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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1903
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- Deutsch
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7950 Nichtamtlicher Teil. 236. 10. Oktober 1903. bestes Können zu zeigen. Außer den von ihm besuchten Ländern werden auch Italien, Holland, Schweden, Rußland, Griechenland, Norwegen und Dänemark die Werke ihrer besten Künstler zur Ausstellung senden. Japan wird eine besonders großartige Spezialausstellung zuwege bringen, und selbst aus Mexiko, Argen tinien und andern spanisch-amerikanischen Ländern sind hervor ragende Werke angemeldet. Professor Joes erklärt, daß die Samm lung von Kunstwerken, die man auf der Weltausstellung in St. Louis sehen wird, weit reicher und abwechslungsvoller sein wird, als die auf der Weltausstellung in Chicago. (Nach: »Mit teilungen aus dem Reichskommissariat, betreffend die Weltaus stellung in St. Louis.--) Weltausstellung in St. Louis 1904. — Verkauf von Ausstellungsduplikaten. — Den Bemühungen des deutschen Reichskommissars für die Weltausstellung in St. Louis 1904 ist es gelungen, von der amerikanischen Ausstellungsleitung die Er laubnis zu erwirken, daß die Aussteller, insbesondere von kunst gewerblichen Gegenständen, von den ihnen zugewiesenen Plätzen aus Duplikate der ausgestellten Gegenstände verkaufen dürfen. Die Verkaufsgenehmigung muß für jeden einzelnen Aussteller be sonders nachgcsucht werden. Auch ist an die Ausstellungsleitung eine in Prozenten des Bruttoertrags bemessene Abgabe zu ent richten, die je nach der Natur und dem Charakter der betreffenden Ware verschieden festgesetzt werden wird. Diejenigen Aussteller, die von vorstehender Vergünstigung Gebrauch machen wollen, haben sich unter näherer Bezeichnung ihrer Gegenstände tunlichst bald an den Reichskommissar zu wenden, damit dieser das Weitere bei der amerikanischen Ausstellungsleitung veranlassen kann. (Nach: -Mitteilungen aus dem Rcichskommissariat, betreffend die Welt ausstellung in St. Louis.--) Weltausstellung in St. Louis 1904. — Frankreich macht außerordentliche Anstrengungen, um aus der Weltausstellung in St. Louis 1904 nicht hinter andern Nationen zurückzustehen. Welchen Wert die französische Regierung auf die Beteiligung an der Weltausstellung legt, geht daraus hervor, daß sie 74 951 Quadratmeter in den verschiedenen Ausstellungspalästen belegt hat, während sie in Chicago noch nicht die Hälfte dieses Raumes, nämlich nur 35 387 Quadratmeter in Anspruch nahm. Das fran zösische Haus in St. Louis beansprucht mit seinen Gesamtanlagen eine Fläche von 32 000 Quadratmetern. Das ist zehnmal soviel wie der französische Pavillon auf der Ausstellung in Chicago, für den damals nur 2926 Quadratmeter Bodenflächc gebraucht wurden. (Nach: »Mitteilungen aus dem Reichskommissariat, betreffend die Weltausstellung in St. Louis.--) Auslands - Verkehr (Zolländerungen, Zollentscheidungen, Einfuhrverbot. Nach Hedelers Export-Journal Nr. 195). Spanien. Zolltarifierung von Waren. Gedruckte Anzeigen in zwei oder mehr Farben sind nicht mehr nach Nr. 224 des Tarifs als Stiche, Karten, Zeichnungen Mindestsatz 1.25 Peseta für 1 kg Reingewicht), sondern als Drucksachen, je nachdem sie in spanischer oder fremder Sprache abgefaßt sind, gemäß Nr. 222 (vertrags mäßiger Satz 50 Peseten für 100 kg Reingewicht) oder 223 (Mindestsatz 10 Peseten für 100 kg Reingewicht) zu tarifieren. Prospekte sollen wie Anzeigen und Plakate, also als gewöhnliche Drucksachen behandelt werden. (Erlaß srsal oräsnj des Finanz ministers vom 11. Juli 1903.) Vereinigte Staaten. Zolltarifentscheidungen. Zusammengefaltete Karten mit aufstellbaren Figuren, deren Hauptbestandteil, die Rückwand, aus Pappe niit Lithographien in einer Stärke von mehr als 20 Tau sendstel Zoll (englisch) besteht, während die aufstellbaren Figuren aus lithographiertem, ausgeschnittenem Papier eine Stärke von weniger als acht Tausendstel Zoll haben und so an der Rückwand be festigt sind, daß sie nach dem Zusammenfaltcn flach auf ihr auf- liegen, sind als anderweit nicht genannte Drucksachen nach Z 403 des Tarifs mit 25 v. H. des Werts zu verzollen. Griechenland. Zolltarifänderüngen. Der Einfuhrzoll (Generaltarif) der bisher zollfreien -Lithographien, Kupferstiche, Holzschnitte, Chromo lithographien und sonstigen Buntdrucke der T.