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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1903
- Sprache
- Deutsch
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210, 10. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 6915 Kleine Mitteilungen. Zolltarifentscheidungen (nach Hedelers Export-Journal). — Italien. Rcklaniekalender, aus einem Pappumschlag mit Einschnitten, vergoldeten Randverzicrungen und seidenem Band, im Innern mit zwei Blättern mit Kalendarium und Reklameschriften be stehend, können im Sinn des Warenverzeichnisses nicht als Bücher angesehen werden, sondern fallen wegen ihrer Beschaffenheit unter die auf Papier lithographierten oder gedruckten Kalender, die vom amtlichen Warenverzeichnis den Stichen, Lithographien und An zeigekarten zugewiesen sind, und sind demnach nach Nr. 193 des Tarifs mit (vertragsmäßig) 75 Lire für 1 Doppelzentner zu verzollen. Vereinigte Staaten N.-A. Nr. 24 321 (G. A. 5308). Löschpapier in Buchform mit Lein wandeinband, dessen erste Seite eine Gebrauchsanweisung und dessen zweite Seite eine Farbenskala zum Vergleichen hat und dessen Deckel den Titel »Hämoglobin-Skala« trägt, ist nicht mehr als «Löschpapier in jeder Form« anzusehen, sondern unterliegt als »Bücher« nach Z 403 des Tarifs einem Zoll von 25 v. H. des Werts. Belgien. Illustrierte Kursbücher (Veröffentlichungen der »6reat kiortüsrv-, Avrtü-Lastsru und kiortü-öritisö kailva^s), als Schriftdruck erzeugnisse, Bücher usw frei. Modejournale, beigclegte Zeichnungen, Musterblätter und Modelle aus Papier, ferner: Illustrierte Blätter, Buntdrucke und Stiche, die in periodische Veröffentlichungen eingefügt sind, auch auf Leinwand gedruckt . . frei. Auch solche Druckerzeugnisse, welche nicht einen integrierenden Bestandteil der genannten Veröffentlichungen ausmachen, wenn sie nur eine Bemerkung tragen, daß es sich um Zeitungs- ergänzungen oder Beilagen handelt frei. Von Zeitungen verteilte Kalender sind .... zollpflichtig. Kataloge mit Abbildungen, in lithographischen, chromolitho graphischen usw. Druck mit mehr als 2 Farben, auf Papier (Der Zollsatz ändert sich, wenn sich die Abbildungen auf Karton befinden.) 70 Frcs. für 100 kg. Einbanddecken für Zeitungen, mii Ausdruck, als Buchdruck erzeugnis. Ausdrucke in Buchdruck ... 18 Frcs. für 100 Lg. Postkarten mit handgetuschtem Lichtdruck, als Steindrucke in 1 oder in 2 Farben auf Karte oder Karton (Die mit der Hand aufgetragenen Farben kommen nicht in Betracht.) 18 Frcs. für 100 Lg. Wochenschriften (in Paris erscheinend) (-La mocis xratigus« (Die praktische Modej. »La eorLsiüs ä ouvrags« sDer Arbeitskorbj), als Buchdruckerzeugnisse, Bücher, Zeitungen, periodische Ver öffentlichungen frei. Kataloge (ein Bücherverzeichnis der »Liörairis kransaiss« 1900, herausgegeben von Jordell), als Buchdruckerzeugnisse, Buch drucke 18 Frcs. für 100 Lg. Jahrbücher für Brauerei und Brennerei: Der Anzeigenteil, wenn er allein für sich eingeführt wird, als Buchdruckerzeugnisse 18 Frcs. für 100 Lg. Die Broschüren, wenn sie vollständig eingeführt werden, als Bücher, Zeitungen und periodische Veröffentlichungen frei. Kalender »Almanach des Hausfreund». Text im Buchdruck mit einer Holzstich-Reproduktion in der Mitte der Blätter, als Buch druckerzeugnisse usw 18 Frcs. für 100 Lg. Obwohl die Holzstich-Reproduktion nach den Bestimmungen des Zolltarifs in die Rubrik »Lithographischer Druck- gehört, wird doch der angegebene Zollsatz angewendet, weil der Buch druck den Hauptbestandteil der fraglichen Gegenstände bildet). Veröffentlichungen, gedruckte, als Buchdruckerzeugnisse, Bücher usw frei. Reklamebroschüren, als typographische Produkte 18 Frcs. für 100 Lg. Kleine Hefte mit Stickereivorlagen, als Buchdruckerzeugnisse, Albums und Hefte mit gedruckten Bildern oder Zeichnungen, koloriert oder unkoloriert 30 Frcs. für 100 Lg. Landkarten auf schieferartigem Gewebe an Holzrollen, als Buch druckerzeugnisse, Bücher usw frei. Bilder, einen Rundtanz aufführende Chinesen und Chinesinnen darstellend, als lithographischer Druck in mehr als 2 Farben 40 Frcs. für 100 Lg. Reklamebilder, als typographische Erzeugnisse, lithographischer Druck rc. in mehr als zwei Farben auf Karte oder Karton 40 Frcs. für 100 Lg. Heiligenbilder (laut Muster), in Blättern eingeführte, als Vuch- druckerzeugnisse in 1 oder 2 Farben aus Papier 35 Frcs. für 100 Lg. Spiele, genannt Post- und Reisespiele, als Kurz- und Quincaillerie- waren, besonders genannt 10A v. Wert. Internationaler Urheberrechtsschutz. — Die Regierung der französischen Republik und die Regierung von Montenegro haben am 11. Januar 1902 die folgende