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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1903
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- 1903-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1903
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- Deutsch
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ist, denn es besteht, wenigstens hinsichtlich der Werke der Literatur, hierin kein fester allgemeiner Brauch in Bezug auf deren Zahl. Der Autor darf solche Exemplare wohl ver langen, aber wie viele? Am besten wäre es, in einem Artikel 386 bis zu sagen: «Im übrigen ist, gegenteilige Vereinbarung Vor behalten, der Verleger eines literarischen Werks ver pflichtet, dem Verfasser ein Gratisexemplar auf hundert, mindestens 5 und höchstens 20, zu verabfolgen; ferner hat der Autor ein Recht auf ein Exemplar der ersten ab gezogenen Vogen, die ihm je nach erfolgtem Abzüge zu übermitteln sind. Gegenteiligen Brauch Vorbehalten, finden die gleichen Regeln auch auf Werke der Musik und Kunst Anwendung.<- Das deutsche Gesetz (Artikel 26) verlangt noch, daß der Verleger die vorrätigen Abzüge des Werks dem Verfasser zum niedrigsten in seinem Betriebe festgesetzten Verkaufspreis abtrete, soweit dieser es verlangt. Eine solche Bestimmung könnte zu Mißbräuchen führen. Ist die Zahl der Gratis exemplare nicht genügend, so kann der Autor diesem Umstand bei Abschluß des Verlagsvertrags begegnen. Bei Artikel 387 nehmen wir die Bestimmungen des Obligationenrechts wieder auf; er lautet folgendermaßen: -Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger zur Zahlung des Honorars verpflichtet. »Besitzt der Autor noch ein zweites Exemplar des unter gegangenen Werks, so hat er dieses dem Verleger zu überlassen; kann er das Werk mit geringer Mühe wiederherstellen, so ist er auch dazu verpflichtet, beides gegen angemessene Entschädigung.« Man könnte hier wie das deutsche Gesetz (Artikel 33, dritter Absatz) beifügen: »Erbietet sich der Verfasser, unentgeltlich ein solches Werk zu liefern, so ist der Verleger gehalten, dieses an Stelle des untergegangenen Werks zu veröffentlichen.-- Die Billigkeit verlangt durchaus, daß die berechtigten Hoffnungen des Verfassers auf den Erfolg seines Werks nicht beeinträchtigt werden. Artikel 388 würde bei Annahme des Artikels 377 bis wegfallen.*) Die Auflösung des Vertrags ist, mit Ausnahme der Sonderbestimmungen, die sich aus dem vorliegenden Titel und u. a. aus den Artikel 374 ter und ergeben, den allgemeinen Regeln der Artikel 110 u. folg, des Obli- gativnenrechts unterstellt (vgl. auch Artikel 380). Es gibt aber besondre Ursachen für das Erlöschen dieses an und für sich eigenartigen Vertrags, der schon durch die Persönlichkeit des Verfassers, durch seine individuellen Rechte und durch die Bestimmung des Werks aus dem gewöhnlichen Rahmen heraustritt. Artikel 389 lautet folgendermaßen: »Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Voll endung des Werks stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden. -Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teil weise Fortsetzung des Vertragsverhältnisscs möglich und billig erscheint, diese bewilligen und das Nötige anordnen.« Tritt der Tod erst nach Vollendung des Werks ein, so entfaltet der Vertrag seine Wirkung zwischen dem Ver leger und den Rechtsnachfolgern. Ist das Werk im Augen blick des Todes noch nicht vollendet, oder kann der Verfasser ohne sein Verschulden es nicht vollenden, so entsteht eine Art fakultativer Aufhebung, indem der Richter die ihm durch Absatz 2 des Artikels 389 eingeräumten Be fugnisse ausüben kann. Diese Lösung ist sicherlich die praktischste. Nichtsdestoweniger ist es unbedingt not wendig, diese letzte Bestimmung zu vervollständigen und zwar im Hinblick auf den Tod des Verfassers vor Voll endung des Werks, denn die Erben können nicht auf un *) S. unser Älanusi äu äroit köckoral äes obliAatiovs, S.451 u> folg. bestimmte Zeit, z. B. während der ganzen Dauer der im Artikel 146 des Obligationenrechts festgesetzten Frist, warten, bis es dem Verleger gefällt, vorzugehen, und vielleicht würde es sich empfehlen, auch in den beiden andern Fällen Be stimmungen aufzustellen. Deshalb würden wir in den zweiten Absatz des Artikels 389 folgenden Zusatz einfügen: »Sobald der Richter von einer der Parteien oder von ihren Rechtsnachfolgern im Verlauf des auf die Ver tragsaufhebung folgenden Jahres darum ersucht wird, kann er usw.