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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1903
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- Deutsch
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6822 Nichtamtlicher Teil. ^ 207, 7. September 1903. auch nicht getäuscht werden. Aber wenn nun der Verfasser alle seine Verpflichtungen unerfüllt läßt? Wenn es sich gar bald herausstellt, daß er sein Werk nicht rechtzeitig genug zu liefern imstande oder daß das Werk seiner unwürdig ist oder unmöglich den von beiden Seilen verfolgten Zweck erfüllen kann? Man darf in diesem Falle nicht ohne weiteres die Anwendung der Artikel 110 u. folg, und 122 n. folg, des Obligationenrechts (Folgen der Nicht erfüllung) anraten. Anderseits ist auch die vollständige Gleichstellung des Werkvertrags und des Verlagsvertrags in diesem Punkte unmöglich. Wie dem auch sei, die Artikel 354 u. folg, geben dem Gesetzgeber eine Handhabe, um sich zu helfen; er wird namentlich darüber wachen, nicht etwa einen Teil auf Kosten des andern zu begünstigen, und er soll nicht etwa Ursachen oder Vorwände dafür schaffen, daß Streitigkeiten unter ihnen entstehen. Aus diesem Grunde möchten wir folgende Be stimmungen ausgenommen wissen: Artikel 374§«n Betrifft der Verlagsvertrag ein noch nicht begonnenes oder vollendetes Werk und unter nimmt dessen Verfasser die Ausführung nicht recht zeitig, jedoch ohne daß ein Verschulden des Verlegers vvrliegt, so daß aller Voraussicht nach das Werk nicht ur festgesetzten Zeit fertig gestellt wird, so hat er Verleger das Recht, entweder nach Artikel 122 u. folg, vorzugehen, ohne die für die Lieferung fest gesetzte Zeit aüzuwarten, oder aber das Werk durch einen andern Verfasser ausführen oder beendigen zu lassen. In letzterm Falle muß auf dem Titel und im Werke der Name des Verfassers, wenn dieser es wünscht, angegeben und ihm ein Teil des verein barten Honorars im Verhältnis zu dem Wert der geleisteten Arbeit, jedoch unter Wahrung von Schaden ersatz, ausbezahlt werden. Artikel 374 Ebenso darf der Verleger nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels Vorgehen, wenn es sich bei der Ausführung oder Vollendung des Werkes herausstellt, daß es dem Vertrage nicht entspricht oder so fehlerhaft ist, daß der Verleger nicht zur Annahme ungehalten werden kann. Diese Vorschriften werden durch das berechtigte In teresse des Verlegers gefordert, der nicht im Zeitpunkt, wo chm das Werk abgeliefert werden sollte, einem Autor gegen überstehen darf, der gar nichts getan oder der seine über nommene Arbeit nur schlecht oder halb ausgeführt hat. Denn der Verleger hat zum voraus seine Maßnahmen ge troffen, seine Veröffentlichungen versandt, sein Terrain geebnet. Außer wenn es sich um Unmöglichkeit der Ausführung (ok. Art. 145 u. 389 O.R.) oder um ein Ver schulden des Verlegers handelt, müssen die Folgen der Ver zögerung und des Verschuldens des Autors naturgemäß letztem treffen und zwar so treffen, daß die Rechte des andern Teils ernstlich geschützt werden, ohne daß er selbst das Opfer einer Ungerechtigkeit wird. Hier drängt sich die theoretisch sehr umstrittene Frage der Abttetungsfähigkeit der aus dem Verlagsvertrag ent stehenden Rechte auf*), eine Frage, die das schweizerische Obligationenrecht nicht gelöst hat, während das deutsche Gesetz einen langen Artikel darüber enthält (Art. 28.) Wir würden in weniger Einzelheiten eintteten; es genügt, den Grundsatz aufzustellen und die Interessen des Autors zu wahren. Ist auch der Verlagsverttag einer jener Verträge, bei denen der iutuitus psrsonas eine bedeutende Rolle spielt, so ist anderseits nicht weniger sicher, daß seine Un übertragbarkeit einen übertriebenen Eingriff in die Interessen des Verlegers bilden würde. Die zugunsten des Artikels 28 (Art. 30 des Entwurfs) des deutschen Gesetzes ins Feld ge führten Gründe sind ausschlaggebend. Wir würden alles, *) Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht, amtl. Aus gabe, Berlin 1900, Art. 30, 31, Motive, S. 41 u. s. Vierter internat. Verlegerkongreß