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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1903
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- Deutsch
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6820 Amtlicher Teil. 207, 7. September 1903. Notzberg schc Vcrlagsvuchh. Arthur Roßberg in Leipzig. Annalen des königl. sächs. Oberlandesgerichts zu Dresden. Hrsg, v. Oberlandesger.-Präs. Aug. Jul. Loßnitzer u. Oberlandesger.- Sen.-Präs. Karl Bruno Kurtz. 25. Bd. 6 Hefte. (1. Heft. 96 S.) gr. 8". '03. bar n. 10. — Moritz Schauenburg in Lahr. Brenning, Emil: Geschichte der deutschen Literatur. 2. Aufl. 3. Lfg. (S. 313-472.) gr. 8°. ('03.) bar 1. 50 Gustav Schmidt, Verlag in Aachen. Beetz, Frdr.: Klare Köpfe. Charakterzeichnungen deutscher Prote stanten, die katholisch geworden sind. 16. Heft. (2. Bd. S. 201 —240.) 8°. Subskr.-Pr. n. —. 20,- Einzelpr. n. —. 25 Richard Carl Schmidt ä- Co. in Leipzig. Krancher, O., u. L. Krancher: Kleines Lexikon der Bienenzucht u. Bienenkunde. 11. Lfg. (S. 417—448.) 8". n. —. 40 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angeknndigt lind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) ^Umschlag. Fr. Bah» in Schwerin. 6835 Palmer Davies, Unter Droschkenkutschern. 1^/7; geb. 1^7 50 <H. — Der wird uns trösten. 1 ^7; geb. 1 ^7 50 -H. — Ein Kind des Friedens. 1 ^7; geb. 1 ^ 50 A R. v. Dccker's Verlag in Berlin. 6832 Der Li-sussisobs lermiuüalsvdsr k. <l. 1. 1904. 52. llatirA. 2 'teile. 3 ^/7 50 mit Lelirsiöpopier duroüsobosssu 4 „/>. Otto Elsncr in Berlin. 6833 Oostüs-Li-ieks, lrsrausASKobon von Lüllipp 8tsiu. II. 8ub- süriptiov. DisksrnnA I. 50 -ß. Herdersche Verlagshandlung in Freiburg i/Br. 6837 Oranlleratli, Oesekielits des Vatüranisoden Ivovrils. I. Lei. 9^77; Asb. 11 ^7 40 H. — II. Lä. 12 ^77; Zsb. 14 ^7 60 4. Benno Konegen in Leipzig. 6830 Leoles tüsrapsutisoüer Xlmauaoü 1904. XXXI. le-örg. 1. 8sm. 1 ^7 50 Carl Koncgen in Wien. 6834 von IVarsberA, Dalmatien. 5 ^; gebunden 6 ^/7. von Hajmaz-er, Kaiser lulian. 1 ../7 70 Asb. 2 ./7 50 von LeläsgA, Der Lcöleisr der Nasa. 2 ^/7; xed. 3 ^77. DrillparLer, Dis Xbnlrau. Trauerspiel, ösrausgegebeu von Xolnn. 1 a/7. NittllsilunAsn des Ir. und lr. Ileeresmusnuins. II. Ilekt. 5 aE. (suellsn v.ur Dssolliobte der 8tadt IVien. II. Abteilung. Ld. 3. 36 Xollm, Drillparxers IraAödis „Die Xbvtrau" in ibrer Zsgen- värti^sn und trüberen (testalt. 5 a/7; geb. 6 V7 von Lralilr, Dis Vteltgssobiobts naob Nsnsobsnaltsrn. 60 6832 Deuebtrvang, 2ur ^.uklrlärung über Label und Libel. 60 Friedrich Lnckhardt in Leipzig. 6836 Lo^ialdemolrratiö und Lsamtsntum. 30 Lonis Marens in Berlin. 6832 Deutsche Aerzte-Zeitung. Vierteljahr!. 3 aE. Fortschritte der Veterinär-Hygiene. Viertels. 3 ^7. A. W. Sijthoff in Leipzig. 6831 van Desurvsn, Xristopüanis bxsistrata. 5 aE. van Uervvsrdsu, Dollsctanea oritioa, spioritioa, exsgstioa ete. 8 a/7. Bernhard Tanchnitz in Lripzig. 6835 Nsrriman, Larlaseb ok tbe Onard. ('I'.-Ld. vol. 3682.) F. C. W. Vogel in Leipzig. 6836 Niller, Nanuals. 