« Artikel 390 bestimmt: »Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem andern Verleger übergeben, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht ver fallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.« Wohlverstanden haben, wenn das Werk bei erklärtem Konkurs schon gedruckt ist und verkauft wird, der Verfasser und seine Rechtsnachfolger nur noch das Recht, als Gläubiger in der Liquidation aufzutreten; im gegenteiligen Falle kommt der Artikel 390 znr Anwendung: der Verfasser ist ermächtigt, den Vertrag aufzuheben, wenn er keine Garantie findet (okr. Art. 96 O.R. und 211, 2. Absatz des Bundesgesetzes über Betreibung und Konkurs), und, sofern die Verpflichtung oder einige Verpflichtungen des Verlegers noch nicht fällig geworden, wird er gemäß Artikel 122 des Obligationenrechts Vorgehen. Würde die Masse ihre aus dem Vertrag her stammenden Rechte ohne Vertragsaufhebung abtreten, dann würde sie unter den Artikel 374, 6 zu stehen kommen. Im übrigen entscheiden die allgemeinen Grundsätze und es ist anzunehmen, daß sie genügen. Den Artikel 391 haben wir schon anläßlich der Honorar frage hervorgehoben. Einen dem Artikel 48 des deutschen Gesetzes Hoch gebildeten Artikel, wonach die gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung gelangen, wenn die mit dem Ver leger den Vertrag abschließende Person nicht der Verfasser des Werks ist, können wir, da war stets vom Verfasser und seinen Rechtsnachfolgern (Verlaggeber) gesprochen haben, ent behren. Nach unsrer Gesetzgebung ist dies klar. Wie aus dem obigen hervvrgeht, müssen die Artikel 372 u. folg, unsres Obligationenrechts durchgesehen und auf gefrischt werden. Bei der Prüfung dieser verschiedenen Artikel haben wir die nach unserm Ermessen nötigen Ab änderungen und Vervollständigungen hervorgehoben. Wir wiederholen, daß die in Titel XIII behandelte Materie klarer und logischer angeordnet werden muß, sei es, daß man sie in das zukünftige Schweizerische Zivilrecht (Fünftes Buch: Über die Obligationen) aufnimmt, oder sie in einem besonder» Handels- und Gewerbegesetzbuch regelt, das den auf das Handels- und Jndustrierecht bezüglichen Teil des Obligationenrechts und der Spezialgesetze enthalten würde, oder endlich indem man ein besonderes Gesetz über den Verlagsvertrag schafft oder die Artikel 372 u. folg, mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 ver- 'chmilzt. Welche Lösung man auch -annehmen möge, so dürften die in dieser naturgemäß sehr gekürzten Abhandlung enthaltenen Anregungen einigen Nutzen beanspruchen.*) *) Wir verweisen u. a. auf den im v»-oit ck'Xutsur, 1892, S. 17 u. folg, und 31 u. folg, enthalten en Aufsatz Uber den Verlagsvertrag, sowie auf die dort anha ngsweise mitgeteilten Schriftstücke. Wir haben uns einzig zum Ziele gesetzt, zu der icherlich bald bevorstehenden Revision der A ctikel 372 u. folg, des Obligationenrechts einen Beitrag zu liefern, und mußten hierbei die allgemeinen Grundsätze unsrer Gesetzg ebung sowie die bc- öndern Bedürfnisse unsres Landes berückst chtigen, zugleich aber »uch die berechtigten Interessen der beiden Parteien zu wahren üchen. lind wenn man dereinst daran de» »kt, die Materie des Verlagsvertraas international zu regeln, j o werden auch die bescheidensten Vorarbeiten ihren Wert haben.
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