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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1903
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- Erscheinungsdatum
- 10.09.1903
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- Deutsch
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6912 Nichtamtlicher Teil. ^ 210, 10. September 1903. Nichtamtlicher Teil. Der Verlagsvertrag und die Revision des schweizerischen Obligationenrechls. Von Professor vr Virgile Rossel-Bern. (Mit Erlaubnis des Verfassers übersetzt, aus »Droit d'Xuteur«, 1903, S. 40—44). (Schluß aus Nr. 207 d. Bl.) Am Schluß dieser Abhandlung werden wir darauf Hin weisen, daß der innere Ausbau des Titels XIII des Obli gationenrechts verändert werden sollte, wenn man den Verlagsvertrag vollständiger in dem von uns angegebenen Sinne regeln will; hier jedoch ist es besser, die vom Gesetz geber angenommene Reihenfolge der Bestimmungen nicht zu verlassen. Deshalb geben wir ohne weitern Übergang den Artikel 375 (vergl. die Ausnahmen Art. 376, 380 und 382, ferner Art. 377, erster Absatz) wieder: Artikel 375. »So lange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlag eber weder über das Werk im Ganzen, noch über einzelne Teile esselben zum Nachteil des Verlegers anderweit verfügen.« Wir würden nach Artikel 375 eine neue Bestimmung, einen Artikel 375^ einführen, der mit Artikel 381 des Obligationenrechts zusammeufällt, aber hier seinen Platz hat: Artikel 375"». »Anderseits hat der Verleger kein Recht, ein Einzelwerk in eine Gesamtausgabe oder in ein Sammelwerk aufzunehmen, noch eine Sonderausgabe von Teilen einer Gesamtausgabe oder eines Sammel werks zu veranstalten, unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarung.« Das deutsche Gesetz bestimmt ferner am Schluß des Artikels 4, daß dieses Recht immerhin auch dem Verleger zustehen solle, soweit eine solche Verwertung einem jeden freistehl; allein diese Einschränkung ist selbstverständlich und braucht nicht ausgedrückt zu werden. Was die Wiedergabe von Zeitungs- oder Zeitschriften- artikeln anbelangt, so haben wir hierüber den Artikel 376 (vergl. Art. 11 des Bundes-Gesetzes von 1883 und Art. 7 der Berner Konvention vom 9. September 1886); er lautet folgendermaßen: »Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen. »Beiträge an Sammelwerke oder größere Beiträge an Zeit schriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrags weiter veröffent lichen.- In Bezug auf den ersten Absatz des eben zitierten Artikels unterscheidet unser Gesetzbuch nicht zwischen den honorierten und den andern Artikeln. Soviel wir wissen, hat diese Gesetzesbestimmung keine Schwierigkeiten hervor- gerufeu, obschon die Begriffe --Zeitungsartikel« und »einzelne kleinere Aufsätze« ziemlich unbestimmt sind. Es ist begreif lich, daß in einem Lande wie die Schweiz, wo Zeitungen und andre periodische Veröffentlichungen ihren Mitarbeitern keine hohen Honorare bieten können, wenn sie überhaupt solche auszahlen, die Verfasser das absolute Recht zum weitern Abdruck ihrer Beiträge behalten. Auch die im zweiten Absatz des Artikels 376 vorgesehene Lösung ist nur billig*), und im Grunde verursacht uns diese Bestimmung größere Be friedigung als die Artikel 3 u. 41 u. folg, des deutschen *) Schneider und Fick, 3. Aust, sä Art. 376. Hafer, 2. Aust., S. 290. Vgl. auch unser Nanusl äu droit ksdsrai des obliuatious, S. 445 u. 446. Gesetzes, die auf einem vom unsrigen sehr verschiedenen Zu stande beruhen. Artikel 377 (vgl. die Artikel 380, 388, 391 O.-R.) hat folgenden Wortlaut: »Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. «Die Stärke der Auflage ist, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festzusetzen. Cr hat aus Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Voll endung des ersten Drucks keine neuen Abdrucke veranstalten.» Der im ersten Absatz des Artikels 377 niedergelegte Grundsatz ist allgemein in allen Verlagsvertragsgesetzen an erkannt. Dagegen wäre es vielleicht angezeigt, die Höhe der Auflage, wenn diese nicht vertraglich festgesetzt ist, zu be stimmen; das deutsche Gesetz sieht im Artikel 5, Absatz 2, tausend Exemplare vor, was für unser Land zu hoch ge griffen wäre, so daß sich eine Herabsetzung auf die Hälfte empfehlen würde. Dagegen tritt hier eine Lücke zutage, die wir ausfüllen würden, indem wir hierzu den Artikel 7 des deutschen Gesetzes zu Hilfe nehmen; wir hätten so einen Artikel 377bis, der den Artikel 388 des Obligationenrechts entbehrlich machen würde und der so lauten könnte; »Artikel 377"». Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andre ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.« Wir halten nicht für nötig, in diesem Punkte die Frage der Zuschußexemplare (Artikel 6 des deutschen Gesetzes) zu regeln, denn für die Regelung dieses nebensächlichen Punktes wird der Brauch bestimmend sein. Wir bemerken noch, daß hinsichtlich der Kunstwerke der Artikel 377 faktisch unanwend bar ist. Gegenteilige Vereinbarungen Vorbehalten, hat der Verleger das Recht, das Original so lange zu vervielfältigen, als es zu diesem Zweck ohne Schaden für den Ruf des Ver fassers verwendbar ist. Ist die Aufnahme einer bezüglichen Sonderbestimmung notwendig? Wir glauben nicht. Wir kommen nun zu einigen Artikeln des Obligationen rechts, die uns nur kurz beschäftigen werden. Artikel 378 sieht folgendes vor: »Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen, wenn diese nicht vom Verlag geber gestattet sind, in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Anzeige zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden. »Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab; doch darf er nicht durch übermäßige Preisforderung den Absatz hindern.« Wir würden im ersten Satze folgende Worte beifügen: »wenn diese nicht vom Verlaggeber gestaltet sind oder von ihm nach Treu und Glauben nicht verweigert werden können« (stehe Artikel 13, zweiter Absatz des deutschen Gesetzes). Unzweifelhaft erstreckt sich das Verbot, das Werk des Autors abzuändern, für den Verleger ebenso auf den Titel und die Vorrede wie auf den Text selbst. Ist das Werk illustriert, so sollen die Illustrationen nach den An gaben des Verfassers im Texte verteilt werden. (Diese Illu strationen bleiben, außer bei gegenteiliger Vereinbarung, das Eigentum des Verlegers, der sie für andre Veröffentlichungen benutzen darf). Ist es aber nötig, gesetzgeberisch alle diese Punkte zu regeln? Unsrer Ansicht nach nicht. Anderseits besagt Ar tikel 379: »Der Urheber behält, solange er die Fähigkeit besitzt, auch das Recht, solche Berichtigungen und Verbesserungen an seinem Werke vorzunehmen, welche er für nötig erachtet; verursacht er
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