zu Leipzig, in 8". Leipzig 1901. S. 62 u. f. (Gesetzestext, erläutert von E. Röthlisberger). was nachher dem Wortlaut des deutschen Entwurfs bei- gefügt wurde, weglassen und den neuen Artikel folgender maßen fassen: Artikel 374, 5. »Die für den Verfasser aus dem Ver lagsvertrag abgeleiteten Rechte sind übertragbar, gegenteilige Vereinbarungen Vorbehalten. Der Über nehmer kann auch mit der Wiedergabe und Verbreitung des Werkes betraut werden; ün diesem Falle haftet er solidarisch mit dem Verleger für alle Verpflichtungen, die sich für letzte rn aus dem Verlagsvertrag am Tage der Abtretung ergeben.« Das deutsche Gesetz nimmt von der Haftung des Über nehmers »eine bereits begründete Verpflichtung zum Schaden ersatz« aus. Diese Ausdrucksweise ist nicht klar, und der Übernehmer kann sich ja gegen eine derartige Eventualität schützen. Die Frage der dem Autor einzuräumenden Be rechtigung auf Lösung des Vertrags bei Abtretung desselben (s. Art. 39, 1. Absatz des deutschen Entwurfs) lassen wir ungelöst; wir würden uns eher zu einer verneinenden Be antwortung derselben Hinneigen. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Konkurs. — Wie uns von der Geschäftsstelle des Deutschen Verlegcrvercins in Leipzig mitgeteilt wird, befindet sich die Buch handlung W. Erickson (vormals W. Crickson L Co.) in St. Peters burg seit dem 30. Juni d. I. (a. St.)/13. Juli (n. St.) in Konkurs. In Österreich verboten. — Das k. k. Landes- als Preß- aericht in Prag hat mit dem Erkenntnisse vom 31. August 1903, Pr. I 129/3, die Weiterverbreitung der in München erschienenen Broschüren: »Los von Rom-Kämpfe im Böhmerland« I. »Wie Böhmen protestantisch wurde-, II. »Wie man Böhmen katholisch machte« von Pfarrer Lic. Theol. ?. Bräunlich. I. F. Lehmanns Verlag, München 1903, wegen des Gesamtinhaltes nach § 302 St. G. und wegen der auf der 2. Seite der Umschläge der beiden Broschüren angekündigten Preßerzeugnisse von »Heft I, Die neueste katholische Bewegung« bis »O. Everling in Krefeld- und von -Gottesgerichte über Rom« bis »an der Nase herumführte« nach H 305 St. G. verboten. Mitteldeutscher Buchhändler-Verband. — Die Herbst versammlung des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes wird am Sonntag den 20. d. M. in Aßmannshausen am Rhein (Hotel zur Krone; 12 Uhr) stattfinden. Anmeldungen an Herrn Heinrich Roerner in Wiesbaden, Langgasse 25 (vgl. die Anzeige im amtlichen Teil). Vom Buchbindergewerbe. — Der Verband Deutscher Vuchbindereibesitzer wird am 11. Oktober im Deutschen Buch gewerbehause zu Leipzig seine Hauptversammlung abhalten. Gemäldeausstellung. — Der Hof-Kunsthändler Herr L. W. Gutbier in Dresden, in Firma Ernst Arnold, hat zurzeit iu seinem Kunstsalon eine sehenswerte Gemäldeausstellung eröffnet. Es sind über hundert Ölgemälde, Zeichnungen, Aquarell- und Pastellmalereien, die meisten davon Werke sehr geachteter und beliebter Künstler. Versteigerung. — Die archäologische Bibliothek des ver storbenen Altertumsforschers 2r. W. Plerste, gewesenen Direktors des »Rijksmuseums van Oudheden» in Leiden, wird Ende Oktober d. I. bei den Herren Burgersdijk L Niermans dort versteigert werden. (Sprechsaal.) Druck von Wörterbüchern. Von einem Sortimenter wird uns geschrieben: Ein in Sortimenten mit lebhaftem Fremdenverkehr häufig empfundener Übelstand liegt beim Verkauf von Wörterbüchern darin, daß diese fast alle die deutschen Wörter in Fraktursatz enthalten, wodurch deni Ausländer, der nur die Antiqua kennt, die Benutzung des Wörterbuchs erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird. Außer deni Fellerscheu und dem Steinitzschen Taschenwörterbuch gibt es nur wenige Wörterbücher, die durchweg in Antiqua gesetzt sind. In den Katalogen fehlt leider eine bezügliche Angabe. Vielleicht veranlassen diese Zeilen Sortimenter zur Mitteilung ihrer Erfahrungen. Für die Verleger von solchen Wörterbüchern, die auch im Ausland Absatz finden sollen, dürfte sich der durch gängige Antiqua-Druck unter allen Umständen empfehlen.
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