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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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218, 19. September 1903 Nichtamtlicher Teil. 7219 dem Staatsstreich vom 2. Dezember 1851 hervorgegangene Re gierung führte durch die Dekrete vom 30. Januar und 24. März 1852 sehr scharfe Bestimmungen über die Presse ein. Die Buch drucker mußten eine Konzession nachsuchen und vereidigt werden; sie waren für die von ihnen gedruckten Zeitungen und Bücher in demselben Maße verantwortlich, wie der Herausgeber und der Verfasser. Das Gesetz vom 11. Mai 1868 milderte diese Gesetz gebung; aber erst die Regierung der Nationalverteidigung schaffte durch das Dekret vom 10. September 1870 die Konzessionen für Buchdrucker ab. Da 1871 Elsaß-Lothringen an Deutschland kam, so zog es aus der in Frankreich eingeführtcn Preßfreiheit keinen Nutzen. Die deutsche Verwaltung ließ vielmehr die früheren strengen franzö sischen Gesetze über die Buchdruckcreien und die Presse in Kraft. Erst durch das Gesetz vom 8. August 1898 wurde wenigstens im wesentlichen das deutsche Preßgesetz vom 7. Mai 1874 auch für das Reichsland in Kraft gesetzt. Kleine Mitteilungen. Vom dänischen Buchhandel. — In der Sitzung des dänischen Buchhändlervereins vom 2 September 1903 wurde, dem Bericht der »kiorckiok LoAÜanälsrticksucks», vom 4. September d. I., zufolge, folgende Änderung der Vereins-Satzungen ß 26, 3. Ab schnitt, betreffend Preisberechnung ausländischer Literatur, beschlossen: Als Ladenpreis wird berechnet 1. für deutsche Bücher: Katalogpreise: 1 Reichsmark — 90 Öre; jedoch ausgenommen: a) Modejournale, illustrierte und Unterhaltungs-Blätter und Zeitschriften, sowie Weihnachtsnummern, b) Antiquarische Werke*) und zollpflichtige Sachen, — Aus nahmen, bei welchen 1 Pfennig — 1 Öre gerechnet wird. 2. für französische Bücher: Katalogpreise: 1 Frank — 80 Öre; jedoch ausgenommen: u) Broschüren, deren Preis unter 50 Cts. beträgt; 1>) Blätter, Zeitschriften und Weihnachtsnummern; o) Antiquarische Werke*) und zollpflichtiqe Sachen, — Aus nahmen, für welche 1 Centime ^ 1 Öre gerechnet wird; sowie ä) Schöne Literatur, deren Ladenpreis 3 Frcs. 50 Cts. pro Band ist. Hier wird 1 Frank — 75 Öre berechnet. 3. für englische Bücher: Katalogpreise: 1 Shilling --- 1 Krone; jedoch ausgenommen: a) Broschüren, deren Preis unter 6 Pence ist; d) Zeitschriften und Blätter zu niedrigerem Preise als 1 Shilling pro Nummer, Modejournale und Wcihnachtsnummern. o) Antiquarische Werke*) und zollpflichtige Sachen, — Aus nahmen, für welche 1 Pennq -- 10 Öre gerechnet wird. Machen sich besondre Bestimmungen notwendig, so sollen solche vom Vorsteher des Buchhändlervereins getroffen werden können und danach in »kiorckislr LoAÜaucklsrtiäonäs« veröffentlicht werden. Was Bücher anbetrifft, so tritt diese Satzungsänderung am 1. Oktober 1903 in Kraft, für Blätter und Zeitschriften erst am 1. Januar 1904. Post. — Postfrachtstücke nach Übersee. — In sehr vielen Staaten, namentlich außereuropäischen, besteht eine staatliche Paket post, wie sie Deutschland besitzt, nicht, und die Mehrzahl der Länder, die dem internationalen Paket-Übereinkommen beigetreten sind, befördert nur die nach der Übereinkunft zugelassenen Post pakete bis zu 5 Icx Gewicht. Nach Spanien, Persien, Bolivien und Paraguay sind nur Postpakete von 3 kg- zulässig; nach den Vereinigten Staaten ist seit dem 1. Juli d. I. diese Grenze auf 2 ÜA herabgesetzt. Alle andern, Postsendungen, also solche über 5 bezw. 3 und 2 üZ, werden als Postfrachtstücke behandelt; sie gehen als solche von der deutschen Grenze oder den deutschen Ein schiffungshäfen ab in die Hände der fremden Eisenbahngesell schaften, privater Spediteure, der Dampfschiffunternehmungen oder deren Agenten über. Da diese Unternehmer als Privat personen von den fremden Häfen- und Zollbehörden hinsichtlich der Abfertigung der Sendungen keine Bevorzugung genießen, ge langen überseeische Postfrachtstücke in der Regel erheblich später in die Hände der Empfänger, als die durch die fremden Postver waltungen beförderten Postpakete. Außerdem werden für die Postfrachtstücke von den Empfängern gewisse Nebengebühren *) Bei Bestellungen auf deutsche, französische und englische antiquarische Werke, deren