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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1903
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- Deutsch
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O 203, 2. September 1903. Nichtamtlicher Teil. 6693 auf Herausgabe läßt mich kühl, nehmen Sie ihr Werk einst weilen zurück, denn vor drei Jahren bin ich zu einer Druck legung gesetzlich überhaupt nicht verpflichtet.« Allerdings wird es auch in Österreich wenige Verleger geben, die dem Ver fasser, nachdem sie sich zu einer Verlagnahme des Werks be reit erklärt haben, das Manuskript unter Bezugnahme darauf, daß kein bestimmter schlüssiger, schriftlicher Verlagsvertrag über das Werk vorliege, wieder zurückschicken. Eine Ver lagsfirma, die auf ihren Ruf hält, wird sich wohl kaum so etwas nachsagen lassen. Immerhin genügt es, daß eine derartige gesetzliche Bestimmung besteht, auf die man sich zur Rückgängigmachung von im guten Glauben eingegangenen Verlagsunterhandlungen, denen ein eigentlicher Verlags vertrag fehlt, berufen kann. Denn das Bestehen einer solchen gesetzlichen Bestimmung gestattet auch eine rücksichtslose Aus nützung derselben, und darin liegt das Bedenkliche. Der Abschluß eines eigentlichen Verlagsvertrags wird schon deshalb von manchen österreichischen Verlegern nicht gern mit den Autoren vorgenommen, weil sie wissen, daß sie sich hierdurch des ihnen gesetzlich zustehenden Rechts, mit der Herausgabe des Werks bis zu drei Jahren zu warten, begeben. Z 20 des Gesetzes findet aber auch auf solche öster reichische Verlagswerke Anwendung, die im Buchhandel ver griffen sind und bei denen der Autor im eignen Interesse auf sofortige Veranstaltung einer neuen Auflage drängt. Ist hier nicht ein besonderer Vertrag über die Veranstaltung einer neuen Auflage bei Hingabe des Werks mit dem Verleger, vom Urheber oder später von dessen Erben geschlossen worden, so kann der Verleger drei Jahre mit der Herausgabe der neuen Auflage warten, und erst nach drei Jahren hat der Urheber das Recht, diese gerichtlich zu verlangen, eventuell Schadensersatz zu fordern oder für die neue Auflage sich einen andern Verleger zu suchen. Der Mangel eines kodifizierten Verlagsrechts in Öster reich und das in vorstehendem gegebene Beispiel aus der österreichischen Verlagspraxis, das sich als vollständig gesetz mäßiges Verfahren auf Z 20 des neuen österreichischen Ur heberschutzgesetzes stützt, beweist zur Genüge, wie es dermalen mit den österreichischen Verlagsverhältnissen noch beschaffen ist. Unter solch abnormen Verhältnissen, die mit einer Reihe andrer, aus dem neuen österreichischen Urheberrecht sich er gebenden Besonderheiten noch belegt werden können (die wir uns für einen zweiten Artikel aufsparen) kann sich das öster reichische Verlagsgeschäft nach außen und von außen her nicht in gesunder, aufstrebender Weise weiter entwickeln. Kleine Grundllbel sind bekanntlich oft von großer, ungeahnter Wirkung. Dies dürfte auch zutreffen bei den hier besprochenen verlagsrechtlichen Verhältnissen in Österreich. Hoffen wir, daß es bald anders wird. Anhang. Das dermalen in Österreich geltende Verlagsrecht. (88 1164—1168, 1171 österr. allgem. B. G.-B.) Durch den Vertrag über den Verlag einer Schrift wird jemand von dem Verfasser das Recht erteilt, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen; der Verfasser begibt sich dadurch des Rechts, das nämliche Werk einem andern Verlag zu überlassen. Der Verfasser ist verbunden, das Werk der Verabredung gemäß zu liefern, und der Verleger, gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu bezahlen. Wird das Werk von dem Schriftsteller zur bestimmten Zeit oder auf die festgesetzte Art nicht geliefert, so kann der Verleger zurücktreten und, wenn die Ablieferung aus Verschulden des Ver fassers unterbleibt, die Schadloshaltung fordern. Wenn die Zahl der Exemplare bestimmt worden ist, so muß der Verleger zu jeder neuen Auflage die Genehmigung des Ver fassers cinholen und über die Bedingungen ein neues Überein kommen treffen. Will der Verfasser eine neue Ausgabe mit Veränderungen im Inhalt des Werkes veranstalten, so ist darüber ebenfalls ein Börsenblatt für ben deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. neuer Vertrag zu schließen. Vor dem Absatz der Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berechtigt, wenn er dem Verleger in Rücksicht der vorrätigen Exemplare eine an gemessene Schadloshaltung zu leisten bereit ist. Diese Vorschriften sind auch auf Landkarten, topographische Zeichnungen und musikalische Kompositionen anzuwenden; die Beschränkungen des Nachdrucks sind in den politischen Gesetzen enthalten. