzung des nach den verschiedenen Ländern selbst bei gleicher Kon fession vielfach relativen (man denke nur an die in England herkömmliche Form der Sonntagsruhe) religiösen Volks empfindens für gegeben erachtete. Ich spreche hier nur von der juristischen Möglichkeit, ohne die innere Berechtigung einer solchen Beschränkung der Bühnenfreiheit zu billigen. Neben diesen generellen Gesichtspunkten kann man aber wohl bei Annahme rein geschäftlicher Spekulation ethisch hierbei den »Amerikanismus in der Kunst« und den »neu zeitlichen Schreckensgeist des Mammons« beklagen; man sollte jedoch bei dem vielfach dringend geäußerten Postulat nach einer »lsx Cosima« und einem »Konventions- Parsifal-Reservatrecht« billigerweise nicht vergessen, daß speziell eine, wenn auch noch so fortgeschrittene internationale Urheberrechtsgesetzgebung wenig berufen erscheint, Sonder wünschen eines Vertragsstaats Rechnung zu tragen, die von dessen Angehörigen selbst nur zum Teil als berechtigt oder erstrebenswert angesehen werden, von denen jedoch ein andrer Teil sie bei aller Pietät gegen den Meister als ein lästiges Hindernis universeller Propagierung seines Genius verwirft. Verlagsbuchhändler Dr. Kirchheim, Mainz. Die Zensur in Rußland. Nach dem Russischen von T. Pech. (Fortsetzung aus Nr. 233, 234, 236 d. Bl.) 3. Die Tätigkeit der Zensur in Rußland seit 1855. Der Krimkrieg rief eine bedeutende Belebung in der russischen Gesellschaft hervor; eine mehr oder weniger lebendige Literatur wurde so sehr zu einem dringenden Bedürfnis, daß die Zensur, ob gleich sie noch auf Grund des Gesetzes von 1828 wirkte, doch nicht mehr Kraft genug hatte, sie wie früher zu beengen. Fälle, wo eine Bemerkung in der Presse über die Teuerung der Droschkentaxe Bestürzung in der Zensur hervorrief, oder wo ein Kochbuch mit schwarz bestrichenen, unleserlich gemachten Stellen erschien, gebürten auf einmal der Vergangenheit an. In den höhern Regierungs kreisen fanden sich Leute, die für eine Erweiterung der Preßfreiheit eintraten; zu ihnen gehörten: der Gehilfe des Unterrichtsministers, Fürst Wjasemskij (1855—58), das Mitglied der Hauptverwaltung der Zensur, Skripizyn, der Unterrichtsminister Norow (1854—58), der Kurator des Moskauer Lehrbezirks Nasimow und noch weit mehr der Kurator des Odcssacr, später des Kiewer Lehrbezirks Pirogow. Die Belebung, die das Bedürfnis nach neuen Journalen hervor rief, führte auch zu einer Erleichterung der Bewilligung von Journalen, die in den letzten Jahren der Regierung Nikolaus' I. systematisch versagt worden war. Schon 1855 wurde die Gründung des liberalen -kusslrij Mjsstvilr» (Russischer Bote) und der slawo- philen -kusslmja Lssjscka- (Russische Unterhaltung; Koschelews) gestattet, wobei es in der erstem eine politische Abteilung gab; später entstanden viele andre Journale und Zeitungen mit brettern Programmen, als sie früher gestattet wurden. Im Jahre 1855 erhielt der »Lorvrsmsvniü» (Zeitgenosse) die Erlaubnis, selbst ständige Korrespondenzen (nicht bloß Abdrucke aus dem »Russischen Invaliden-) vom Kriegsschauplatz und Erzählungen aus dem Soldatenleben zu bringen (die früher nicht erlaubt waren, nicht nur aus Zensurrücksichten, sondern auch aus dem Wunsche, das Monopol des »Russischen Invaliden« zu wahren), und markierte seinen Triumph durch Abdruck der Sewastopoler Erzählungen von Lew Tolstoj. Es begann eine endlose Reihe von Novellen, Romanen, anklagenden Erzählungen, wissenschaftlichen Erzeugnissen zu er- 1067
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