6 ^/7; geb. 7 ^/7 25 Nichtamtlicher Teil. Der Verlagsvertrag und die Revision des schweizerischen Obligationenrechts. Von Professor vr Virgile Rossel - Bern. (Mit Erlaubnis des Verfassers übersetzt aus »Droit d'Xutsur«, 1903, S. 40—44). Im Zeitpunkt, wo die Vereinheitlichung des schwei zerischen Zivilrechts eine mehr oder weniger vollständige Um arbeitung des schweizerischen Obligationenrechts mit sich bringen wird, ist es vielleicht nicht unangebracht zu untersuchen, ob die Artikel 372—391 des Titels XIII dieses Gesetzbuchs, die vom Verlagsvertrag handeln, nicht auch einer Durchsicht unterworfen werden sollten, und zwar auf Grund der Erfahrungen, die allerdings weniger in der Schweiz als in andern Staaten gemacht worden sind, wo der Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums eine ganz andre Wichtigkeit hat als in der Schweiz. Übrigens hat sich auch die Schweizerische Presse bedeutend entwickelt; die Verlagshäuser und Buchhandlungen sind in der Schweiz weit zahlreicher geworden als noch vor zwanzig Jahren. Wenn nun auch die angegebenen Gesetzesbestimmungen bis jetzt nicht zu viele Lücken und Unklarheiten aufgewiesen haben, so wird doch ihre Unzulänglichkeit wahrscheinlich in dem Maße klarer zu Tage treten, als sich die schweizerische Literatur und Kunst freier entwickeln werden. Der von uns vorgenommenen Prüfung kommt keine andre Bedeutung zu, als daß sie die Unvollkommenheiten der jetzigen Gesetzgebung beleuchten und Reformen vorschlagen möchte; sie will also durchaus nicht etwa eine Abhandlung vorstellen, die den Stoff erschöpfend behandelt; sondern sie verfolgt einen ausschließlich praktischen Zweck. Sowohl in unserm akademischen Lehramt wie in unsrer Schriftsteller laufbahn haben wir uns der Ansicht nicht verschließen können, daß eine Reihe von Fragen in den Artikeln 372 u. folg, des schweizerischen Obligationenrechts entweder unbeantwortet geblieben sind oder doch nur ungenügende Beantwortung gefunden haben. Bekanntlich leiten sich diese Artikel von den Artikeln 1599—1614 des zürcherischen Zivilgesetzbuchs her, und sie sind auch mit dem Bundesgesetz, betreffend das Urheberrecht vom 23. April 1883 in Beziehung zu setzen. Während das kürzlich erlassene deutsche Gesetz vom 19. Juni 1901 als Gegenstand eines eigentlichen Verlagsvertrags nur Werke der Literatur und Musik ansieht (Art. 1), gibt uns der Artikel 372 folgende Definition desselben: »Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Heraus gabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu verviel fältigen und in Vertrieb zu setzen.« Neben den Werken der Literatur kann somit der Verlagsvertrag auch »künstlerische Werke« zum Gegenstand haben, mögen diese Werke nun in die Kategorie der Musik oder der schönen Künste fallen, wie das Bundesgesetz vom Jahre 1883 dies vorsieht, wobei die Photographien inbegriffen sind. Die Definition des Artikels 372 entbehrt ersichtlich der nötigen Klarheit in einem Punkte: sie sagt nämlich nicht ausdrücklich, für wessen Rechnung die Veröffentlichung statt findet, und unterscheidet daher nicht zwischen zwei ganz ver schiedenen Fällen: zwischen dem Verlagsvertrag, der durch die Vorschriften der Artikel 372 u. folg, geregelt wird,
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