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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1903
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- Deutsch
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^ 210, 10. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 6913 aber dem Verleger unvorhergesehene Kosten, so hat er diesem Ersatz zu leisten. »Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu verschaffen, die notwendigen Verbesserungen an zubringen. -Dieses Recht steht dem Urheber persönlich zu; es geht nicht auf die Erben über. »Vorbehalten bleibt die Einsprache des Verlegers gegen solche Änderungen, die seine Vcrlagsintcressen oder seine Ehre verletzen oder seine Verantwortlichkeit steigern.« Dieser Artikel erledigt nur nebenbei oder gar nicht ver schiedene für den einen oder andern vertragschließenden Teil wesentliche Fragen. In welchem Zeitpunkt entsteht insbe sondere die Frage nach den vom Verfasser anzubringenden Verbesserungen? Doch wohl während des Drucks. Deshalb würden wir den ersten Satz des Artikels folgendermaßen fassen: -Der Verleger ist gehalten, die Korrektur zu be sorgen; dagegen kann der Autor verlangen, daß ihm die Korrekturbogen zugestellt werden, und er behält im fernern, solange er die Fähigkeit besitzt, auch das Recht . . .- Man darf es hier an Klarheit nicht fehlen lassen, denn die Materie ist heikel. (Vgl. deutsches Gesetz, Art. 20 und Verlagsordnung, Art. 11.) Das deutsche Gesetz sieht ferner die Rechtsvermutung vor, daß der Korrekturabzug als vom Verfasser genehmigt zu be trachten ist, sofern letzterer seine Einwendungen dem Verleger nicht innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist mit geteilt hat. Aber diese Bestimmung ist überflüssig und meist übrigens im Streitfall alles dem freien Ermessen des Richters zu. Die Verlagsordnung der deutschen Verleger (Art. 14) gestattet den Gebrauch von Stereotypplatten, wobei dem Ver fasser das Recht gewahrt bleibt, seinen Text im Hinblick auf neue Auflagen abzuändern. Ist diese besondere Bestimmung so gehalten, so vermögen mir deren Nützlichkeit nicht einzu sehen; der Artikel 379 wäre anwendbar. Ein Mittel für den Autor, sich zu vergewissern, daß sein Manu skript oder sein Original genau wiedergegeben ist, bestände darin, sofort nach dem Druck die ersten Abzüge zu verlangen; er bedarf deren, um allfällige Beifügungen, Verbesse rungen usw. anzubringen. Aber dies ist nur ein Neben punkt, und man kann sich hier auf den Brauch verlassen (die Verlagsordnung setzt im Artikel 23 dieses Recht des Ver fassers ausdrücklich fest), oder man kann davon sprechen, wie dies nach unserm Artikel 386 bis geschehen würde. Die Frage einer Neuauflage oder von Neuauflagen wird etwas knapp durch die Absätze 2 und 3 des Artikels 379 geregelt. Was ist anzunehmen, wenn der Autor nicht imstande ist, die nötigen Veränderungen anzubringen, oder wenn er mit diesen zögert, oder wenn er sie so faßt, daß dadurch der Erfolg des Werks in Frage gestellt wird? Hierüber haben wir den 4. Absatz des Artikels 379, und wir würden kein Bedenken tragen, die sinngemäße Anwendung unsrer Ar tikel 374 ke»» und Quaker anzurufen. -Wurde — so bestimmt Artikel 380 — das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen, und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann der Verlaggeber dem Verleger gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.» Dieser Artikel findet seine Anwendung ebensowohl im Fall der bedingungslosen Abtretung des Urheberrechts wie im Fall eines einfachen Verlagsvertrags. Siehe Artikel 122 und 124 des Obligationenrechts. Der Artikel 381 des Obligationenrechts wurde von uns schon mit einer Abänderung unter Artikel 375 bis wieder gegeben; die gegenteilige Voraussetzung ist in genügender Weise durch Artikel 373 geregelt. Artikel 382 (vergl. Bundesgesetz von 1883, Art. 2) be stimmt folgendes: Börsenblatt fllr den deutschen Buchkandel. 