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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1882
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- Deutsch
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2286 Vermischte Anzeigen. 119, 25, Mai, Allgem, Buchh,-Gehilfenverband, iS424g,t Tagesordnung der 14, ordentlichen Generalversammlung des Allgemeinen Buchh,-Gchilscnverbandes am Sonntag den 16. Juli 1882 präcise 9 Uhr in der Buchhändlerbörse. 1. Bericht des Vorsitzenden. 2. Bericht des Schriftführers. 3. Bericht des Rechnungsrevisors über das Jahr 1881 ev. Dechargeertheilung an den Vorstand. 4. Antrag des Vorstandes: in 8- 1. heißt es wieder Allgemeiner Deutscher Bnchhandlungs- Gehilsenverband. 5. Anträge zu tz. 2. 1) Antrag des Kreises Sachsen: in 8- 2. fällt fort: Das Stellenvermitte- lungsbnreau. 2) Antrag des Vorstandes: §. 2. lautet ferner unter e) Die Alters- und Jnvalidenversorgungs- Casse. ä) Die Wittwen- und Waisen-Casse. s) Sonstige rc. (wie bisher). Zu Punkt e. beantragt der Vorstand ferner, den versandten Entwurf einer Commission von 9 Mitgliedern zu überreichen, welche das Resultat der betr. Berathungen einer im October mit 8tägiger Frist einzuberufen- den außerordentlichen Generalversammlung zur Durchberathung vorzulegen hat. 6. Anträge zu §. 3. a.) Antrag des Vorstandes: §. 3. lautet: 1) Mitglied kann jeder Buchhändler wer den, der sich als solcher auf Verlangen des Vorstandes ausweist und unbeschol ten ist. 2) Ehrenmitglieder können solche Mit glieder und Prinzipale werden, welche sich besondere Verdienste um den Ver band erworben haben. Die Ernennung geschieht durch Majoritätsbeschluß des Vorstandes. b) Antrag des Herrn Klingebeil: 8. 3. lautet: Aufnahmefähig ist jeder Buchhändler und jede den Buchhandel selbständig betrei bende oder für die Arbeiten eines Buch handlungs-Gehilfen oder Lehrlings an- gestellte Dame (sog. weibl. Commis), welcher resp. welche unbescholten ist. o) Antrag des Herrn Maasch und Ge nossen: 8- 3. lautet: Aufnahmefähig ist Jeder, welcher den Buch handel ordnungsmäßig erlernt hat und unbescholten ist. 7. Antrag des Kreises Ost- und West preußen: Abänderung des 8 5. Absatz b. dahin lautend: Wer zu einem notorisch lebensgefährlichen oder gesundheitsschädlichen Berufe über geht, jedoch kann derselbe, wenn er einen solchen Beruf aufgibt, wieder Mitglied werden. Demselben 8- am Schlüsse anzufügen: Die jenigen früheren Verbandsmitglieder, welche ihre Mitgliedschaft auf Grund des tz. 5. Absatz b. der bisherigen Statuten ver loren haben, können wieder Mitglieder werden, auch wenn sie nicht wieder zum Buchhandel zurückkehren, sofern sie nicht einem notorisch lebensgefährlichen oder ge sundheitsschädlichen Berufe angehören. Die selben haben bei der Wiederaufnahme weder den einmaligen Beitrag von 3 (8 7. der Statuten) nochmals zu entrichten, noch — falls sie der Kranken- und Sterbekasse wieder beitreten wollen — wiederum ein ahr zu warten, bevor sie Anspruch auf rankengeld erheben dürfen. 8. Antrag des Vorstandes: Zu tz. 7. nach dem ersten Absatz: Von den Beiträgen fließen 5 ^ in den Wittwen- und Waifenfonds. 9. Anträge zu tz. 8. s.) Antrag des Herrn Maasch und Ge nossen: Absatz 3 Zusatz: ausgenommen davon sind diejenigen Mitglieder, welche nicht direct im Buchhandel beschäftigt sind, u-ck 4. Streichung der Worte: und sonstigen Ehrenämter. d) Antrag des Herrn Wollermann: Zeile 17 lautet: Prinzipale, welche während ihres Gehilfen standes dem Verbände beigetreten sind, behalten ihre vollen Rechte. Lehrlingen kommen die Rechte unter 2. und 3. nicht zu. Ehrenmitglieder, sobald sie nicht außerdem zahlende Verbandsmitglieder sind, haben keine Rechte. (Zusatz des Vorstands.) o) Antrag des Herrn Klingebeil: Den Satz „Prinzipalen und Lehrlingen kommen die Rechte unter 2. und 3. nicht zu" ent weder ganz zu streichen oder denselben wie folgt abzuändern: Prinzipalen, Lehrlingen u. Damen kommen u. s. w. 10. Anträge zu §. 