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. Österreichisches Pretzgesetz. — Das österreichische Justizministerium hat den Gerichtsstellen eine preß- gerichtliche Entscheidung des Öbersten Gerichtshofes in Wien bekanntgegeben, durch die eine allzu rigorose Auffassung des Z 17 des österreichischen Preßgesetzes, wie sie bisher oft genug geübt wurde, korrigiert wird. In erster Instanz hatte sich der verantwortliche Redakteur der Wochenschrift -Salzburger Wacht« wegen Übertretung des 8 17 des Preßgesetzes zu verantworten, weil er am 4. September die fertiggestellte Nummer 36 aus der Druckerei in die Redaktion transportieren ließ, das Pflichtexemplar aber erst am 5. September abschickte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war schon die Transportierung der Auflage aus der Druckerei in die Redaktion als »Beginn der Austeilung-, daher die Vorlegung des Pflicht exemplars als eine verspätete anzusehen. Der Angeklagte wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts in Salzburg vom 27. Dezem ber 1902 von der Anklage in der Erwägung freigesprochen, daß die Transportierung der Auflage der bestellten Druckschrift aus der Druckerei in die Redaktion eine Austeilung und Ver sendung nach 8 17 des Preßgesetzes keineswegs begründe. Andrer Ansicht war das auf Berufung des staatsanwalt- schaftlichen Funktionärs mit dieser Angelegenheit befaßte Landes- als Berufungsgericht in Salzburg. Dieses erkannte den Angeklagten der Übertretung nach 8 17 des Preßgesetzes schuldig und ver hängte über ihn eine Geldstrafe von 100 L., an deren Stelle im Nichteinbringungsfalle eine zehntägige Arreststrafe zu treten hätte. Zur Begründung des Schulbspruchs wird in den Entscheidungs gründen angeführt, daß als Beginn der Austeilung, beziehungs weise der Versendung der Druckschrift jener Zeitpunkt anzusehen sei, in dem die Druckschrift in das Redaktionslokal gebracht wird; es sei dies der erste Akt, mittelst dessen die Austeilung ins Werk gesetzt werde. Der Kassationshof hat nun über die von der Generalproku- ratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht erkannt: Durch das Urteil des Landes- als Berufungs gerichts in Salzburg wurde das Gesetz verletzt; dieses Urteil wird seinem Inhalt nach als nichtig aufgehoben und der Ange klagte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Über tretung des Z 17 des Preßgesetzes freigesprochen. In der Be gründung wird hervorgehoben: Der 8 17 des Preßgesetzes verfolgt den Zweck, der Behörde die nötigen Anhaltungspunkte an die Hand zu geben, um den durch die Presse begangenen Delikten in den ersten Stadien ihrer Entstehung entgegenzutreten und die etwa notwendige Beschlagnahme rechtzeitig vorzunehmen. Er schreibt daher die Ablieferung der Probeexemplare, noch ehe die Verbreitung der Druckschrift begonnen hat, oder doch mindestens gleichzeitig mit dem Beginn der Austeilung und Versendung vor. Ünter »Austeilung und Versendung- der Druckschrift aber ist jene Tätigkeit zu verstehen, durch die die fragliche Druckschrift für eine individuell nicht begrenzte Mehrheit von Personen zugänglich gemacht wird. Hieraus erhellt, daß in dem Versenden oder überbringen der fertiggestellten Auflage einer Druckschrift aus der außerhalb des Ausgabeorts befindlichen Druckerei an den im Ausgabeort wohn haften Herausgeber, beziehungsweise Redakteur noch kein Akt der Verbreitung im Sinn des 8 17 des Preßgesetzes gelegen ist, weil es an deni wesentlichen Merkmal des Zugänglichmachens der Druckschrift für eine unbestimmte Mehrheit von Personen gebricht. (Neue freie Presse.) Post. — Über einen abgefeimten Betrug gegen die Post verwaltung berichtet die Nationalzeitung: »Drucksachen werden bekanntlich nur dann befördert, wenn sie vollständig freigemacht sind, andernfalls gelangen sie an den Absender zurück, soweit sich dieses durch Aufdruck usw. durchführen läßt, ohne daß der Ab sender Strafe zu zahlen hätte. Es gibt Leute, die selbst auf das Ersparen einer Zweipfennigmarke Gewicht legen, da die Er sparnis bei einer größern Anzahl solcher Sendungen sich bis zu einem sehr bemerkenswerten Betrag vervielfältigen kann. Und es ist gar nicht so schwer, nach dieser Richtung hin das Postgesetz zu umgehen. Man schreibt nämlich ganz einfach seinen eignen Namen als den des Empfängers auf die Drucksache und den Namen dessen, für den die Sendung bestimmt ist, als den des Absenders auf die Rückseite. Da nun nicht frcigemachte Drucksachen nicht befördert 889
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