70. Iatzrganq. »Das Recht, eine Übersetzung des Werks zu veranstalten, bleibt, wenn nichts andres mit dem Verleger vereinbart ist, ausschließlich dem Verlaggeber Vorbehalten.« Das deutsche Gesetz ermächtigt den Verfasser ebenfalls, sein Werk in einer Mundart wiederzugeben (Art. 2), ent gegen dem Entwurf (S. 21) von 1890. »Die Übersetzung in eine fremde Sprache«, so setzt die Begründung auseinander, »die Dramatisierung eines Romans oder die Umwandlung eines Theaterstücks in einen Roman sind, wie die Aufführung dramatischer, einem Verleger zur Veröffentlichung abgetretener Werke, so besondre Arten der Ausübung des Urheberrechts, daß, wenn man sie vom abgetretenen Recht ausnimmt, man dadurch dem Verleger kein großes Unrecht zufügt. Das gleiche gilt für die Arrangements musikalischer Werke, voraus gesetzt, daß sie nicht nur Auszüge oder Umschreibungen sind, die für eine oder mehrere Stimmen oder ein oder mehrere Instrumente bestimmt sind. Dagegen würde ein in eine Mundart übersetztes Werk sich so ziemlich an den gleichen Leserkreis wenden, wie das Originalwerk.« — Diese Gründe sind überzeugend, besonders was die Übersetzung in eine andre Mundart betrifft. Aber es ist ersichtlich, daß der Artikel 882 mehrere Lücken bestehen läßt, die das Bundes gesetz von 1883 nur unvollkommen ausfüllt. Deshalb würden wir in diesem Artikel sagen: »Gegenteilige Vereinbarungen ausgenommen, be halten der Verfasser und seine Rechtsnachfolger das Recht, 1. das Werk in Übersetzung, 2. eine Erzählung in dramatischer Form oder ein Bühnen werk in Form einer Erzählung, 3. Arrangements musikalischer Werke zu veröffentlichen, sofern sie nicht bloß den Charakter von Auszügen und Umschreibungen haben. - Jm übrigen verweisen wir auf Artikel 5 u. folg, des Bundesgesetzes.*) Das deutsche Gesetz bestimmt in Artikel 2 am Schluß noch: »Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind.« Es ist dies ein neuer Grundsatz, den der Entwurf von 1900 nicht enthielt. Für uns hat er nur eine sehr beschränkte praktische Bedeutung. Namentlich kann man einwenden, daß, wenn der Verfasser das Recht hat, nach zwanzig Jahren eine billige Ausgabe seiner gesamten Werke zu veranstalten, er dadurch den Ver kauf der einzelnen Schriften gehörig herabmindern und dadurch deren Verleger schädigen könnte, mag auch anderseits der Verfasser manchmal durch Verträge, die er ohne Rück sichtnahme auf spätere Zeiten für seine Erstlingswerke ab geschlossen hat, ungemein beengt sein. Auf die Frage des Honorars, die in Artikel 383 u. folg, geregelt wird, brauchen wir hier nicht ausführlich einzugehen, noch diese Artikel hier wiederzugeben, da sie den in andern Gesetzgebungen angenommenen Grundsätzen entsprechen. Gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, darf der Verfasser auf Honorar Anspruch machen, das ihm im Streitfall vom Richter zugemessen wird; dagegen ist Artikel 391 Vorbehalten, der dem Verleger eines gemeinsam nach einem von ihm vorgelegten Plane entworfenen Werks ein unbeschränktes Veröffentlichungsrecht sichert und von ihm nur die Bezahlung des »bedungenen Honorars« verlangt. Unser Obligationen recht spricht nicht von den Autorexemplaren, was bedauerlich *) Dadurch, daß der schweizerische Gesetzgeber im Obligationen recht vorschreibt, daß das Übersetzungsrecht dem Verfasser Vor behalten bleibt, gegenteilige Vereinbarung mit dem Verleger Vor behalten, hat es fast den Anschein, als hätte er eine ausdrück liche Abmachung hinsichtlich dieses Rechts verlangen wollen. Erst später hat in einem andern Zusammenhang das Bundcsgesetz festgestellt, daß -das literarische Eigentum das Übersetzungsrecht umfaßt-. Siehe über diese Frage das Urteil des Kantonal gerichtshofs von Neuenburg, vom 15. November 1900, Droit ä'^uteur 1902, PUA. 67. (Red. des Droit ä'^.utsur.) 9!8
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