Antiquar-Katalogpreis 20 Mark, bezw. 20 Franks und 20 Schilling übersteigt, ist es zulässig, diese mit 1 Reichsmark — 90 Öre, 1 Frank — 80 Öre und 1 Shilling — 1 Krone zu berechnen. eingezogen, die häufig eine sehr beträchtliche Höhe erreichen, namentlich bei Sendungen nach Südafrika (Kapkolonie, Natal, Oranjeflußkolonie, Transvaal). Aus diesen Gründen emfiehlt es sich, in Fällen, wo es die Art des Gutes zuläßt, die Sendungen zu teilen und als Postpakete aufzuliefern. Uber die Beförderungs bedingungen, die Portobeträge, Zollvorschriften usw. für Post pakete und Postfrachtstücke nach allen Ländern erteilt für Berlin das Verkehrsbureau der Handelskammer, Prinz Louis Ferdinand straße 1, nähere Auskunft. (Nationalztg.) Ausstellung. — Der Kreisverband pfälzischer Obstbauver eine veranstaltet am 3., 4., 5., 6. Oktober d. I. im Saalbau zu Neustadt a. Haardt eine Obstausstellung, verbunden mit dem 5. pfälzischen Obstmarkt. In der Abteilung IV (Lehrmittel) übernimmt die Firma A. H. G ottschick-Witter's Sortiment (W. Rocholl) die Vertretung auswärtiger Verlagsfirmen. Sie sieht direkten Franko-Einsendungen von neu erschienenen Aus stellungsobjekten gern entgegen. Königliche Bibliothek in Berlin. — Die Königliche Bibliothek in Berlin ist nach § 1 der Benutzungsordnung vom 21. bis einschließlich 26. September d. I. geschlossen. Weitere Äußerungen über Bücher, »Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft« (vergl. Nr. 177, 179-187, 190, 193—197, 199, 201, 202, 205, 206, 208, 212) und über Bücherpreise: Literarisches Centralblatt. 54. Jahrgang. 1903, Nr. 38, Seite 1275. Besprechung von R. van der Borght. Übersetzung der Artikel von Professor vr. Paulsen und Verlags buchhändler Or Ruprecht (in der Nationalzeitung und im Börsenblatt). Fortsetzung und Schluß in Horckislr LoAÜaucllsrtiäsucks (LopsnüaKSv). 37ts ^ar- SavA. 1903, Nr. 36 u. 37. Zum internationalen Urheberrechtsschutz in Ruß land. (Vgl. Nr. 194, 213 d. Bl.) — Die Reise der Herren Marcel Prsvost und Alfred Capus nach Rußland, über die das Börsen blatt in Nr. 194 berichtet hat, beginnt ihre Früchte zu tragen. Der Vorsteher des kürzlich begründeten Verbands der dramatischen und musikalischen Schriftsteller in St. Petersburg, Herr A. E. Moltschanow, erhielt nämlich von dem Präsidenten der franzö sischen Gesellschaft dramatischer Autoren die Nachricht, daß gegen vierzig französische Schriftsteller und Komponisten bereit sind, in den Verband einzutreten, darunter Sardou, Ohnet, Rostand, Richcpin, Halövy, Dubais u. a. (Wolffs Nachrichten.) Lettischer Buchhändler-Verein. — In der wissenschaft lichen Kommission der Lettischen Gesellschaft in Riga wurde kürz lich die Frage berührt, daß es wünschenswert sei, eine Gesellschaft der lettischen Buchhändler zu errichten. Diesem Vorschlag traten sofort bei: I. Osol, I. Brigadir, P. Bersin, D. Galt, A. Gulbis, I. Missin, I. Rose, Bratsch u. a. (meist Buchhändler von Riga, einige auch aus andern Örten der Gouvernements Livland und Kurland), und es wurde beschlossen, einen Verleger- und Sort- menter-Verein nach dem Muster solcher Vereine im Ausland zu errichten. Eine besondere Kommission wurde mit der Ausarbeitung der Statuten beauftragt. (Wolffs Nachrichten.) Vom Reichsgericht. Unzüchtige Ansichtspostkarten. (Nachdruck verboten.) — In München wurden zu Anfang d. I. dreißig Ansichtspostkarten beschlagnahmt, die in der Sitzung des Landgerichts I vom 21. März als unzüchtig erklärt und eingezogen wurden. Gleichzeitig wurde auf Unbrauchbarmachung der Platten erkannt. Fünf von diesen Postkarten waren von dem Verleger W. Steinberg in Breslau herausgegeben Dieser behauptete, sie enthielten nur harmlose Scherze. Das Gericht war aber der An sicht, daß sie des künstlerischen Wertes entbehrten und nur dazu bestimmt seien, die Geschlechtslust zu erregen, sowie geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. — Gegen das Urteil hatte Herr Steinberg als Einziehungsinteressent Revision ein gelegt. Er behauptete, es genüge nicht zur Verurteilung, daß unzüchtige Zwecke verfolgt würden, die Karten seien aber objektiv gar nicht unzüchtig. — Das Reichsgericht erkannte am 17. d. M. mit Rücksicht auf die einwandfreien tatsächlichen Feststellungen auf Verwerfung der Revision. 960'
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