Übereinkunft ab geschlossen: Artikel I. Die Regierung der Französischen Republik und diejenige von Montenegro verpflichten sich gegenseitig, in ihren Gebieten jede unerlaubte Vervielfältigung von Werken der Kunst und Literatur, sowie jede unerlaubte Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke, deren Urheber einem der beiden Länder angehören, zu verhindern, die Nachmacher und Urheber unerlaubter Vervielfältigungen gerichtlich zu verfolgen, sowie die Originale und Kopien der nachgemachten Werke und die dabei verwendeten Geräte in Beschlag zu nehmen. Damit die Urheber, Verleger oder Künstler beider Länder demgemäß vor den Gerichtshöfen beider Länder zur gerichtlichen Verfolgung der Nachmachungen zugelassen werden, soll es ge nügen, daß sie ihr Eigentumsrecht dadurch beweisen, daß sie ver mittelst einer Bescheinigung feststellen, daß das fragliche Schrift oder Kunstwerk ein Werk ist, das in dem Lande, in dem es veröffentlicht wurde, den gesetzlichen Schutz gegen die Nachmachung oder Vervielfältigung genießt. Hinsichtlich der Schrift- und Kunstwerke französischer Bürger soll diese Bescheinigung von dem Bureau des Buchhandels beim Ministerium des Innern ausgestellt und von dem Generalkonsulat Montenegros in Paris beglaubigt werden; hinsichtlich der Schrift- und Kunstwerke der montenegrischen Untertanen soll die Be scheinigung vom fürstlichen Ministerium des öffentlichen Unter richts ausgestellt und von der französischen Gesandtschaft in Cettinje beglaubigt werden. Artikel 2. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als tunlich in Cettinje ausgetauscht werden. Sie soll einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Artikel 3. Die gegenwärtige Übereinkunft soll zehn Jahre gelten und, wenn sie bei ihrem Ablauf nicht gekündigt ist, von Jahr zu Jahr als verlängert anzusehen sein, solange nicht der eine oder der andre der vertragschließenden Teile eine Kündigung hat eintreten lassen. Die Kündigung muß sechs Monate vor Ab lauf erfolgt sein. (Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 19. Juni 1903 stattgefunden; die Übereinkunft ist am 19. Juli 1903 in Kraft getreten.) (Nach Hedelers Export-Journal.) Po st vergehen. — Vor einiger Zeit wurde bekannt, daß eine rheinische Firma und ein Leipziger Agent vom Postfiskus wegen Postvergehens angeklagt worden seien, und zwar auf Grund der M 1 und 27 Absatz 1 des Reichsgesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871. Der Sachverhalt ist folgender: Ein Tuchfabrikant in Rheydt hatte einem Agenten in Leipzig die Vertretung für Sachsen und Thüringen übertragen. Der Verkehr zwischen dem Fabrikanten und den Abnehmern erfolgte in der Weise, daß die in Leipzig ansässigen Kunden die Korre spondenzen durch den Leipziger Vertreter empfingen, d. h. letztere gingen als Sammelsendungen bei diesem ein, der die einzelnen Stücke teils als Stadtbrief (5 H), teils durch Boten den Adressaten zustellen ließ. Diese Beförderungsart war bereits seit dem Jahre 1900 in Übung. Nachdem die Postbehörde von diesem Verkehr durch Zufall Kenntnis erlangt hatte, ließ sie durch einen Beamten Ermittlungen anstellen. Der Leipziger Agent gestattete dem Beamten Einsicht in seine sämtlichen Bücher, da er sich einer strafbaren Handlung nicht bewußt war, und elfterer konnte denn auch 270 Fälle feststellen, in denen auf die oben be- zeichnete Weise Portohinterzichung stattgefuuden hatte. Daraufhin erhob die Postverwaltung Klage wegen Portohinterziehung und dehnte diese gleichzeitig auf den Schreiber des Agenten aus, welch elfterer einen Teil der Briefe besorgt hatte. Der Gerichtshof hielt den Tatbestand der absichtlichen Postdefraudation für gegeben, trotz des Cinwands der Angeklagten, die gedachte Art der Brief versendung sei nur im Interesse des persönlichen Verkehrs zwischen Kundschaft und Agenten geschehen; die Portoersparnis sei hierfür nicht bestimmend gewesen. Das Gericht erkannte als Strafmaß den vierfachen Betrag der hinterzogenen Portosätze und verurteilte den Rheydter Fabrikanten und den Leipziger Agenten zu je 102 36 Geldstrafe, den Schreiber zu 10 ^ 20 Geldstrafe. xL. (Papier-Ztg.) Handelshochschule in Köln. — Die Handelshochschule in Köln hat mit der Beendigung des letzten Winterhalbjahrs zum erstenmal den auf zwei Jahre berechneten Studicngang beendet. Die Zahl der vollberechtigt immatrikulierten Studierenden ist auf 219 gestiegen — gegen 198 im Vorjahr. Im Ganzen haben bis 4000 Personen an den Vorlesungen und Übungen der Hochschule teilgenommen. An der Spitze stehen als verbindliche Fächer Vor- 918*
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