9. s.) Antrag des Herrn Werther und Ge nossen: anstatt: deren Vororte je einen Vertrauensmann rc. wählen — zu setzen — deren Angehörige rc. wählen. d) Antrag des Kreises Schwaben. Nach dem ersten Absatz zu setzen: 1) Jeder Vertrauensmann ist berechtigt, Verwaltungskosten für seinen Kreis bis zur Höhe von 20 Mark aus der Ver bandskasse zu beziehen. Im Fall ein Vertrauensmann die interimistische Ver waltung eines oder mehrerer anderer Kreise übernimmt, hat er Anspruch auf weitere 10 Mark Verwaltungskosten für jeden interimistisch verwalteten Kreis, also auf die Hälfte des pro Kreis fest gesetzten Betrages. Wählt ein bisher interimistisch verwalteter Kreis in dem selben Verwaltungsjahre noch einen eige nen Vertrauensmann, so hat letzterer nur Anspruch auf 10 Mark Verwal- tungskosten, im Fall der bisherige inter imistische Vertrauensmann sein ihm zu stehendes Recht auf die Hälfte der Ver waltungskosten des betr. Kreises voll in Anspruch nimmt. Die Prüfung und Anweisung der Rech nungen der Vertrauensmänner liegen dem Vorstande ob. 2) Dieser Beschluß tritt erstmals für das Verwaltungsjahr 1882 in Kraft. e) Antrag des Herrn Lemke und Ge nossen: Die Generalversammlung wolle beschließen: Der bisherige Kreis Sachsen wird in zwei Kreise getheilt und zwar in einen Kreis Leipzig Stadt und Vororte, und in einen Kreis Königreich Sachsen, event. nebst Sachsen-Altenburg und Anhalt, mit dem Vororte Dresden. Hierzu ergänzend: Antrag des Herrn L. Seyring: Dem neuen Kreis Leipzig ist das ganze Ausland anzuschließen, ä) Antrag des Kreises Sachsen. Zusatz zu 8- 9. In jeder Stadt, die nicht Vorort ist und 10 oder mehr Mitglieder des Verbandes aufweist, haben der Vorstand und der Vertrauensmann des betr. Kreises dafür zu sorgen, daß ein Ortsvorsteher zur Unterstützung der Geschäfte des Ver trauensmannes eingesetzt wird. Seine Ernennung erfolgt vom betr. Ver trauensmann auf Vorschlag der am Orte befindlichen Mitglieder mit Be stätigung von Seiten des Vorstandes des Verbandes. Da wo Localvereine sind, welche mit dem Verband in Cartell stehen, können vorstehende Obliegen heiten den bezügl. Vereinsvorständen angetragen werden, sofern dieselben dem Verbände angehören, e) Antrag des Kreises Norden. Zu §. 9. nach Zeile 3 von unten zu setzen: Sind in einer Stadt, die nicht zugleich Vorort ist, mehr als 6 Mitglieder, so sollen dieselben befugt sein, aus ihrer Mitte einen Obmann zur Stellvertretung und Unterstützung des Vertrauensmannes zu wählen, der die geschäftlichen Ver handlungen desselben mit den Mit gliedern zu leiten hat. 11. Anträge zu 8- 10. s.) Antrag des Herrn L. Seyring: Absatz 5 ist zu sagen: Jeder Kreis hat das Recht rc. d) Antrag des Herrn Werther und Ge nossen: anstatt: kann der Vorort rc. wählen — zu setzen — können die Kreisangehörigen rc. o) Antrag des Herrn Merseburger. Absatz 4 zu setzen: 25 Ärankenkassenstimmen — anstatt 10 Krankenkassenstimmen. 12. Antrag des Herrn von Wersebe: zu 8- 12 den Zusatz zu machen: Bei der Abstimmung in den Kreisen über die vorher bekannt gemachten und mit Motiven versehenen Punkte der Tages ordnung zur Generalversammlung ist nicht wie bisher die Majorität der anwesenden Mitglieder für den ganzen Kreis bindend, sondern es werden, gleichwie in Leipzig, die Stimmen für und gegen den Antrag besonders gezählt, und das Resultat dem Vorsitzenden der Generalversammlung kund gegeben. Die nicht in einem Vororte woh nenden Mitglieder haben zu diesem Zwecke ihre Abstimmung in gleicher Weise dem Vertrauensmann ihres Kreises mitzutheilen. 13. Antrag des Herrn L. Seyring: zu 8. 13, Absatz 5 abzuändern, wie folgt: Die Revision sämmilicher Rechnungen und Werthbestände ist alljährlich durch einen in Leipzig wohnenden Cameral- oder Finanz beamten vorzunehmen und mit dessen Unterschrift versehen, durch das Börsenblatt (und eventuell durch das Leipziger Correspondenzblatt vergl. Punkt 14.) für den Deutschen Buchhandel zu veröffentlichen. Der selbe ist rc. rc.
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