-Nr. 314 wird für 100 Oka in Metallgeld auf 150 Drachmen, in Papiergeld auf 202,50 Drachmen festgesetzt. Kuba. Beglaubigung von Fakturen. Nach einem Zirkular des Schatzamts vom 5. Mai 1903, Nr. 96, braucht von den den Zoll behörden vorzulegenden Original- und Duplikatfakturen nur die Originalfaktura ordnungsgemäß von dem kubanischen Konsul be glaubigt zu sein; der betreffende Einführer muß bescheinigen, daß das vorgelegte Duplikat eine getreue Abschrift ist. Wenn die Originalfaktura nicht ordnungsgemäß vom Konsul beglaubigt ist und deshalb eine Strafe verhängt wird, so soll dies auf der Original- und der Duplikatfaktura vermerkt werden. Columbien. Einfuhrverbot für Papier mit dem Staatswappen. Laut Dekrets Nr. 301 vom 5. März d. I. ist für Privatpersonen die Einfuhr von Papier, das mit dem Wappen der Republik in Wasserzeichen oder durchscheinendem Druck versehen ist, verboten. Aufrechterhaltung des Ladenpreises im dänischen Buchhandel. (Vergl. Nr. 218 d. Bl.) — Dem dänischen Buch- Händler-Fachblatt »Horckisk LoZbancklsrtiäsncks» (Nr. 36 v. 4. Sep tember d. I.) entnehmen wir den Wortlaut des nachfolgenden Rundschreibens, das der Kopenhagener Buchhändlerverein an die deutschen und österreichischen Verleger am 2. September zu ver senden beschlossen hat: (Red.) -Persönlich. »Lo^banälsrkorsninASn. -Kopenhagen, den 2. September 1903. »Herrn H. H. »Das Lureau permanent du OonAres international äss Ückiksurs zu Bern ersuchte am Schluffe des vorigen Jahres unfern Buch händlerverein, cs von den Maßregeln, die von dänischen Ver legern zur Aufrechterhaltunq der festen Ladenpreise getroffen waren, in Kenntnis zu setzen. »In seiner Rückäußerung konnte unser Verein, dessen Satzungen für jeden Buchhändler in Dänemark, bei dem dänische Literatur zu beziehen ist, verbindlich sind, mit berechtigtem Stolz darauf Hinweisen: er hätte mit Rücksicht hierauf solche Maßregeln ge troffen, daß sie kaum von einer andern der verschiedenen aus ländischen Organisationen erreicht und jedenfalls nicht übertroffen wären. »Da wir annehmen, daß es auch für die fremden Buchhändler im allgemeinen von Interesse sein könne, dieses Verhältnis näher kennen zu lernen, so erlauben wir uns, nachstehend kurz die Hauptpunkte anzuführen. »Unsre Satzungen bestimmen folgendes: I. daß keinem Buchhändler in Dänemark Rabatt gewährt werden kann, wenn er nicht von unserm Verein als rabattberechtigter Buchhändler anerkannt worden ist; II. daß diese Rabattberechtigung nur dann erteilt werden kann, wenn der betreffende Buchhändler sich schriftlich verpflichtet: a) die von den dänischen Verlegern festgesetzten Ladenpreise streng einzuhalten, sowohl wenn die Bücher in Rechnung als gegen bar verkauft werden. Doch ist es gestattet, gegen prompte Zahlung und auf Verlangen einen Rabatt von 6 Prozent zu gewähren, wenn der Verkauf 200 Kronen be trägt, und 10 Prozent bei einem Verkaufe von mindestens 1000 Kronen; b) fremde Literatur nach den Satzungen des Vereins zu be rechnen. Was die deutsche Literatur betrifft, so wird 1 Reichsmark---90 Öre berechnet, mit Ausnahme von Moden zeitungen, belletristischen Zeitungen, Antiquariis und zoll pflichtigen Artikeln, die mit 1 Krone per Mark berechnet werden. Englische und französische Literatur auf etwa gleicher Grundlage; a) als Garantie für die Aufrechterhaltung der Satzungen, sowie als Sicherheit für Kreditgewährung einen Betrag in Wert papieren bei dem Vereine zu deponieren oder eine andre Sicherheit zu stellen, ä) und schließlich in llbertretungsfällen sich dem Urteile eines von sämtlichen dänischen Buchhändlern errichteten Schieds gerichts zu unterwerfen. Ein solches Urteil besteht gewöhn lich in einer Geldstrafe, kann aber auch in besondern Fällen den betreffenden Buchhändler von der Liste der rabattberech tigten Firmen streichen. »Wie Sie sehen, hat unser Verein auch die Ladenpreise der fremden Literatur durch seine Satzungen sestgestellt, und wir sind der Überzeugung, daß nicht nur das dänische Publikum, sondern auch die ausländischen Verleger mit unfern sachgemäßen Um rechnungen zufrieden sein können. »Um eine Sicherheit dafür zu haben, daß die Ladenpreise der skandinavischen Literatur überall in Dänemark, Norwegen und Schweden aufrecht erhalten werden, haben die nordischen Buch händlervereine die Übereinkunft untereinander getroffen, daß Rabatt in der Regel nur denjenigen Buchhändlern gewährt werden kann, die in ihrem Heimatlande in der Liste der rabatt berechtigten Firmen aufgeführt sind.
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